Das Urteil im NSU-Prozess: So begründet das Gericht Zschäpes Mit­tä­ter­schaft

von Annelie Kaufmann

24.04.2020

Das OLG München sieht Zschäpe als Mittäterin: Ohne ihren Beitrag hätte der NSU seine Ziele nicht verfolgen können. Das steht in der Urteilsbegründung des Gerichts, die LTO vorliegt.

Es war nicht überraschend, dass das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München im NSU-Prozess umfangreich ausfallen würde. Schaut man sich das schriftliche Urteil an, wird auch schnell klar, wo für den 6. Senat der Schwerpunkt lag: bei der Beweiswürdigung. Sie allein nimmt 2.516 Seiten ein. Die Feststellungen zum Sachverhalt auf 187 Seiten, die rechtliche Würdigung auf 55 Seiten und die Ausführungen zur Strafzumessung auf 38 Seiten fallen dagegen vergleichsweise knapp aus. Das gesamte schriftliche Urteil liegt LTO vor.

Schon während der Hauptverhandlung stand eine Frage im Mittelpunkt: Kann das Gericht der Hauptangeklagten Beate Zschäpe nachweisen, dass sie an den Taten des NSU (Nationalsozialistischer Untergrund) als Mittäterin mitgewirkt hat? Welche Rolle hat Zschäpe gespielt, was wusste sie von den Taten und wieviel Einfluss konnte sie darauf nehmen? Und reicht es aus, dass sie im Hintergrund wirkte? Auch in seiner mündlichen Urteilsbegründung ging der Vorsitzende Richter Manfred Götzl darauf ein.

Der NSU ermordete zwischen 2001 und 2006 neun Männer mit griechischem bzw. türkischen Migrationshintergrund in verschiedenen Städten, jeweils mit Schüssen einer Ceska-Pistole in ihrem Geschäft. 2007 erschossen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos eine Heilbronner Polizistin und verletzten einen weiteren Polizisten schwer. Hinzu kamen zwei Sprengstoffanschläge in Köln: 2000/2001 in der Probsteigasse, 2004 in der Keupstraße. In beiden Fällen gab es viele Verletzte, aber keine Toten. Um ihren Lebensunterhalt und die Terroraktionen zu finanzieren, beging die Gruppe insgesamt 15 Raubüberfälle auf Supermärkte, Postfilialen und Sparkassen.

Das Gericht verurteilte Zschäpe wegen Mordes in zehn Fällen. Die Anschläge wertete es als versuchten Mord, ebenso den Angriff auf den zweiten Polizisten. Auch darin, dass Zschäpe die gemeinsame Wohnung des Trios in Brand steckte, sah das Gericht einen Mordversuch an der Nachbarin. Verurteilt worden ist Zschäpe zudem u.a. wegen zahlreicher Raubüberfälle, schwerer Brandstiftung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Sie erhielt eine lebenslange Haftstrafe, in vielen Fällen wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

OLG: Zschäpes Rückendeckung war entscheidend für den NSU

Die Richter sind überzeugt, dass Zschäpe zu allen zehn Morden eigene Tatbeiträge geleistet hat: Sie habe gemeinsam mit Böhnhardt und Mundlos die Tatorte und die Opfer ausgewählt, die Abwesenheit der beiden Männer verschleiert und von vorneherein die Aufgabe übernommen, Beweismittel zu vernichten und das vorbereitete Bekennervideo zu verschicken. 

Der Senat hält diese Tatbeiträge für zentral. Nur weil Zschäpe diese Aufgaben übernommen hat, habe die Terrorgruppe ihr ideologisches Ziel verfolgen können: "Die Zusage ihres Tatbeitrags ermöglichte erst die Durchführung der Taten", heißt es in der Urteilsbegründung, "weil ohne den von ihr zu leistenden Tatbeitrag die Taten, wie sie von der Angeklagten Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt konzipiert waren, nicht begangen werden konnten."

Das zentrale Argument des Gerichts: Die Mitglieder des NSU wollten nicht wahllos einzelne Menschen mit Migrationshintergrund töten. Sie wollten vor allem Unsicherheit und Angst verbreiten. Auch Zschäpes Ziel sei es gewesen, "im Hinblick auf ihre ideologischen Ziele durch die Tötungsdelikte und Anschläge die Opfergruppen einschüchtern, um sie dadurch zum Verlassen des Landes zu nötigen."

Ihr sei es deshalb entscheidend darum gegangen, "mit dem geplanten Bekenntnis einer Vereinigung, deren Mitglied sie war, zu einer ganzen Anschlagsserie eine deutlich größere destabilisierende Wirkung bei der Bevölkerung sowie den staatlichen Organen und Behörden zu erreichen, als es bei einem singulären Bekenntnis nach jeder einzelnen Tat zu erreichen war."

