OLG Frankfurt am Main zu Hate-Speech: Face­book muss Pro­file löschen, nicht nur ein­zelne Posts

von Pauline Dietrich, LL.M.

15.08.2025

Von den Profilen gingen sowieso nur Diffamierungen aus – entsprechend muss Facebook sie löschen, nicht nur die einzelnen Posts. So das OLG Frankfurt, das damit einen Anspruch auf Accountlöschung ins Leben gerufen hat.

Facebook kann man nutzen, um alte Schulfreunde wiederzufinden oder einer Hobbyfotografie-Gruppe beizutreten, in diesem Fall hatte ein Mann aber nichts anderes zu tun, als permanent eine Frau zu beleidigen: Von einem seiner Nutzerprofile postete er eine Vielzahl von Äußerungen wie "Du dumme Sau", "frigide monopausierende Schnepfe" oder "Vielleicht sollte die Anzeigenerstatterin einfach mal die Fresse halten." Außerdem richtete er ein weiteres Nutzerkonto ein, wohl nur um die Frau zu verhöhnen. So wurde bereits der zum Profil gehörende Nutzername auf sie angepasst und so verfremdet, dass das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main schon diesen Nutzerbnamen als Beleidigung wertete. Zumindest in ihrem Bekanntenkreis war die Frau als Adressatin der Beleidigungen identifizierbar.

Hinnehmen wollte sie das nicht. Sie meldete die Äußerungen und Nutzerprofile an die Meldestelle von Facebook, doch die berief sich darauf, dass die Profile bereits durch den Mann “offline” genommen worden seien. Aber: Die Frau konnte mit Screenshots belegen, dass die Profile zeitweise wieder online waren – also nicht von Facebook komplett gelöscht wurden. Sie waren noch da, nur nicht immer sichtbar.

Die Frau ging gerichtlich gegen Facebook vor, vertreten von der Media Kanzlei in Frankfurt. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Urt. v. 21.03.2024, Az. 2-03 O 14/23) sah zwar Persönlichkeitsrechtsverletzungen in den geposteten Äußerungen, aber zum einen keine Prüfungspflichtverletzung seitens Facebook und zum anderen keine Wiederholungsgefahr. Doch nun hat das OLG Frankfurt am Main entschieden: Facebook muss es nicht nur einzelne beleidigende Posts und Bilder löschen, sondern aus Effektivitätsgründen gleich die Profile, von denen die Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgingen (Urt. v. 26.6.2025, Az. 16 U 58/24). Aus der Urteilsbegründung wird ersichtlich, dass der 16. Zivilsenat deutlich zwischen "offline nehmen" und "löschen" von Nutzerprofilen unterscheidet. Vor allem aber sprachen die Richter der Frau einen Anspruch auf Löschung der Profile nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu - und damit gibt es nun plötzlich einen Anspruch auf Accountlöschung. Wie kam es dazu?

Ohne Nutzerkonto keine verletzenden Äußerungen

Die Argumentation des OLG: Weil Facebook überhaupt erst die Einrichtung von Nutzerkonten ermöglicht, ermöglicht es auch kausal die verletzende Äußerungen. Und das Besondere: Da nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Profilen gepostet worden seien – und zwar eine Vielzahl – hielt es der Senat nach einer Interessenabwägung für die effektivste Lösung, die Profile komplett löschen zu lassen.

Das greife zwar zum einen erheblich in die unternehmerische Freiheit Facebooks ein und zum anderen könne der Mann auch ein neues Profil einrichten, von dem aus neue Beleidigungen erfolgen. Aber immerhin sei so die bisher genutzte Quelle der Störung beseitigt – und der Mann sei auch nicht daran gehindert, ein neues Profil einzurichten, von dem aus er niemanden beleidigt.

Das OLG hat dabei die Passivlegitimation von Facebook als mittelbarer Störer bejaht, das Unternehmen sei also auch der richtige Anspruchsgegner in diesem Fall. Die Richter verwiesen dazu auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider ein mittelbarer Störer sein kann, wenn er von einer Rechtsgutsverletzung durch Dritte erfährt. Nach dem nunmehr in Kraft getretenen Art. 8 des Digital Services Act (DSA) hat Facebook als Betreiber zwar keine Verpflichtung, Inhalte auf Verletzung von Persönlichkeitsverletzungen Betroffener zu überprüfen - aber wird ihm eine Rechtsverletzung bekannt, so ist er verpflichtet, etwas dagegen zu unternehmen. Schließlich sei der Betreiber eines Internetforums "Herr des Angebots" und verfüge deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff.

Facebook hat schon einmal nicht reagiert – warum also beim nächsten Mal?

In diesem Fall habe die Frau Facebook hinreichend konkret darauf hingewiesen, dass sie durch die Inhalte auf den beiden Profilen beleidigt und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das OLG befand, dass Facebook seiner Prüfungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Insbesondere habe Facebook nicht vorgetragen, dass der Inhaber des Profils zu den Beanstandungen angehört wurde. Das widerspreche den Prüfungspflichten. Außerdem sei es unstreitig, dass die Profile zeitweise immer wieder online waren.

Es sei daher davon auszugehen, dass Facebook die Profile nicht in einer Weise gelöscht hat, zu der es verpflichtet gewesen wäre – nämlich zur vollständigen unwiderruflichen Löschung der Daten. Die Differenzierung zwischen einerseits vom Profilinhaber selbst "offline genommen" und andererseits vom Hostprovider "vollständig entfernt", sei von wesentlicher Bedeutung.

Diese Versäumnisse auf Seiten von Facebook könnten sich leicht wiederholen, vermutete das OLG. Schließlich habe das Unternehmen schon einmal gegen die Prüfungspflichten verstoßen und nach dem Hinweis der Frau nichts gelöscht. Sollte der Mann also wieder ein Profil einrichten, von dem aus er die Frau beleidigt, sei nicht unwahrscheinlich, dass Facebook die Diffamierungen wieder nicht in angemessener Zeit löscht.

"Bislang Anspruch auf Accountlöschung nicht anerkannt"

Das OLG stärke damit den Persönlichkeitsschutz im Netz, so der Anwalt der Frau, Dr. Severin Riemenschneider. Das sei "ein wichtiger Präzedenzfall im Social-Media-Recht." Auch Dr. Benjamin Lück, Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), mit den Schwerpunkten Medienrecht und digitale Gewalt, zeigt sich überrascht. Nach seiner Auffassung betritt der Senat Neuland und interpretiert den Unterlassungsanspruch wesentlich weiter als bisher üblich.

"Bislang war, soweit ersichtlich, auch in der Literatur ein solcher Anspruch auf Accountlöschung nicht anerkannt. Genau aus diesem Grund bestehen schon seit längerem Forderungen im politischen Raum, eine Anspruchsgrundlage für zeitweise Accountsperren zu schaffen, wohlgemerkt nicht für Accountlöschungen", so Lück. Das OLG ging also noch über dies Forderung hinaus.

Dass die Richter angesichts dieser grundlegenden Bedeutung keine Revision zugelassen haben, überrascht. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, es kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Sollte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen, bleibt abzuwarten, ob sich der neue Anspruch auf Accountlöschung durchsetzt.
 

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main zu Hate-Speech: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57917 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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