Die Richterschaft kritisiert die Pläne für mehr Öffentlichkeit in der Justiz weiter massiv. Die Vorschläge des strafrechtlichen Gutachters beim DJT zeigen, dass man ganz andere Dinge ändern könnte als Kameras bei den Bundesgerichten.
"Mehr Medienöffentlichkeit ist vor allem eine Chance, die großen Leistungen der Justiz insgesamt noch anschaulicher zu machen". Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) griff bei der Eröffnung des 71. Deutschen Juristentags am Dienstag besonders gern das Thema der strafrechtlichen Abteilung auf. Mit der Öffentlichkeit vor Gericht hat sein Ministerium sich in den vergangenen Monaten beschäftigt – und nur zwei Wochen vor der Tagung hat das Bundeskabinett den von ihm vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit beschlossen.
Maas warb bei den mehr als 2.200 Juristen aller Professionen, die sich bei der größten deutschen Tagung für Juristen im Zwei-Jahres-Takt treffen, um Verständnis. Obgleich sein Vorschlag nur drei Aspekte von Gerichtsverfahren erfasst, ist er massiver Kritik aus der Justiz ausgesetzt.
Der Düsseldorfer Juraprofessor Prof. Dr. Karsten Altenhain geht in seinem Gutachten weiter, was die Rechte von Medienvertretern in der Hauptverhandlung betrifft. Aber nur ein ganz kleiner Teil seiner Thesen unter dem Titel "Öffentlichkeit im Strafverfahren - Transparenz und Schutz der Verfahrensbeteiligten" betrifft überhaupt die Punkte, die der minimalinvasive Entwurf aus dem Bundesjustizministerium (BMJV) behandelt. Altenhain setzt ganz woanders an. Und zwar so, dass man nicht erst über die derzeit diskutierten Antworten nachgrübelt, sondern schon über die zu stellenden Fragen. Man darf mit hitzigen Diskussionen rechnen, wenn die Strafrechtler über die Thesen des Juraprofessors diskutieren und am Donnerstag abstimmen werden.
Kritik aus der Justiz: kein Anlass für geplante Änderungen
Der vom Kabinett verabschiedete Entwurf des BMJV basiert auf Vorschlägen der Justizministerkonferenz. Er öffnet einen ganz kleinen Teilbereich der Arbeit der Justiz für die Medien: Künftig dürfen die Urteilsverkündungen von Bundesgerichten aufgezeichnet und übertragen werden. Alle Gerichte dürfen bei zu viel Medienandrang den Ton in einen anderen Raum übertragen, der nur für Pressevertreter zugänglich ist. Und Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung dürfen mitgeschnitten werden –wohlgemerkt nur für die Archive der Zukunft, nicht etwa für die aktuelle Berichterstattung. Bei ausnahmslos allen vorgesehenen Änderungen liegt die Einwilligung im Einzelfall im Ermessen der Gerichte.
Bundesrichter kritisieren die vorgesehenen Änderungen dennoch schon seit Monaten massiv. Das seit Jahrzehnten bestehende Verbot für TV-Aufnahmen habe durchaus seine Berechtigung, sagte Verbandschef Jens Gnisa aus Anlass des Deutschen Juristentages der Neuen Osnabrücker Zeitung (Mittwoch). "Die Aufgabe der Justiz ist es, die Wahrheit zu ermitteln. Durch Kameras im Gerichtssaal werden alle Beteiligten negativ beeinflusst, insbesondere die Angeklagten und die Zeugen."
Am Dienstag teilte auch der Bund deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) mit, dass er nicht zu erkennen vermag, "dass Veränderungen in der Medienlandschaft es gebieten, das wohlaustarierte Gleichgewicht zwischen Berichterstattung und Informationszugang einerseits sowie Persönlichkeitsschutz und Funktionsfähigkeit der Justiz andererseits zu gefährden". Die Regelung des § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) möge vielleicht nicht dem "Zeitgeist" entsprechen, indes gründe das Ansehen der Justiz auch nicht auf ihrer "Modernität", sondern auf ihrer Objektivität und Neutralität.
Die Argumente, welche die Richter ins Feld führen, sind so alt wie die Diskussion um eine Öffnung des § 169 GVG. Frank Bräutigam, promovierter Jurist und Leiter der ARD-Rechtsredaktion des SWR, macht sich die Mühe, in einer am Dienstag veröffentlichten neunseitigen Stellungnahme auf sie einzugehen, um auch die Kritiker der sanften Reformvorschläge davon zu überzeugen, dass die Fernsehredaktionen die Änderungen verantwortungsvoll und nur zum Guten für Justiz und Bürger nutzen werden.
Pia Lorenz, Öffentlichkeit im Strafverfahren: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20573 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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