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OLG Jena zu "Knockout 51": Keine ter­r­o­ris­ti­sche Ver­ei­ni­gung

von Dr. Christian Rath

01.07.2024

Das "Flieder Volkshaus"

Im "Flieder Volkshaus" trafen sich die vier Angeklagten regelmäßig. Foto: picture alliance/dpa | Michael Reichel

Das OLG in Jena hat vier führende Mitglieder der rechtsradikalen Kampfsportgruppe Knockout 51 zu Haftstrafen bis zu rund vier Jahren verurteilt. Anders als die Bundesanwaltschaft sah das OLG keine "terroristische Vereinigung".

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Die Kampfsportgruppe Knockout 51 hatte wenig mit Sport zu tun und viel mit Kampf. Knockout 51 war eine Gruppe von zehn bis 20 Rechtsextremisten, die ab März 2019 versuchten, in Eisenach-West einen "Nazikiez" zu etablieren. Anführer war Leon R., der sowohl das Training als auch die ideologischen Schulungen leitete. Die Gruppe traf sich im "Flieder Volkshaus", der Eisenacher NPD-Zentrale. Das 51 im Namen steht für das Eisenacher Autokennzeichen EA.

Der Staatsschutzsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) stellte jetzt fest, dass Knockout 51 eine kriminelle Vereinigung gem. § 129 Strafgesetzbuch war (Urt. v. 01.07.2024, Az. 3 St 2 BJs 4/21). Ihr Zweck war die Begehung von Körperverletzungsdelikten gegen Linke, Migranten und Polizisten. Es handelte sich um eine "Kampfgruppe nationalsozialistischer Prägung", sagte der Vorsitzende Richter Stefan Giebel. Man habe sich als eigene Ordnungsmacht etablieren wollen, die Drogenkonsum und die Anwesenheit von "Assis" unterbindet. Die Mitglieder trugen schwarze Pullover und T-Shirts mit dem weißen Aufdruck "knockout 51".

Knochenbrüche im Gesicht

Konkret ging es um zehn Körperverletzungsdelikte. Zugeschlagen wurde mit der Faust oder mit Quartzhandschuhen. Mehrfach mussten die Opfer mit Knochenbrüchen im Gesicht ins Krankenhaus eingeliefert werden.

Die Opfer waren überwiegend Linke, aber auch Polizisten. Immer wieder setzten die Rechtsextremisten dabei auch private Interessen mit brutaler Gewalt durch. Wer Kontakt zu ihren Freundinnen suchte, wurde zusammengeschlagen.

Dazu kamen noch diverse waffenrechtliche Delikte sowie fünf Vorfälle bei Corona-Demonstrationen, darunter eine versuchte Gefangenen-Befreiung, ein missglückter Flaschenwurf auf den rechten Journalisten Boris Reitschuster und Verstöße gegen das Vermummungsverbot.

Terrorismus oder nicht?

Die Bundesanwaltschaft war in ihrer Anklage davon ausgegangen, dass sich Knockout 51 im Frühjahr 2021 so radikalisierte, dass der Zweck ab dann auch die Tötung von Linken war. Dazu habe man sich Waffen beschafft und an Schießtrainings teilgenommen. Es sei geplant gewesen, die Linken zu Angriffen zu provozieren, um dann unter Missachtung der Grenzen des Notwehrrechts die Angreifer umzubringen.

Das OLG lehnte diese Annahmen der Bundesanwaltschaft am Montag jedoch ab. So habe es im Frühjahr schon keine neue Bedrohungslage gegeben, argumentierte Richter Giebel. Zwar sei im Januar 2021 ein Sprengstoffanschlag auf Leon R.s Nazi-Kneipe "Bull's Eye" verübt worden. Doch zwei ähnlich brutale Angriffe habe es schon 2019 gegeben. "Wir können nicht richtig verstehen, warum es im Frühjahr 2021 zu einer Neuausrichtung gekommen sein soll", sagte Giebel.

Das OLG habe auch keinen Beweis dafür gefunden, dass Knockout 51 die Grenzen des Notwehrrechts nicht einhalten wollte. Man habe nur davon gesprochen, das Notwehrrecht voll auszuschöpfen. Bei körperlichen Angriffen sei es rechtlich auch zulässig, so Richter Giebel, den Angreifer zu töten, wenn es kein gleich effizientes milderes Mittel gibt. Aus "abstrakten Vorabüberlegungen" könne kein mangelnder Verteidigungswille konstruiert werden. Entscheidend sei immer die komplexe Abwägung in der realen Situation.

