DSA-Pflichten vor Zivilgerichten: Wer zwingt Meta zum Umbau?

Gastbeitrag von Carl Christian Müller, LL.M.

02.10.2026

Ein Gericht in den Niederlanden zwang Meta zu Designänderungen, in Bamberg setzten Verbraucherschützer DSA-Pflichten durch. Das zeigt: Auch nationale Gerichte können Plattformen verändern. Carl Christian Müller über Chancen und Grenzen.

Im März sprach eine Jury in Los Angeles der heute 20-jährigen Kaley G. M. sechs Millionen Dollar zu. Für die Geschworenen stand fest: Das Design der Plattformen von Meta und Google hatte zu Kaleys Depressionen beigetragen. Im April stand an dieser Stelle die Frage, ob eine solche Klage auch in Deutschland funktionieren würde. Die Antwort: Eine Schmerzensgeldklage würde Meta kaum beeindrucken. Interessanter wäre es, die Plattform gerichtlich zu Änderungen ihrer Algorithmen zu zwingen.

Genau diesen Weg beschritten 42 US-Generalstaatsanwälte, als sie Meta im Oktober 2023 verklagten. Nach knapp drei Jahren kam es zum Prozess, nach nur einer Woche zum Vergleich. Meta zahlt rund zwölf Milliarden Dollar über zehn Jahre – und ändert sein Angebot für Minderjährige: Tageslimit, Nachtsperre, weniger Benachrichtigungen, keine Like-Zahlen und Schönheitsfilter, dazu eine Option ohne personalisierten Feed. Meta selbst spricht von einem "neuen Industriestandard".

Plattformdesign vor europäischen Gerichten

In Europa gilt dieser Standard nicht. Hier weist Meta die vorläufigen Feststellungen der EU-Kommission zum Suchtdesign zurück und verweist auf seine Teen-Konten, bei denen Eltern etwa nächtliche Sperren und Zeitlimits aktivieren können. In den USA werden solche Schutzmechanismen voreingestellt. Was Eltern in Europa aktivieren müssen, gilt in Amerika ab Werk.

Aber auch in Europa haben Gerichte Meta bereits zum Umbau seines Produktdesigns gezwungen: Wer auf Facebook oder Instagram einen nicht personalisierten Feed wählt, landet nach einem Wechsel zu den Reels oder einem Neustart der App wieder bei personalisierten Empfehlungen. Dagegen klagte die Bürgerrechtsorganisation Bits of Freedom vor der Rechtbank Amsterdam. Das Gericht sah darin ein nach Art. 25 DSA verbotenes Dark Pattern – die Nutzer mussten eine bereits getroffene Wahl immer wieder neu treffen.

In den Niederlanden ist damit Schluss: Meta muss die vom Nutzer einmal getroffene Wahl dauerhaft speichern. Vor dem Hoge Raad streitet der Konzern vor allem noch über die Dringlichkeit, das Design hat er umgestellt.

Bamberg prägt den deutschen Weg

In Deutschland führt der Weg über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG): Danach können Verbraucherverbände auf Unterlassung klagen, wenn ein Unternehmen gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Zuständig sind direkt die Oberlandesgerichte (OLG). Der DSA steht zwar ausdrücklich im Katalog solcher Gesetze. Ob aber jede seiner Vorschriften Verbraucher schützt, ist umstritten.

Das OLG Bamberg hat sich dieser Frage schrittweise genähert. Gegen Eventim untersagte es 2025 ein Pop-up, das zur Ablehnung einer Ticketversicherung nur den Button „Ich trage das volle Risiko“ anbot. Den DSA zog der Senat dabei noch zur Auslegung des Lauterkeitsrechts heran. Gegen TikTok stützte er im März 2026 ein Verbot dann unmittelbar auf den DSA (Urt. v. 29.07.2026 – 3 UKl 13/25 e). Wie in Amsterdam ging es um die Option von Empfehlungen ohne Profiling, die TikTok hinter einem Rechtsklick versteckt hatte. Die dort verletzten Pflichten schützen nach Auffassung des Senats Verbraucher. Im Juli folgte ein Urteil gegen Amazon.

Gesichert ist diese Linie nicht. Der Potsdamer Zivilrechtler Björn Steinrötter hält mehrere DSA-Pflichten nicht für verbraucherschützend: Sie dienten eher allgemeinen Regulierungszielen oder gälten nur für die größten Plattformen, was gegen einen spezifischen Verbraucherschutzzweck spreche. Mit Blick auf diese abweichende Auffassung hat das OLG die Revision zugelassen. Durchweg überzeugend ist sie nicht. Der DSA nennt den Verbraucherschutz in Art. 1 ausdrücklich als Ziel. Allgemeine Regulierungsziele und Individualschutz schließen einander nicht aus. Das Gericht der Europäischen Union zeigt das für die Wahl eines Empfehlungssystems ohne Profiling: Sie stärkt Verbraucherrechte und kann gerade dadurch systemische Risiken verhindern. 

Der nächste Test: Jugendschutz

Bislang ging es vor Gericht um Wahlmöglichkeiten, Meldewege und Transparenz – also um Pflichten, die der DSA vergleichsweise konkret vorgibt. Gegen das suchtfördernde Design selbst, das Nutzer möglichst lange auf der Plattform halten soll, hat in Deutschland soweit bekannt noch kein Verband geklagt.

Die Kommission hat Mitte September den Entwurf des "EU KIDS Act" vorgelegt, mit dem Endlos-Scrollen und Profiling-Feeds für Minderjährige verboten werden sollen. Bis er gilt, vergehen Jahre. Art. 28 DSA gilt schon heute. Er verpflichtet Online-Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz Minderjähriger zu treffen. Für eine Zivilklage sind dabei drei Fragen auseinanderzuhalten. Erstens: Welche konkrete Gestaltung verletzt diese Pflicht? Das ist eine Frage der Auslegung. Dabei helfen die Leitlinien der Kommission vom Juli 2025. Sie konkretisieren, welche Designentscheidungen zum Schutz Minderjähriger erforderlich sein können.

Zweitens muss der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt und später vollstreckbar sein. „Instagram soll weniger süchtig machen“ reicht dafür nicht. Der vzbv fand im Frühjahr 2026 bei Testkonten fiktiver 13-Jähriger auf allen fünf untersuchten Plattformen – Facebook, Instagram, Snapchat, TikTok und YouTube – Autoplay. Ein Verband könnte genau eine solche konkrete Gestaltung angreifen.

Drittens muss ein Unterlassungstitel der Plattform nicht vorschreiben, wie sie den Verstoß technisch beseitigt. Art. 28 DSA lässt ihr bei der Wahl der Schutzmaßnahmen Spielraum. Ein Gericht könnte Meta also etwa untersagen, Autoplay bei Instagram-Konten Minderjähriger in der konkret beanstandeten Form einzusetzen. Wie der Konzern den Verstoß abstellt, bliebe grundsätzlich ihm überlassen. Gegen den Einwand technischer Unmöglichkeit spricht der US-Vergleich: Dort hat Meta weitreichende Änderungen für Minderjährige bereits zugesagt.

Warum auf Brüssel warten?

Gegen Meta ermittelt die Kommission seit 2024, auch zum Suchtdesign. Macht das eine Klage in Deutschland unzulässig? Nein. Art. 56 DSA verteilt nur Zuständigkeiten zwischen Kommission und nationalen Behörden, Zivilgerichte sperrt er nicht. Art. 82 Abs. 3 DSA setzt an anderer Stelle an. Hat die Kommission bereits entschieden, darf ein nationales Gericht ihrem Beschluss nicht widersprechen. Ist ein Beschluss erst beabsichtigt, soll es widersprechende Entscheidungen vermeiden und kann dafür das Verfahren aussetzen. Einen Beschluss gegen Meta gibt es bislang nicht. Eine Aussetzung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Das OLG Bamberg hat eine solche gegenüber TikTok abgelehnt, obwohl auch gegen TikTok die Kommission ermittelt. Für eine Aussetzung müsste zudem greifbar werden, welchen Beschluss die Kommission beabsichtigt und worin der Widerspruch läge. Eine Klage würde Plattform und Kommission zwingen, Farbe zu bekennen, und zwar zu Feststellungen, von denen bislang nur eine Pressemitteilung öffentlich ist.

Hinzu kommt ein struktureller Unterschied: Eine Aufsichtsbehörde setzt Prioritäten und steuert ihre Verfahren. Ein Gericht muss über eine zulässige Klage entscheiden. Dass bei dieser Verfahrenssteuerung auch politische Rücksichten eine Rolle spielen können, zeigt der Fall Google. Nach Informationen des Handelsblatts ließ Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen die Verkündung einer bereits vorbereiteten Geldbuße nach dem Digital Markets Act (DMA) zunächst aufschieben; im Juli sei sie erneut verschoben worden, um US-Präsident Donald Trump vor dem Nato-Gipfel nicht zu provozieren. Am 23. Juli verhängte die Kommission schließlich zwei Geldbußen von zusammen 890 Millionen Euro. Vorab informierte sie nach eigener Bestätigung nicht nur Google, sondern auch die US-Regierung. Gerichte kennen solche Rücksichten nicht. Sie machen keine Handelspolitik.

Wo die Grenze verläuft

Ein Allheilmittel sind Zivilklagen nicht. Schwieriger wird es bei den systemischen Risiken der Art. 34 und 35 DSA, etwa für die öffentliche Debatte durch Polarisierung und die algorithmische Verstärkung polarisierender Inhalte. Die Pflichten sind offener, ihre Durchsetzung beweisintensiver – und in Deutschland fehlt regelmäßig ein Verband mit einem so weiten Klagerecht wie Bits of Freedom in den Niederlanden. Auch ein Gericht könnte nur gesetzliche Pflichten durchsetzen, nicht entscheiden, welche Inhalte mehr Reichweite verdienen.

Im April stand hier die Frage, ob Klagen gegen Plattformen mehr erreichen können als Schmerzensgeld. Amsterdam und Bamberg haben eine erste Antwort gegeben. Wie weit dieser Weg trägt, weiß noch niemand. Herausfinden lässt es sich nur auf eine Weise: indem man klagt.

Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner der Berliner Kanzlei Mueller.legal, die insbesondere im Medien-, Plattform- und KI-Recht tätig ist. Sein Schwerpunkt liegt im Plattform- und Regulierungsrecht und in der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Rechten gegenüber Plattformbetreibern. Er ist zudem Justiziar des Deutschen Medienverbandes (DMV).

Zitiervorschlag

DSA-Pflichten vor Zivilgerichten: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61035 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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