Budapest-Komplex vor dem OLG Düsseldorf: "Wir können sagen, wer es nicht war"

von Tanja Podolski

28.01.2026

Es gab mehrere Anschläge auf Rechtsextreme, doch Täter sind schwer identifizierbar. Der Forensiker Dirk Labudde stellte im Budapest-Verfahren in Düsseldorf sein 3D-Verfahren vor. Der Senat hat viele Nachfragen.

War Emilie D. beim Überfall auf ein Geschäft in Erfurt dabei? Und hat sie zwei Rechtsextremisten ausgespäht, bevor diese von mutmaßlichen Linksextremist:innen angegriffen wurden? Es gibt Videoaufnahmen von der Tat im Geschäft und Handyaufnahmen von dem Angriff auf der Straße. Klar zu erkennen sind die Personen darauf nicht. Doch ein Gutachten des Forensikers Professor Dr. Dirk Labudde soll Aufschluss geben. Die Erklärung seiner Methode bestimmte am Dienstag den vierten Tag im Verfahren gegen sechs mutmaßliche Linksextremist:innen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf

Der Prozess läuft bei der Pressestelle des OLG unter dem Begriff "Budapest-Komplex", einige Medien nennen es stattdessen "Antifa-Ost". Bislang kommt Letzteres der Sache näher: Bisher ging es ausschließlich um die Taten in Erfurt, bei der auch die Verkäuferin verletzt wurde. Als einzige in diesen Themenkomplex involviert sein soll Emilie D. (23).

Alle sechs Angeklagten aus Hamburg, Sachsen und Thüringen im Alter von inzwischen 23 bis 25 Jahren sollen Mitglieder einer kriminellen Vereinigung sein, die u. a. in Erfurt und zudem in Budapest am sogenannten Tag der Ehre Angriffe auf mutmaßlich der rechten Szene angehörige Personen ausgeführt und diese zum Teil schwer verletzt haben soll (Az. III-7 St 1/25). Die Anklage lautet auf mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, versuchten Mord sowie gefährliche Körperverletzung. Der Generalbundesanwalt wirft den Angeklagten vor, einer militanten linksextremistischen Vereinigung (Antifa-Ost) um Johann G. anzugehören, der gemeinsam mit anderen seit Ende November in Dresden vor Gericht steht

Gegen eine weitere Frau, Hanna S., ist der Prozess vor dem OLG München bereits abgeschlossen. Auch in dem Verfahren trat Forensiker Labudde als Gutachter auf. Ob der Senat seine Entscheidung auf diese Aussagen stützte, ist bisher nicht bekannt, das Urteil liegt noch nicht vor. 

Berichterstatter mit deutlich höherem Sachverstand

Labudde (59) ist Professor für Bioinformatik und Digitale Forensik an der Hochschule Mittweida und Prokurist in dem ebenfalls in Mittweida ansässigen Unternehmen FZ forensic.zone GmbH. Geschäftsführerin ist seine Frau Mirijam Labudde, laut Website selbst "Forensische Analystin" mit Abschluss im Fach "Allgemeine und Digitale Forensik" in Mittweida. 

Über 168 Täterzuweisungen habe er für die Justiz bereits gemacht, erzählt der Professor LTO in einer Prozesspause. Wie viele davon Einfluss auf das Urteil genommen haben, weiß er nicht – darüber bekommt er nach den Verfahren keine Informationen. 

Labudde wird versuchen zu erklären, wie seine Methode genau funktioniert und wie zuverlässig sie ist und sich dafür massenhaft Nachfragen des auffallend gut vorbereiteten Richters am OLG und Berichterstatters Martin Machalitza stellen. "Der Berichterstatter stellt die Fragen", sagt der Vorsitzende Lars Bachler dazu, "aufgrund des deutlich höheren Sachverstands". 

Reinigung der Kamera, Befangenheit des Gutachters, Kontrolle der Angeklagten

Doch bevor das alles losgeht, möchte die Verteidigung von D. "eine 257er-Erklärung abgeben" zum Zeugen B., der am dritten Prozesstag ausgesagt hatte. § 257 Strafprozessordnung (StPO) regelt u.a. Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung. 

B. ist Geschäftsführer des Unternehmens, dessen Filiale in Erfurt angegriffen wurde. Er hatte als Zeuge sehr zäh auf wiederholte Nachfragen der Verteidigung ausgesagt, nach der Tat dorthin gefahren und das Geschäft über hunderte Stunden zusammen mit anderen gereinigt zu haben. Detailliert legt die Verteidigerin noch einmal dessen Angaben zum Ausmaß der Reinigung im Geschäft nach dem Überfall dar, insbesondere zur Reinigung der Kamera, die nach der Zeugenaussage von B. mal verschmutzt war, mal nicht, mal gereinigt wurde, aber vielleicht auch nicht. Dabei geht es um genau die Kamera im Geschäft, die Monate später Labudde verwendete. Die Verteidigung hält es offenbar für möglich, dass die Reinigung die Position und damit die Messdaten für das Gutachten von Labudde verändert haben könnte. Der Senat sagt dazu: "Gehen Sie davon aus, dass der Punkt, den Sie völlig zu Recht angesprochen haben, auch auf unserer Liste steht".

