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OLG Köln will Blogger Domainnutzung verbieten: Keine AfD-Kritik unter wir-sind-afd.de

von Pia Lorenz

17.08.2018

Alternative für Deutschland (AfD)

picture alliance/ZUMA Press

Unter der Domain wir-sind-afd.de sammelt ein Blogger Zitate von AfD-Politikern. Die Partei will ihm die Nutzung der Domain verbieten. Sie scheint damit auch in zweiter Instanz Erfolg zu haben. Aufgeben will der Blogger aber nicht.

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Der Blogger Nathan Mattes soll die Domain wir-sind-afd.de löschen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass es die Berufung des AfD-kritischen Berliners ohne mündliche Verhandlung zurückweisen und eine Revision nicht zulassen will. Durch die Verwendung der Domain rufe er eine Zuordnungsverwirrung hervor, die eine Verwechslungsgefahr begründe, so der 7. Zivilsenat des OLG Köln (Hinweisbeschl. v. 06.08.2018, Az. 7 U 85/18).

Der Hinweisbeschluss, der LTO vorliegt, ist keine finale Entscheidung, die Parteien können binnen vierzehn Tagen zur einstimmigen Rechtsauffassung des Gerichts Stellung nehmen. Dass sich dadurch an dieser noch etwas ändert, ist jedoch eher unwahrscheinlich.

Aufgeben will der Berliner aber nicht. Auch wenn er durch eine Rücknahme der Berufung die Kosten senken könnte, will er eine Entscheidung haben –– und sie gegebenenfalls in Karlsruhe überprüfen lassen.

"Unter einer gut auffindbaren Domain über Äußerungen von Politikern aufklären"

"Nathan Mattes macht weiter", sagt seine Anwältin Miriam Vollmer gegenüber LTO. Nach den Anwürfen im Netz bewundert die auf öffentliches Recht spezialisierte Juristin "seinen Mut und seine Kraft, gegen die AfD aufzustehen und sich dafür einzusetzen, dass die entlarvend menschenfeindlichen Zitate der AfD-Funktionäre gut auffindbar im Netz bleiben".

Gut auffindbar, damit meint sie die Domain wir-sind-afd.de, die Mattes nach eigenen Angaben seit 2015 betreibt. Die Webseite orientiert sich in Grafik und Typographie am hellblau-rot-weißen Layout der Alternative für Deutschland (AfD). Unter der im unmittelbar im oberen Bildschirmbereich sichtbaren Überschrift "Wir sind Afd" findet sich der Untertitel "Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir sitzen unter anderem im Deutschen Bundestag". Darunter trägt Mattes Zitate von bekannten AfD-Mitgliedern zusammen, die er jeweils auch namentlich nennt. Abgesehen von einigen weiterführenden Links auf externe Seiten hat die Webseite keinen weiteren Inhalt.

Seine Ansicht, dass es "in Deutschland erlaubt sein muss, unter einer gut auffindbaren Domain über Äußerungen von Politikern aufzuklären", teilte allerdings schon das LG Köln in erster Instanz nicht. Am 6. Februar 2018 verurteilte ihn die 33. Kammer auf die Klage der AfD hin, den Domainnamen nicht mehr zu verwenden. Nun steht mit dem Hinweisbeschluss des OLG so gut wie fest, dass auch seine Berufung an diesem Ergebnis nichts mehr ändern dürfte.

"Ich habe noch nie erlebt, dass ein Gericht auf einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO seine Meinung nochmal ändert", räumt Rechtsanwältin Vollmer ein. "Aber natürlich kämpfen wir um jede noch so geringe Chance". Ermöglicht wird ihnen das durch Crowdfunding, binnen kurzer Zeit hatte Mattes 55.000 Euro gesammelt. Das dürfte selbst angesichts des vom Gericht mit 50.000 Euro recht hoch angesetzten Streitwerts erst mal eine Weile reichen. Aus Sicht von Rechtsanwältin Vollmer bringt das OLG gegenüber dem Urteil des LG "keine neuen Argumente". 

