Trans Personen unter dem falschen Geschlecht anzusprechen, ist von der Meinungsfreiheit meist nicht gedeckt. Es kann sogar eine falsche Tatsachenbehauptung sein, entschied nun das OLG Frankfurt. Ein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung?
Eine trans Frau betritt ein Erlanger Frauenfitnessstudio, will dort trainieren. Sie legt ihre Transgeschlechtlichkeit offen, gibt an, dass sie ihren Geschlechtseintrag drei Jahre zuvor von männlich auf weiblich hat ändern lassen. Sie bietet an, auf das Duschen vor Ort zu verzichten, doch die Betreiberin des Studios lehnt eine Mitgliedschaft ab. Nachdem sich die Antidiskriminierungsstelle (ADS) des Bundes einschaltet und eine Entschädigungszahlung in den Raum stellt, wird die Sache ein Fall für Nius. Auch LTO hat den Bericht aufgegriffen.
Das von Ex-Bild-Chefredakteur Julian Reichelt geleitete rechtspopulistische Nachrichtenmedium veröffentlichte in der Zeit vom 30. Mai bis 2. Juni 2024 allein sechs Artikel zu dem Thema. Den Auftakt machte der Titel: "Regierung will 1000 EUR Bußgeld für Frauen-Fitnessstudio, weil es einen Mann nicht in die Dusche lassen will." An dieser und ähnlichen Aussagen in der transfeindlichen Kampagne stimmt wenig. So ging es nicht um ein Bußgeld und auch nicht um das Duschen, sondern um die Mitgliedschaft an sich. Dass auch die falsche Geschlechtsangabe – Misgendern genannt – eine unwahre Tatsachenbehauptung sein kann, entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urt. v. 30.04.2026, Az. 16 U 90/25).
Mit dem Urteil, das für die Klägerin Dr. Katrin Giere (Dunkel Rechtsanwält*innen) erstritten hat, bestätigt das OLG im Ergebnis eine Entscheidung des Frankfurter Landgerichts (LG) vom Sommer 2025. Wie LTO berichtete, hatte das LG Nius verurteilt, das Misgendern ebenso zu unterlassen wie die Veröffentlichung von Klarnamen und Bild der Klägerin. Außerdem muss Betreiber "Vius" 6.000 Euro Entschädigung zahlen.
Beide Gerichte sehen in dem Misgendern eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Frau aus Erlangen. Jedoch weicht die Begründung entscheidend ab: Während das LG die falsche Geschlechtsanrede, wie zuvor auch andere Gerichte und das OLG selbst, als diffamierende und deshalb unzulässige Meinungsäußerung gewertet hatte, erblickt der Pressesenat des OLG in einigen dieser Aussagen nun eine unwahre Tatsachenbehauptung. Vollzieht das OLG hier also einen Richtungswechsel in der Rechtsprechung zum Misgendern?
Misgendern: Diffamierung oder falsche Tatsachenbehauptung?
Die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist relevant für die Maßstäbe, die an die Prüfung der Zulässigkeit der Äußerungen anzulegen sind. Beides kann nach §§ 1004, 823 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 Grundgesetz) unterlassungs- und schadensersatzpflichtig sein. Meinungsäußerungen sind in der Regel zulässig. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn es sich um Schmähkritik, eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde handelt. Das LG Frankfurt hatte im vorliegenden Fall im Eilverfahren einen Menschenwürde-Angriff bejaht, sich im Hauptsacheurteil aber nicht entsprechend festgelegt. Im Fall der Aktivistin Janka Kluge hatten LG und OLG Frankfurt das Misgendern in einem beim Nius-Vorgänger "Pleiteticker" erschienenen Blog-Beitrag jedenfalls nach Abwägung als unzulässige Meinungsäußerung eingestuft.
Bei ehrenrührigen Tatsachenäußerungen hingegen richtet sich die Zulässigkeit nach deren Wahrheitsgehalt. Unwahre Tatsachenäußerungen kann die betroffene Person untersagen lassen. Einen solchen Fall nahm das OLG hier an. In dem 53-seitigen Urteil begründet der Pressesenat ausführlich, in welchen Fällen der Durchschnittsleser die falsche Geschlechtsbezeichnung durch Nius als unwahre Tatsachenbehauptung versteht. Dabei geht es um die Aussagen "Mann, der behauptet Frau zu sein" sowie "Herrn in Damenkleidung" im zweiten Nius-Artikel mit dem Titel "Der Trans-Wahnsinn geht schon los: Frauen, die nicht mit Männern duschen wollen, sollen Strafe zahlen." Auch das Misgendern in einem zweiten Artikel wertete das Gericht entsprechend. In dem Text hieß es unzutreffend, die Klägerin verfüge über einen sogenannten "Ergänzungsausweis" des Transrechte-Verbands dgti, den jeder für knapp 20 Euro online bestellen könne.
Laut OLG liegt die Täuschung der Nius-Leser darin: Es werde wahrheitswidrig behauptet, die betreffende Person, die die Mitgliedschaft im Fitnessstudio angefragt hatte, sei ein Mann, der nur vorgebe, eine Frau zu sein. Dadurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Klägerin habe ihren Geschlechtseintrag nicht ändern lassen. Tatsächlich aber hatte sie Namen und Geschlechtseintrag unstreitig schon 2021 unter dem damals noch geltenden Transsexuellengesetz (TSG) ändern lassen. Einen "Ergänzungsausweis" besaß sie nie. Die Aussage hatte Nius laut Gericht – offenbar ungeprüft – aus einem Artikel der Main Post übernommen.
