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Die misslungene Anhörung der Beate Zschäpe: Nur scheinbar ein letztes Wort

Gastbeitrag von Prof. Dr. Dr. h.c. Heiner Alwart

10.07.2018

Zschäpe vor Gericht

picture alliance / AP Photo

Die Hauptangeklagte im NSU-Prozess Beate Zschäpe hat bereits ein kurzes Schlusswort verlesen. Doch die StPO verlangt mehr als ein paar Sätze nach anhaltender Bloßstellung des Angeklagten, meint Heiner Alwart.

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Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. So lautet ein geradezu feierlich klingender Satz in § 258 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Demnach soll das Gericht dem Angeklagten am Ende der Hauptverhandlung noch einmal Raum und Zeit zur Besinnung und Selbstdarstellung geben. Ihm soll bewusst gemacht werden, dass es um sein Schicksal geht. Er darf ganz am Schluss noch einmal versuchen, z.B. etwas gerade zu rücken oder auch nur eine Botschaft zu hinterlassen. Oder vielleicht wird er plötzlich doch noch in der Tiefe seiner Persönlichkeit emotional berührt. Jedenfalls will ihn dieses Institut in den Mittelpunkt eines auf der Zielgeraden befindlichen, seinem Anspruch nach rechtsstaatlich durchgeführten Strafverfahrens stellen. Es will gerade nicht einer finalen Anprangerung Vorschub leisten. Der Angeklagte muss sich vielmehr daran erinnern lassen, dass er in Kürze jede Einflussmöglichkeit auf den Ausgang der Hauptverhandlung verlieren wird.

Nicht von ungefähr also fanden sich auch Opfer und Nebenkläger im NSU-Prozess zum "Letzten Wort" im Sitzungssaal ein. Aber alle in fünf Jahren schmerzlich aufgestauten Hoffnungen auf Aufklärung und Resonanz blieben wiederum unerfüllt. Wie hätte es auch anders sein können, wenn die Angeklagte Beate Zschäpe zunächst durch die Medienmangel gedreht wird, bevor sie zu Wort kommt? Wie ernst genommen kann sich jemand fühlen, der erst einmal für Fernsehen und Presse posieren muss, bevor der für ihn existentielle "Jahrhundertprozess" fortgesetzt wird? Wie mag es auf Zschäpe wirken, wenn ihre Richter den Sitzungssaal fast immer erst dann betreten, wenn der Spuk vorüber ist? Die Angeklagte hat dieses Ritual an den 436. Verhandlungstagen zuvor bereits hundertfach über sich ergehen lassen, in den ersten Jahren sitzungstäglich.

Der passende Rahmen

Früher wurde einem Angeklagten schon einmal untersagt, schriftliche Aufzeichnungen zu verlesen, die er für sein letztes Wort vorbereitet hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in diesem Verbot einen Verfahrensverstoß (Urt. v. 9.1.1953, Az. 1 StR 623/52). Ein Angeklagter habe dasselbe Recht, sich für seinen Schlussvortrag auf ein Manuskript zu stützen wie der Staatsanwalt und der Verteidiger. Der Senat betonte, dass das für ihn sogar umso mehr gelte, "als ihm in den meisten Fällen nicht die gerichtliche Erfahrung und die Sprachgewandtheit" zur Verfügung stünden wie einem professionellen Juristen.

So sehr das einleuchtet, so sehr deutet sich hier doch auch an, dass ein möglichst unmittelbares, freies Sprechen der Idee des letzten Wortes am besten gerecht wird. Das wiederum bedeutet, dass von Beginn des Sitzungstages an zum Schutz des letzten Wortes zumindest für einen angemessenen Rahmen Sorge getragen werden muss. Das gilt selbstverständlich ganz unabhängig davon, welcher konkrete Ablauf im Einzelfall zu erwarten oder zu befürchten ist. Es wäre zynisch zu behaupten, dass die Angeklagte im NSU-Prozess, die sich im Übrigen seit vielen Jahren in Untersuchungshaft befindet, das abstoßende Ritual um ihre Person inzwischen ja gewohnt sei und dass deshalb ihr Gemütszustand davon nicht mehr beeinflusst werden könne.