OLG: AfD muss sich nicht gefallen lassen, dass unter ihrem Namen gegen sie Stimmung gemacht wird

Tatsächlich hat auch nach Ansicht des OLG die Alternative für Deutschland (AfD) ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Name nicht gebraucht wird, um gegen sie Stimmung zu machen. "Sie braucht es sich nicht gefallen zu lassen, dass durch den Gebrauch ihres Namens in einer Domain zunächst der Irrtum hervorgerufen wird, die unter der Domain betriebene Homepage stamme von ihr, damit sie alsdann auf der unter dieser Domain betriebenen Webseite kritisiert wird", heißt es im Hinweisbeschluss des OLG.

Die Abkürzung "afd" sei originär unterscheidungskräftig und habe zudem, auch wegen der großen medialen Präsenz der Partei, Verkehrsgeltung erlangt, so die Kölner Richter. Der durchschnittliche Nutzer gehe davon aus, dass es sich um eine Domain der AfD handele, daran änderten weder der Zusatz "wir sind" in der Domain noch die Inhalte der Seite etwas. Gerade die "Wir"-Form, die Verwendung des AfD-typischen Layouts und die Originalzitate sorgten vielmehr dafür, dass die durch die Domain hervorgerufene Zuordnungsverwirrung bestehen bleibe.

Die dadurch verletzten Interessen der Partei sind nach Ansicht des 7. Senats auch besonders schutzwürdig: Der Name der Partei werde nicht nur zur Bezeichnung einer Domain verwendet, die den Anschein erweckt, der Inhaber handele mit ihrem Einvernehmen, und unter der ihr Name ohne ihr Einverständnis zu politischen Zwecken benutzt wird. Vielmehr werde der geschützte Name darüber hinaus unter diesem Anschein sogar benutzt, um gegen sie Stimmung zu machen.

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Wieviel Kritik müssen Parteien ertragen?

Die Meinungsfreiheit, auf die der Blogger sich beruft, ändert daran aus Sicht der Richter nichts: Mattes könne seine Meinung weiterhin sagen, bloß eben unter einer anderen Domain. Sein Interesse, das unter wir-sind-afd.de zu tun, müsse hinter dem namensmäßigen Interesse der Partei zurücktreten. Auch einen besonderen Schutz als Satire verneint der Senat, die bloße Wiedergabe von Originalzitaten sei keine solche.

Parteien müssen zwar auch Kritik ertragen, schließt das OLG. Aber auch diese finde ihre Grenzen in den ihr zustehenden Grundrechten. Die Domain wir-sind-afd.de beeinträchtige das Interesse der Partei, ihre eigenen Vorstellungen zu erläutern, weil sie den Anschein erweckt, die dortigen Inhalte stammten von ihr. Damit beeinträchtige die Domain auch die durch Art. 21 Ab. 1 Grundgesetz geschützte Aufgabe der AfD, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Während die anwaltlichen Vertreter der Partei den Beschluss des OLG gegenüber LTO nicht kommentieren wollten, sieht Mattes' Anwältin Vollmer darin das Gewicht der Meinungsfreiheit nicht ausreichend gewürdigt. "Es ist eben nicht egal, wo im Internet Herr Mattes seine Meinung äußern kann". Auch die Wirkung von Art. 21 Abs. 1 GG interpretiert sie anders: "Auch das OLG Köln stellt sich auf den Standpunkt, eine Partei müsste sich weniger sagen lassen als andere Leute. Wir meinen, dass genau das Gegenteil zutrifft. Schließlich ist der politische Streit deren Geschäft."

Diese verfassungsrechtlichen Implikationen will sie auch in einer Stellungnahme an das OLG Köln noch einmal deutlich machen. Aufgeben komme nicht infrage: "Wir sind dank Herrn Mattes' Unterstützern gut finanziert, wir halten das durch". Und es bleibt dabei, ergänzt die Anwältin: "Was übrig bleibt, geht an Seawatch und die Flüchtlingspaten. Die haben es heute nötiger denn je".

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OLG Köln will Blogger Domainnutzung verbieten: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30387 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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