Die Olympischen Winterspiele in Italien bieten Hochleistungssport am Limit. Dabei bleibt aber auch die eine oder andere juristische Streitigkeit nicht aus. Spezielle CAS-Tribunale sollen dann Recht sprechen, erläutert Sebastian Geigenberger.
Egal, ob es um die speziell entwickelten britischen Skeleton-Helme, mögliche Doping-Vergehen oder die Teilnahme russischer Athleten geht – die am 6. Februar 2026 eröffneten XXV. Olympischen Winterspiele von Mailand und Cortina sorgen nicht nur für sportliche Höhepunkte, sondern auch für rechtliche Herausforderungen.
Um die Integrität des Sports und den fairen Wettkampf im Interesse der Athleten und Zuschauer zu gewährleisten, entscheiden Ad-hoc-Schiedsgerichte des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der 116 Wettkämpfe, die in acht Sportarten und 16 Disziplinen stattfinden. Anlass genug, die Besonderheiten der olympischen Schiedsgerichtsbarkeit in den Blick zu nehmen.
Voraussetzung: Wirksame Schiedsklausel
Damit ein Schiedsgericht an die Stelle staatlicher Gerichte treten kann, ist zunächst eine wirksame Schiedsvereinbarung erforderlich (vgl. § 1029 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Die deutschen Olympiateilnehmer schließen im Rahmen ihrer Nominierung mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) eine Athletenvereinbarung ab, die nicht nur die organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen ihrer Teilnahme regelt, sondern mit der sie auch die Olympische Charta als verbindliches Regelwerk anerkennen.
Nach Art. 61 Abs. 2 der Charta sind sämtliche Streitigkeiten aus Anlass oder im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen ausschließlich durch den CAS zu entscheiden. Weil der Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit mit dem verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährleistungsanspruch in einem Spannungsverhältnis steht, müssen sich die Sportler freiwillig der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen. Zwar bestehen hier Bedenken, weil sie zur Ausübung ihres Berufs und zur Teilnahme an den olympischen Wettbewerben faktisch gezwungen sind, die Schiedsklausel anzuerkennen.
Der Bundesgerichtshof geht dennoch nicht von einer unfreiwilligen Entscheidung aus (Urt.v. 7.6.2016, Az. KZR 6/15). Sie sei zwar fremdbestimmt, wegen der Autonomie des Sports (Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz) und dem Interesse der Verbände, einen einheitlichen Rechtsrahmen zur Durchsetzung der sportlichen Regeln zu gewährleisten, aber nicht zu beanstanden.
Zuständigkeit und Aufbau der Panels
Um seine Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, hat der CAS anlässlich der Olympischen Winterspiele in Mailand und Cortina zwei besondere Abteilungen (Divisions) eingerichtet. Die Anti-Doping-Division trifft alle erstinstanzlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Dopingvergehen, die Ad-hoc-Division in allen anderen olympischen Streitigkeiten (vgl. Art. 1 Anti-Doping-Division-Regeln bzw. Art. 1 Olympia-Ad-hoc-Regeln).
Entscheidungen der Anti-Doping-Division können während der Olympischen Winterspiele vor der Ad-hoc-Division angefochten werden. In zeitlicher Hinsicht muss es sich in beiden Fällen um eine Streitigkeit handeln, die maximal zehn Tage vor Beginn oder während der Spiele entstanden sind. Liegt ein solcher Fall vor, entscheiden die jeweiligen Schiedskammern (Panels), die aus einem Einzelschiedsrichter oder drei Schiedsrichtern bestehen. Sie werden von dem Präsidenten der Divisions nach Eingang eines Antrags gebildet.
Die Schiedsrichter müssen sich durch eine besondere Sachkunde auszeichnen, um den Anforderungen der olympischen Schiedsgerichte, unter zeitlichem Druck und öffentlichem Interesse in der Sache zutreffende Entscheidungen für eine Vielzahl von Wettbewerben zu finden, gerecht zu werden. Sie werden bereits vor den Olympischen Spielen ausgewählt (Art. 3 Olympia-Ad-hoc-Regeln) und müssen während den Wettkämpfen jederzeit verfügbar sein (Art. 12 Abs. 2 Olympia-Ad-hoc-Regeln).
Effizienz, Schnelligkeit und Flexibilität als zentrale Kriterien
In der Natur sportlicher Großereignisse liegt die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidungen, weil sich Verfahren wegen des typischerweise engen Zeitplans innerhalb kurzer Zeit erledigen können. Das olympische Schiedsverfahren ist daher auf Effizienz, Schnelligkeit und Flexibilität ausgelegt. So sollen die Entscheidungen der Schiedskammern gem. Art. 18 Olympia-Ad-hoc-Regeln grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden fallen, längere Verfahren sind nur in Ausnahmefällen zulässig. In dringenden Fällen kann der Präsident auch allein entscheiden (nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 Olympia-Ad-hoc-Regeln). Die Entscheidungen der Divisions sind darüber hinaus sofort vollstreckbar.
Eine besondere Bedeutung kommt den Court Offices zu. Sie sind an den jeweiligen Austragungsorten eingerichtet (Art. 5 Olympia-Ad-hoc-Regeln) und dienen der zentralen Verfahrenskoordination. Obwohl die Schiedskammern selbst nach Art. 7 Olympia-Ad-hoc-Regeln ihren Sitz in Lausanne haben, sind Klageanträge bei den Court Offices einzureichen, die hierfür standardisierte Formulare bereithalten (Art. 10 Abs. 3 S. 2 Olympia-Ad-hoc-Regeln). Darüber hinaus steuern die Court Offices gem. Art. 9 Olympia-Ad-hoc-Regeln die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und sorgen so für die organisatorischen Rahmenbedingungen.
Keine Gerichtskosten
Die Olympischen Spielen von Mailand und Cortina rücken auch Sportarten in den Fokus, die abseits davon eine eher untergeordnete Rolle im öffentlichen Interesse spielen. Damit finanzielle Unterschiede zwischen den Sportlern den Zugang zum Recht und die Teilnahme an den Wettbewerben nicht behindern oder gar verhindern können, erheben die olympischen Ad-hoc-Schiedsgerichte keine Kosten (Art. 22 Olympia-Ad-hoc-Regeln).
Im Zentrum der Olympischen Winterspiele von Mailand und Cortina stehen die sportlichen Höchstleistungen der Athleten. Die Ad-hoc-Schiedsgerichte des CAS sorgen für die Einhaltung der Regeln und schaffen so die rechtlichen Rahmenbedingungen, um den olympischen Gedanken zu verwirklichen, den friedlichen und fairen Wettkampf von Nationen aus der ganzen Welt zu ermöglichen.

Sebastian Geigenberger, Ass. jur., ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum (Prof. Dr. Christoph Ann) an der Technischen Universität München.
Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59301 (abgerufen am: 16.03.2026 )
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