Zschäpes Interesse an der Begehung der Taten bewertete der Senat als "hoch", es habe demjenigen von Böhnhardt und Mundlos entsprochen. Auch auf das "Ob", das "Wo", das "Wann" und das "Wie" der Tatausführung habe Zschäpe Einfluss genommen – und deshalb auch Tatherrschaft gehabt.

Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zu der Bewertung, Zschäpes "Abwesenheit vom Tatort im engeren Sinne und ihr Aufenthalt in oder im Nahbereich der jeweiligen Wohnung" seien "geradezu Bedingung" dafür gewesen, "dass die jeweiligen Taten überhaupt begangen werden konnten". Das hatte Wolfgang Heer, einer der Strafverteidiger Zschäpes, bereits am Donnerstag als "rechtlich nicht haltbar" kritisiert.

Verteidiger: "Wo soll denn die Tatherrschaft liegen?"

Die Verteidiger hatten während des Prozesses stets versucht, darzustellen, dass Zschäpe eine völlig untergeordnete Rolle gespielt habe. Sowohl die zunächst bestellten Pflichtverteidiger Wolfgang Heer, Anja Sturm und Wolfgang Stahl als auch der später auf Wunsch von Zschäpe hinzugezogene Pflichtverteidiger Mathias Grasel werden die Frage der Mittäterschaft in den Mittelpunkt ihrer Revisionsbegründungen stellen.

Stahl betonte gegenüber LTO, der BGH habe sehr hohe Hürden gesetzt. Auch Grasel sagte im Gespräch im LTO: "Der BGH verlangt ja nicht nur eine Tatbeteiligung – die auch im Hintergrund stattfinden kann –, sondern vor allem auch Kenntnis und Willen zur Tat und eine gewisse Tatherrschaft." Das sei im Fall von Zschäpe nicht gegeben, so Grasel weiter: "Wo soll denn die Tatherrschaft liegen, wenn zwei Männer morgens das Haus verlassen, womöglich erst Tage später wiederkommen und dann berichten, was sie so gemacht haben?"

Die Verteidiger haben ab der Zustellung des Urteils einen Monat Zeit für die Revisionsbegründung. Allerdings reicht es bei einer Sachrüge – und darum handelt es sich bei der Frage der Mittäterschaft – aus, dem Gericht lediglich einen kurzen Satz dazu mitzuteilen. Weitere Argumente können dann auch nach Ablauf der Frist noch angebracht werden.

Mit der Rolle Zschäpes setzt sich das Gericht intensiv auseinander

Es wird nun nicht nur darauf ankommen, ob sich der BGH von der rechtlichen Würdigung überzeugen lässt, die mit zehn Seiten zur Mittäterschaft Zschäpes knapp ausfällt. Entscheidend für die Argumentation ist vielmehr auch die Beweiswürdigung durch das Gericht. Und hier fällt auf, dass die Richter sich viel Zeit nehmen, um die Rolle Zschäpes zu beleuchten. So widmen sie allein der Beweiswürdigung zur "Gründung eines Personenverbandes" 178 Seiten – obwohl diese Straftat verjährt ist.

Für die Argumentation des Gerichts kommt es eben entscheidend darauf an, darzustellen, dass Zschäpe bei der gemeinsamen Planung und Ausführung der Terrorserie eine entscheidende Rolle spielte und ihr dies auch bewusst war. Das wird auch in den Feststellungen zum Sachverhalt deutlich, in denen das Gericht zu den einzelnen Taten formelhaft immer wieder betont: "Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen." Allein dieser Satz findet sich in dem Dokument wörtlich 15 mal.

Ebenso ist immer wieder von dem "gemeinsamen Plan" die Rede und die Richter stellen fest, dass Zschäpe den beiden Männern vor der Tatausführung bestimmte "Zusagen" gab, insbesondere, sich in der Nähe der gemeinsamen Wohnung in Zwickau aufzuhalten. Die Richter betonen auch, dass es von langer Hand geplant war, dass Zschäpe im Falle des Auffliegens bzw. des Todes von Böhnhardt und Mundlos Beweismittel vernichten und das Bekennervideo verschicken sollte – um den Eindruck zu vermitteln, dass weiterhin eine schlagkräftige Terrororganisation bestehe.

"Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden", so das Gericht. "Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen."

Ob es dem Gericht gelungen ist, die Struktur der Organisation und ihres Umfelds überzeugend aufzuklären, ist eine andere Frage, die von Beobachtern des Prozesses seit Jahren diskutiert wird.

Zitiervorschlag

Das Urteil im NSU-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41411 (abgerufen am: 14.10.2024 )

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