Die Verteidigung der Angeklagten Nele A. möchte von Vorneherein eine Ablehnung des Gutachters wegen Befangenheit, §§ 74, 24 StPO. Ihr Anwalt Alexander Hoffmann aus Kiel hatte u.a. einen Podcast mit ihm gehört, in dem Labudde sich zu einem früheren Verfahren geäußert hatte. Nach den dortigen Aussagen (ab Min. 24) gehe es ihm darum, mit seiner Methode Erfolg zu haben, sagt der Verteidiger, das könne er nur, wenn jemand verurteilt wird. Gelinge dies nicht, sei er persönlich gekränkt. Als Prokurist und mit der eigenen Ehefrau als Geschäftsführerin des Unternehmens sei auch Labuddes wirtschaftlicher Erfolg von der Methode abhängig. Die Aussagen seien damit objektiv geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit zu erwecken, so Hoffmann, und erinnert: "Der Zweifel reicht."

Kurz rollen die Senatsmitglieder auf ihren Stühlen zum Vorsitzenden rüber, besprechen sich im Stuhlkreis. Ergebnis: Der Senat stellt die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zurück. Sollte das Gesuch später erfolgreich sein, müsse der Teil als unverwertbar angesehen werden. Den von Hoffmann angesprochenen Ankereffekt – das Gehörte bleibt hängen – nimmt der Vorsitzende wahr: Bei Berufsrichtern wie im Senat gebe es damit aber keine größeren Probleme, sagt er. 

Und noch ein Thema wird kurz geklärt: Bei jeder Unterbrechung – und davon gibt es viele – werden die Angeklagten aus dem Saal geführt und laut Verteidigung umfassend durchsucht, bevor sie wieder in den Saal dürfen. Das sei Gegenstand der Vorführungsrichtlinie, sagt der Vorsitzende, doch bei einer Unterbrechung bis zu 15 Minuten sollen sie künftig im Saal verbleiben dürfen. Damit werden sie zwar unbeobachtet vom Senat, aber mit einer Vielzahl an Justizmitarbeitenden, mit ihren Anwält:innen im Saal verbleiben können. "Da alle kontrolliert werden, dürfte das kein Problem sein", sagt der Vorsitzende. "Und wir werden gut kontrolliert", betont Hoffmann. Die Anwält:innen waren erfolglos gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung vorgegangen, dass auch sie beim Einlass kontrolliert werden (OVG NRW, Beschl. v. 08.01.2026, Az. 4 B 1472/25.NE).

Hose hoch und auf den Drehteller

Dann wird der Sachverständige aufgerufen. Über rund drei Stunden wird er erklären und Antworten geben. 

Grob zusammengefasst: Das Team erstellt ein 3D-Modell des Tatortes, "Ereignisort" nennt ihn Labudde, und des Erkenntnisortes. Für die Vermessung des Raumes benötigt der Gutachter feste, unverrückbare Referenzpunkte, etwa Fußleisten oder Regale. Das Tatvideo wird in einzelne Bilder zerlegt, das sogenannte "Rauschen" – etwa Streuung durch Lichtquellen – herausgenommen, "ohne Informationen hinzuzufügen", betont der Gutachter. Technische Abweichungen durch die verwendeten Linsen in den Kameras lassen sich über das Datenblatt des jeweiligen Händlers berücksichtigen. Schwieriger sei es bei Videos mit Handykameras – wie bei dem Angriff auf der Pestalozzistraße –, dann brauche man die Information zum benutzen Handy – die gibt es oft nicht.

Für die Täterzuweisung erstellt der Professor mit seinem Team ein individuelles 3D-Modell des Bewegungs- und Skelettapparats einer Person und gleicht dieses mit Tatortvideos ab. Emilie D. musste dazu an einem Tag in der U-Haft ihren Pulli ausziehen, Ärmel und Hosenbeine hochziehen, bekam Punkte als Markierungen angeklebt und musste auf einen Drehteller steigen. Dann machten zwei Mitarbeiter:innen aus Labuddes Team mehrere Hundert 360 Grad-Kameraaufnahmen. Über die Marker wird die Person digital vermessen und ein digitales Skelett erstellt, das so genannte Rig. Jedes Skelett sei einmalig, betont der Gutachter. 

