Rockerkriminalität: Was die Hells Angels auf ihre Westen nähen dürfen

Nach Berlin und Thüringen haben auch Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern den Hells Angels ihre mit Rockersymbolen geschmückten Kutten verboten und ahnden Verstöße strafrechtlich. Hamburg stützt sich insoweit auf ein Vereinsverbot von 1983. Als Vorbild für andere Bundesländer taugt das jedoch nicht, weil es die Hanseaten mit einem Fantasienamen zu tun hatten, meint Florian Albrecht.

Mitglieder von Motorradclubs lassen sich in der Öffentlichkeit leicht durch ihre Kutten identifizieren. In der Regel ist auf dem Rücken ein dreiteiliges Abzeichen aufgenäht: Während sich oben der "Top-Rocker" mit dem Clubnamen und unten der "Bottom-Rocker" mit einer Herkunftsbezeichnung, oftmals ein Städtename, befindet, prangt in der Mitte das eigentliche Clublogo, das "Centercrest", zusammen mit dem "MC" für Motorrad Club.

Im Falle der Hells Angels besteht das Rückenabzeichen von oben nach unten gesehen aus dem Schriftzug "HELLS ANGELS" (rote Buchstaben auf weißem Grund), dem Totenkopf mit weiß-rot-schwarzem Helm und rot-gold/gelbfarbenen Engelsflügel, den Buchstaben "MC" sowie der jeweiligen Ortsbezeichnung. Die nicht geschlossenen Schriftzüge deuten hierbei einen Kreis an.

Abzeichen mit Fantasienamen fallen unter das Verbot

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat nun entschieden, dass der Aufnäher "HELLS ANGELS" und der sogenannte Deathhead Kennzeichen des bereits 1983 durch den Bundesinnenminister verbotenen Hamburger Vereins Hells Angels Motor-Club e.V. sind, deren öffentliche Verwendung gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 2 Vereinsgesetz (VereinsG) unter Strafe gestellt ist (Urt. v. 07.04.2014, Az. 1-31/13). Diesen weltweit durch die Hells-Angels-Bewegung verwendeten Abzeichen hafte aufgrund des Vereinsverbots aus dem Jahr 1983 der Makel der rechtsfeindlichen Gesinnung an, weswegen bundesweit eine öffentliche Verwendung untersagt sei.

Diese Bewertung konnte in dem aktuellen Fall nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch die das Rückenabzeichen vervollständigende Städtebezeichnung "Harbor City" in Frage gestellt werden. Insoweit sei nämlich den Feststellungen der Vorinstanz (Landgericht Hamburg, Urt. v. 13.02.2014, Az. 705 Ns 58/12) zu folgen, wonach es sich bei dieser Ortsbezeichnung um einen Fantasienamen handelt, der einem unbefangenen Bürger die Zuordnung zu einem konkreten, nicht verbotenen regionalen Ableger der Hells Angels gerade nicht ermöglicht, sondern vielfältige Interpretationsmöglichkeiten bietet. Das Abzeichen hätte also nur straffrei verwendet werden dürfen, wenn es eindeutig von dem verbotenen Kennzeichen hätte abgegrenzt werden können.

Landesrechtliches Verbot hat keine bundesweite Wirkung

Am Donnerstag berichtete der NDR, dass nun auch das Innenministerium in Hannover ein Kuttenverbot für die niedersächsischen Hells Angels aussprach und sich dafür auf das Urteil des OLG Hamburg berief. Wenn Innenministerien und Polizeibehörden aus der Hamburger Entscheidung nun aber bundesweit ein Kuttenverbot für die Hells Angels ableiten, interpretieren sie das Urteil allerdings falsch und verkennen die Bedeutung der Vereinigungsfreiheit. Die Entscheidung ist nämlich durchaus so zu verstehen, dass Ortsbezeichnungen, die auf real existierende Städte hinweisen, dazu führen, dass das Abzeichen hinreichend klar von dem verbotenen Kennzeichen unterschieden werden kann. Das Tragen insoweit veränderter Kutten bleibt demnach straffrei.

Noch weiter gegangen ist das Bayerische Oberste Landesgericht, das das Tragen des Hells Angels-Abzeichen mit dem Ortszusatz "Bohemia" – ein Hinweis auf die tschechische Herkunft – gestattete. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Anklage auf das Verbot der "Hells Angels Düsseldorf" verwiesen.

Da die Landesinnenminister nur regionale Vereinsverbote aussprechen könnten, könne auf der Grundlage einer Verbotsverfügung eines Landes das Zeigen der Symbole der Hells Angels-Bewegung nicht bundesweit verboten werden, so das Gericht (Urt. v. 08.03.2005, Az. 4St RR 207/04).

Das OLG Hamburg hat außerdem verfassungsrechtliche Zweifel an einem Kennzeichenverbot, sofern der betroffene Motorradclub konstitutiv auf die Verwendung der verbotenen Kennzeichen angewiesen ist. Bei den Abzeichen der Hells Angels könnte das durchaus der Fall sein. Die Rückenabzeichen haben in der Bikerszene eine überragende Bedeutung: Sie bringen Gebietsansprüche zum Ausdruck bringen und können als Trophäen eine Rolle spielen. Wenn die Rückenabzeichen der Hells Angels eine einzigartige Corporate Identity verkörpern, wäre ein bundesweites Verbot nicht mehr verhältnismäßig.

Für die "Hells Angels Harbor City" konnten die Hamburger Richter dies jedoch Mangels einer eingehenden Prüfung nicht feststellen: Es sei nicht erkennbar, dass der Motorradclub und seine Mitglieder für eine Vereinsbetätigung konstitutiv auf die inkriminierten Kennzeichen angewiesen wären.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Akademischer Rat auf Zeit an der Universität Passau. Er ist Herausgeber und Autor des am 24. Juni 2014 im Beck Verlag erschienenen Kommentars zum Vereinsgesetz.

Zitiervorschlag

Florian Albrecht, Rockerkriminalität: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12440 (abgerufen am: 04.10.2024 )

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