Die Spiele als Werbefalle: Sotschi, der BGH und das Olympiaschutzgesetz

Sascha B. Greier

08.02.2014

2/2: Die fragwürdige Argumentation des OLG Schleswig

Die Begründung des OLG Schleswig erscheint fragwürdig. Die Werbung wäre nach seinen Ausführungen zulässig, wenn sie als bloßer Hinweis auf eine zeitliche Befristung des Rabatts für die Dauer der Spiele zu verstehen wäre. Da bei jeder Bewerbung eines Produkts für eine Aktion dieses aber auch zu einem bestimmten Preis angeboten wird, bleibt unverständlich, wie allein durch die Angabe des Preises bzw. des Nachlasses die Grenze zum unzulässigen Imagetransfer überschritten werden soll. Nach diesen Vorgaben wäre eine Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung so gut wie unmöglich.

Die Werbung mit einem Olympiarabatt – ob mit oder ohne Preisangabe im Blickfang - dürfte vom durchschnittlichen Verbraucher auch regelmäßig als eine für die Dauer der Olympischen Spiele befristete Aktion verstanden werden. Insoweit ist diese nicht anders zu bewerten als vergleichbare Oster-, Weihnachts- oder andere Angebote.

Ziel des Gesetzes war es, die Olympischen Symbole und Bezeichnungen sowie deren Kommerzialisierung unter Schutz zu stellen. Damit sollte verhindert werden, dass jemand vortäuscht, er stünde in einem offiziellen Sponsorenverhältnis zu den Olympischen Spielen. Die von der jüngsten Rechtsprechung vorgenommene Ausweitung des Schutzes darauf, dass es dem Handel untersagt sein soll, mit speziellen Aktionen während des Zeitraums der Spiele zu werben, ist dem Gesetzeszweck hingegen nicht zu entnehmen und wirkt konstruiert.

OlympSchG vielleicht verfassungswidrig?

Doch nicht nur darüber wird der BGH zu entscheiden haben. Denn die Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG kann man auch ganz grundsätzlich anzweifeln. Bedenken könnten sich daraus ergeben, dass es sich um ein Einzelfallgesetz handelt, welches einseitig die kommerziellen Interessen des IOC bevorzugt. Der Ausschluss anderer Marktteilnehmer von der Verwendung der geschützten Symbole und Bezeichnungen könnte eine Ungleichbehandlung großen Ausmaßes darstellen, für die ein rechtfertigender Grund nur schwer zu erkennen ist.

Die Rechtsprechung geht bislang indes einhellig von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aus. Nach den Vorgaben des IOC war klar, dass die Olympischen Spiele nur noch an Staaten vergeben werden, deren Rechtsordnung die exklusive Vermarktung der Spiele garantiert. Der Gesetzgeber ist vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass eine Bewerbung Leipzigs um die Austragung der Sommerspiele 2012 sowie jede künftige Bewerbung deutscher Städte ohne die vom IOC vorausgesetzte gesetzliche Absicherung aussichtslos wäre. Das angestrebte Ziel des Gesetzgebers sei daher gewichtig genug, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Wer sich an Sotschi stört, soll nicht damit werben

Bis zur Klärung durch den BGH sollte Werbung im Zusammenhang mit Olympia, vor allem kurz vor dem Beginn der Spiele, wenn diese im Verbraucherbewusstsein allgegenwärtig sind, äußerst vorsichtig gestaltet werden. Die Olympischen Ringe dürfen definitiv nicht verwendet werden. Bei der Verwendung der Bezeichnungen sollte durch deutliche Zusätze erkennbar gemacht werden, dass es sich um eine für die Dauer der Spiele befristete Aktion handelt. Auf Superlative sollte verzichtet und Unterlassungserklärungen sollten, wenn überhaupt, unter Vorbehalt einer rechtlichen Klärung durch den BGH abgegeben werden.

Übrigens wurde noch ein weiterer Einwand vor dem OLG Schleswig laut: Da die Olympischen Spiele – unter anderem wegen der Vielzahl von Dopingfällen und der zunehmenden Kommerzialisierung - stark in der Kritik stünden, hafte diesen gar kein positives Image an. Wer das so sehe, der würde eine Erwähnung der Spiele in seiner Werbung jedoch tunlichst vermeiden, fand darauf das Gericht. Auch die zweifelhaften Menschenrechtslage in Sotschi und die dort geltenden Anti-Homosexuellen-Gesetze hätten bei dieser Betrachtungsweise also keine Auswirkung auf einen etwaigen Imagetransfer.

Der Autor Sascha B. Greier ist als Rechtsanwalt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und E-Commerce-Rechts in Köln tätig.

Zitiervorschlag

Sascha B. Greier, Die Spiele als Werbefalle: Sotschi, der BGH und das Olympiaschutzgesetz . In: Legal Tribune Online, 08.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10920/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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