Das Rig können die Forensiker dann digital über die Videoaufnahme von der Tat legen. Die Einpassung erfolgt manuell, und wird über ein vier-Augen-Prinzip validiert – eine Person passt ein, eine zweite prüft. "Der Knackpunkt, da gebe ich Ihnen Recht, ist das visuell kognitive Einpassen", sagt der Gutachter. Kleidung habe einen gewissen Einfluss, ausgeprägte Schulterpolster wie in den 80er-Jahren würden sich auswirken, ließen sich aber auch wieder anpassen. Auch hohe Schuhe bekomme man "rausgemittelt". 

"Wir können nicht identifizieren"

Sind die Differenzen nach der Messung sehr groß, sei die verdächtige Person als Täter:in auszuschließen. Wenn die Person ins Video passt, könne sie die Tatperson gewesen sein. 

"Haben Sie mal den Test gemacht, ob eine Person aus 100 Personen mit gleicher Körperhöhe herauszufinden ist?", fragt der Berichterstatter. Er habe mal einen Test mit 100 Polizisten unterschiedlicher Körpergröße gemacht, von allen Rigs erstellt und diese eingepasst, erzählt der Gutachter. Der Vorsitzende Lars Bachler fragt nach: "Wenn 50 Personen mit ähnlichen Körpermaßen im vermummten Zustand durch ein Kamerabild laufen, können Sie mir dann Personen herausfinden? "Nein", sagt der Gutachter, "wir können sagen, wer es nicht war."

Das betont Labudde immer wieder, auch im Pausengespräch mit LTO: "Es kann ein Indiz sein", sagte er, "was die Würdigung daraus macht, liegt nicht in unserer Hand“. Er könne ein- und ausschließen, "aber nicht identifizieren. Noch nicht. "

Methode in Wissenschaft und Rechtsprechung umstritten

Entsprechend hatte die Verteidigung auf zwei andere Verfahren mit dem Gutachter hingewiesen:

Das Landgericht (LG) Odenburg schrieb in einem Urteil, dass die Methode nicht "standardisiert oder validiert" sei. Der Gutachter habe in diesem Verfahren auf Nachfrage "eingeräumt", dass "die zugrundeliegenden Methoden an seinem Lehrstuhl entwickelt" worden seien und " jeweils maßgeschneidert auf die individuelle Aufgabenstellung angepasst" würden (LG Oldenburg, Urt. v. 14.06.2024, Az. 5 Ks 1204 Js 10507/23 (6/23)). Und weiter: "Nach den Ausführungen des Sachverständigen lasse die Methode eine eindeutige Identifizierung der abgebildeten Person nicht zu." Die Methode lasse nur Aussagen darüber zu, ob es sich bei der abgebildeten Person um den Angeklagten handeln könne (Möglichkeit) oder nicht (Ausschluss). 

Das LG bezweifelte zudem die Behauptung, dass die Rigwerte (im Sinne einer Mehrzahl individueller biometrischer Körpermaße eines Individuums) einzigartig seien und damit wie DNA und Fingerabdruck als individuelles Unterscheidungskriterium gelten könnten. 

Auch das OLG Dresden (Beschl. v. 16.04.2025, Az. 1 Ws 192/24) entschied, dass die Methode keine zweifelsfreie Identifizierung eines Täters zulasse. Zudem äußerte sich die Wissenschaft bei LTO kritisch zu der Methode.

Verteidigung: Keine Ermächtigungsgrundlage

Strafrechtsbegeisterte Jurist:innen werden jetzt nach den Anträgen der Verteidigung zur Beweisverwertung fragen – die gab es. Sie rügte, die Methode erfülle nicht den Maßstab für den Sachverständigenbeweis (§ 244 Abs. 3 Nr. 4 StPO), zudem sei die Maßnahme im konkreten Fall rechtswidrig gewesen. 

Die Maßnahmen in § 81b StPO (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten) seien zwar nicht abschließend und die Norm technologieoffen (dazu verwiesen sie auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24). Doch die Eingriffsintensität der genannten Maßnahmen müsse mit den sonstigen Maßnahmen nach § 81b StPO, nämlich Lichtbilder oder Fingerabdrücke, vergleichbar sein. Das 3D-Modell stelle aber auf die innere Seinsweise des Körpers ab und sei daher eher eine körperliche Untersuchung gem. § 81a StPO. Für die bräuchte es aber eine richterliche Anordnung, § 81a Abs. 2, S. 1 StPO. Da es die nicht gab, seien die Erkenntnisse rechtswidrig erhoben und damit nicht verwertbar, so die Anwälte. 

Der Senat folgte diesen Ausführungen nicht, die Messung sei eine Messung vergleichbar mit der Feststellung von Größe und Gewicht gem. § 81 b Abs. 1 StPO und damit ohne richterliche Anordnung durchführbar. 

Ein Erhebungsverbot bestehe damit nicht, so der Vorsitzende, "den Beweiswert wird man sehen". 

Zitiervorschlag

Budapest-Komplex vor dem OLG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59170 (abgerufen am: 16.03.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen