Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag dürfen ab 1. Oktober maximal Textform vorschreiben. Jacek Kielkowski über die Auswirkung einer eher versteckten Änderung des AGB-Rechts für das Arbeitsrecht: auf neue Verträge und alte Klauseln.
Fast jeder Standard-Arbeitsvertrag enthält Ausschlussklauseln. Diese sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag zum Beispiel auf Abgeltung von Überstunden, Freizeitausgleich oder etwa variable Vergütung innerhalb einer festgelegten Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssen.
Geschieht dies nicht, verfallen die Ansprüche unwiederbringlich. Üblicherweise sehen Arbeitsverträge vor, dass diese schriftlich geltend gemacht werden müssen. Klar ist dabei, dass etwa das bloße Gespräch mit dem Arbeitgeber nicht ausreicht, um einen Verfall zu verhindern.
Schriftform als Textform
Nach den derzeit noch aktuellen Vorschriften zur Klauselkontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine solche Beschränkung auf die Schriftform zulässig. § 309 Nr. 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbietet grundsätzlich nur solche Formerschwernisse, die für Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender oder Dritten eine strengere Form als die Schriftform vorsehen.
Das Schriftformerfordernis bedeutet aber nicht, dass Ansprüche ausschließlich durch eine handschriftliche Unterzeichnung auf einer Urkunde geltend gemacht werden könnten. Weil es sich nicht um eine gesetzliche, sondern nur um eine zwischen den Parteien vereinbarte Schriftform handelt, gelten die weniger strengen Vorschriften des § 127 BGB.
Deshalb reicht es im Zweifel bereits aus, dass Arbeitnehmer Ansprüche mittels telekommunikativer Übermittlung per E-Mail oder Fax (§ 127 Abs. 2 BGB) geltend machen. Obwohl der Vertrag das als Schriftform bezeichnet, genügt nach aktueller Rechtslage also auch schon die Textform.
Arbeitsverträge ab 1. Oktober 2016: maximal Textform
Weil das aber vielen Verbrauchern nicht bekannt sei, hat sich der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts zur Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB entschieden. Die Vorschrift verbietet nun für Schuldverhältnisse solche Formerfordernisse, die für Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen.
Zukünftig ist daher in AGB grundsätzlich maximal die Textform zulässig. Ausschlussklauseln mit den üblichen Schriftformerfordernissen werden ab dem 1. Oktober 2016 einer AGB-Kontrolle also nicht mehr standhalten und zukünftig unwirksam sein. Ihren Inhalt auf das gerade noch Zulässige zu reduzieren, schließt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion aus.
Vertragsmuster müssen deshalb rasch angepasst werden – sonst können ab dem 1. Oktober eingestellte Arbeitnehmer Ansprüche im Zweifel unbegrenzt lange geltend machen.
Neue Formvorgaben für Arbeitsverträge: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20225 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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