OLG: Falscher SBGG-Bezug erzeugt falsches Verständnis
Der falsche Eindruck entsteht nach Auffassung des OLG durch den Gesamtkontext der Berichterstattung. Zu diesem Schluss gelangt das Gericht durch einen Bezug auf das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in dem Artikel. Dieses trat erst im November 2024, also fünf Monate nach der Nius-Kampagne, in Kraft. Der Artikel "suggeriert dem Durchschnittsleser ohne juristische Spezialkenntnisse, dass überhaupt erst künftig eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit möglich sei". Er enthält nämlich keinen Hinweis darauf, dass eine Änderung des Geschlechtseintrags schon seit den 80er Jahren unter dem TSG möglich ist und die Klägerin von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat.
Daher verstehe der Durchschnittsleser die Formulierungen wie "Mit-Glied-schaft" nicht als bloßen Verweis auf äußere körperliche Geschlechtsmerkmale bzw. auf das "biologische Geschlecht" der Klägerin. "Er wird vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin auch nicht rechtlich, z.B. aufgrund von §§ 8, 10 TSG, als Frau bzw. dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist", so das Gericht.
Das falsche Verständnis bestärken laut OLG weitere Passagen. So wird die Klägerin sinngemäß mit der Aussage wiedergegeben, "schließlich sei er eine Frau, unabhängig davon was in seinem Ausweis steht oder zwischen seinen Beinen schaukelt". Dadurch werde, so das Gericht, "wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin auch nach den Angaben in ihrem Ausweis keine Frau sei". Zudem wird sie in der Berichterstattung als "selbsternannte Transfrau" bezeichnet. In einem Artikel heißt es ferner, "Jeder Spanner Deutschlands" könne sich "mit der Behauptung Frau zu sein" Zugang zu Schutzräumen für Frauen verschaffen.
Bruch mit der Rechtsprechung?
Das damit beim Leser erzeugte Verständnis, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Vorstellung in dem Fitnessstudio noch keinen weiblichen Geschlechtseintrag gehabt – auch weil dies rechtlich gar nicht möglich gewesen sei –, sei unstreitig unwahr und deshalb zu unterlassen.
Ein Richtungswechsel in der Rechtsprechung liegt in der Entscheidung nicht. Das Gericht macht deutlich, dass es nicht das Misgendern generell als unwahre Tatsachenbehauptung ansieht, sondern nur das vorliegend erzeugte falsche Verständnis, die Klägerin habe ihren Geschlechtseintrag nicht ändern lassen.
Offen gelassen hat das Gericht die Klassifizierung als Tatsachen- oder Meinungsäußerung in Bezug auf andere Misgender-Aussagen aus dem Artikel, wie "Herr Transfrau" und die durchweg falschen Pronomen. Selbst wenn man diese als Meinungsäußerung erachte, überwiege im Rahmen der dann durchzuführenden Gesamtabwägung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Der Senat sprach insofern von einer "rechtswidrigen Herabwürdigung der Klägerin", ohne sich festzulegen, ob es sich auch um einen Angriff auf die Menschenwürde handelt.
Fall legt die "Methode Nius" offen
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Nius kann Nichtzulassungsbeschwerde erheben, um die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu erwirken. Das OLG hat die Revision unter Hinweis auf den Charakter als Einzelfallentscheidung nicht zugelassen. Es fehle an der grundsätzlichen Bedeutung; auch sei eine Entscheidung des BGH nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Dennoch ist der Fall bemerkenswert: Er zeigt, dass Nius zum Zweck der Meinungsmache gegen trans Personen und das Selbstbestimmungsgesetz nicht davor zurückschreckt, auf Grundlage eines nicht zu Ende recherchierten Sachverhalts sieben Artikel zu veröffentlichen, die dem Leser durch Weglassen von Angaben zur damals geltenden Rechtslage die Unwahrheit über eine reale trans Person suggerieren.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Hetzkampagne war es, den Vor- und Nachnamen und – in allen sieben beanstandeten Artikeln – ein veraltetes Bild der Klägerin zu veröffentlichen, um zu verdeutlichen: Seht her, es handelt sich gar nicht um eine Frau, weil die Person männlich aussieht. Beides erklärte das OLG, wie zuvor das LG, für rechtswidrig.
Nius hatte Klarnamen und Bild verbreitet
An der Veröffentlichung von Namen und Bild besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Es handele sich insbesondere nicht um ein Bild der Zeitgeschichte, der nach § 23 Kunsturhebergesetz eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person erlaubt hätte. Zwar bestehe an dem Schreiben der ADS ein erhebliches Berichtsinteresse, so das Gericht. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Frau aus Erlangen nicht in der Öffentlichkeit stehe oder Politik mache. "Die Klägerin selbst hat ihren gescheiterten Versuch in einem Damenfitnessstudio trainieren zu können, nicht unter Preisgabe ihrer Identität in die Öffentlichkeit getragen", stellte das Gericht klar.
Auch konnte das von der Kanzlei Steinhöfel vertretene Nius nicht mit dem Argument durchdringen, die Klägerin habe in einem Podcast über ihre Identität als Transperson und die Mitgliedschaft in einer Frauenfußballmannschaft gesprochen. Damit hat sie nach Auffassung des Gerichts nur "punktuelle Einblicke" in ihr Leben gegeben. Diese machten sie nicht zu einer in der Öffentlichkeit stehenden Person.
OLG bestätigt 6.000-Euro-Entschädigung gegen Nius: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60036 (abgerufen am: 17.06.2026 )
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