Abschreckung statt Notwehrprovokation

Das OLG wies auch die Annahme zurück, die Rechtsextremisten hätten eine Absichtsprovokation geplant, bei der sie die Linken zu Angriffen provozieren, um dann die Notwehrlage zu nutzen. "Dazu hatten sie ab dem Frühjahre 2021 bis zur Verhaftung im April 2022 ein Jahr Zeit und nichts ist passiert", argumentierte Richter Giebel. Die Bundesanwaltschaft habe nur einen konkreten Vorfall benennen können: eine Fahrt von Leon R. und Kameraden zu einem linken Jugendzentrum in Erfurt. Die Initiative hierzu sei aber von den Linken ausgegangen. "Das ist keine Absichtsprovokation".

Zusammenfassend sprach Giebel von einer "lebensfremden Konstruktion" der Bundesanwaltschaft. Knockout 51 sei zwar gewaltaffin gewesen, Ziel der Gruppe seien aber nicht Mord und Totschlag gewesen. Dass man sich ab dem Frühjahr 2021 Waffen besorgte, sei "nicht ins Blaue hinein" erfolgt, so Giebel, sondern habe einen realen Hintergrund gehabt, "es diente der Abschreckung."

Wer Knockout 51 mit dem Rechtsterrorismus des NSU gleichsetze, relativiere die Opfer des NSU-Terrorismus, erklärte Richter Giebel. Die NSU-Opfer hätten sich in keiner Weise vor den Attentaten schützen können. Dagegen hätten die Linken durchaus Angriffe von Knockout 51 vermeiden können, indem sie selbst Knockout 51 nicht angreifen. An dieser Stelle der Urteilsverkündung gab es deutliches Gemurre vom linken Teil des Publikums.

Dass das OLG damit die Annahme einer terroristischen Vereinigung ablehnte, kommt nicht überraschend. Das OLG hatte schon im Vorjahr die Anklage der Bundesanwaltschaft auf die Gründung und Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung beschränkt.

Richter sieht Urteil als "Mittelweg"

Richter Giebel präsentierte das Urteil als "Mittelweg". Denn man sei auch den Argumenten der Verteidigung nicht gefolgt. Diese hatte Knockout 51 nicht als kriminelle Vereinigung gesehen. Die einzelnen Delikte müssten jeweils für sich bewertet werden, so die Verteidiger in ihren Plädoyers.

Das lehnte das OLG aber ab. Eine Gesamtbetrachtung ergebe wie bei einem Mosaik, dass alle Taten sich in die Zielsetzung einer kriminellen Vereinigung einfügten. Richter Giebel verwies auf die umfassende Beweisaufnahme, bei der über 500 Gespräche aus der Überwachung der Telekommunikation und von Pkw-Innenräumen angehört sowie über 500 Chat-Nachrichten verlesen wurden. Dabei hätten sich die Gruppen-Mitglieder immer wieder "ganz ungeschützt ausgetauscht", betonte Giebel.

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Differenzierte Strafen

Anführer Leon R. bekam mit drei Jahren und zehn Monaten die höchste Freiheitsstrafe. Er sei nicht nur der ideologische Anführer gewesen, sondern habe auch im Alltag alles bestimmt.

Bastian A. wurde mit zwei Jahren sechs Monaten bestraft. Er sei ein "besonders ausgeprägter Rechtsextremist" gewesen, der zum Beispiel Migranten als "Drecksvieh" bezeichnete.

Maximilian A. hatte als Einziger gelegentlich Zweifel an den Aktivitäten und entschuldigte sich später auch bei einem seiner Opfer. Als Loyalität zu R. habe er aber immer mitgemacht.

Eric K. war der Jüngste der vier Angeklagten. Er wurde zu zwei Jahren sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Das Gericht warf ihm aber seine "völlige Empathielosigkeit" vor. Er habe die Opfer noch verhöhnt.

Die Verurteilten und die Bundesanwaltschaft können Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Die Bundesanwaltschaft dürfte das ernsthaft prüfen. Denn noch im Januar hatte der 3. Strafsenat des BGH in einer Haftsache die Annahme einer "terroristischen Vereinigung" mitgetragen.

Bastian A., Maximilian A. und K. waren schon als freie Männer ins Gericht gekommen. Ihr Haftbefehl war nach zwei Jahren im April 2024 vom OLG Jena aufgehoben worden. Der Haftbefehl gegen Anführer R. wurde vom OLG vor der Urteilsverkündung ebenfalls aufgehoben. R. bleibt also bis zur Rechtskraft des Urteils ebenfalls auf freiem Fuß.

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OLG Jena zu "Knockout 51": . In: Legal Tribune Online, 01.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54904 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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