Ansprache an das Massenpublikum?

Zumindest die Urteilsverkündung vor laufender Kamera wird den Beteiligten am NSU-Prozess erspart bleiben. Zwar ermöglicht § 169 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) seit kurzem die Verkündung von Entscheidungen oberster Bundesgerichte vor laufender Kamera. Doch für das Gericht wie für alle Prozessbeteiligten wäre der Unterscheid riesig, ob sich der Vorsitzende nur an die im Sitzungssaal Anwesenden wendet oder außerdem an ein anonymes Massenpublikum. Er müsste sich bei der Urteilsverkündung selbst den Kameras stellen. Immerhin will der Senat eine "Tonübertragung der Urteilsverkündung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter" zulassen. Tonaufnahmen bleiben allerdings auch dort strikt untersagt.

Schon der zuständige Staatsanwalt verhinderte vor einigen Wochen unter Hinweis auf sein Persönlichkeitsrecht, dass sein mehrtägiges Plädoyer wenigstens für den internen Gebrauch der Prozessbeteiligten aufgezeichnet wird. Demgegenüber unterziehen sich die Bundesrichter vor dem Hintergrund der erwähnten neuen Gesetzeslage inzwischen einem Training, um ihre Entscheidungen mediengerecht verkaufen zu können.

Wer aber hat jemals der schwersten Verbrechen beschuldigten Beate Zschäpe beigebracht wie sie es vermeiden kann, dass der Gerichtssaal für sie zur Falle wird? Wie sollte sie sich wartenden Journalisten präsentieren, damit das Bildmaterial nicht dazu benutzt werden kann, sie als Inkarnation des Bösen hinzustellen? Lassen sich bei einer solchen Inszenierung Dämonisierungen und Vorverurteilungen überhaupt vermeiden? Die Frage nach prozessualer Fairness und Waffengleichheit drängt sich nahezu auf.

Kameras verfremden die Atmosphäre

Dabei bringt das in fünf Jahren entstandene immense Bildmaterial über Beate Zschäpe niemanden auch nur einen Millimeter an das Prozessgeschehen heran. Denn die Fotos und Filme von Sitzungssaal und Angeklagten haben keinerlei inhaltlichen Bezug zur Verhandlung selbst. Sie begnügen sich mit Äußerlichkeiten und lenken vom Wesentlichen ab. Aber seine Herstellung störte empfindlich. Sie verhinderte, dass sich die Prozessbeteiligten, von den zumeist noch abwesenden Richtern abgesehen, in Ruhe sammeln konnten und verfremdete die Atmosphäre im Saal bis in die Verhandlung hinein.

Glaubwürdigkeit und Vertrauen nehmen unter solchen Bedingungen zwangsläufig Schaden. Der sich abzeichnende Strukturwandel der Gerichtsöffentlichkeit erscheint überhaupt nur deshalb möglich, weil das Leitbild des kritischen Bürgers von dem des unbedarften Konsumenten abgelöst wird. Ein Gericht zahlt also einen unvertretbar hohen Preis dafür, wenn es seine Unabhängigkeit den Interessen elektronischer Medien opfert – und das ohne jeglichen Nutzen.

Der Auftrag des Strafprozessrechts aber ist ein anderer: Der menschlich-moralische Untergrund des Strafrechts und seiner rechtsstaatlichen Verfahren muss gewahrt werden, zumal wenn man an die berechtigten Erwartungen und Bedürfnisse der Opfer und Angehörigen denkt. Ohne den Versuch, eine Atmosphäre der Sittlichkeit zu schaffen, erscheinen differenzierte persönliche Begegnungen in einem Gerichtssaal unvorstellbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der NSU-Prozess tatsächlich anders verlaufen wäre, wenn Prozessbeteiligte nicht unnötigerweise auf Objekte der Berichterstattung reduziert worden wären. Es muss aber darum gehen, Rahmenbedingungen und Verfahrensabläufe so zu gestalten, dass im Sinne von Recht und Gerechtigkeit und nicht zuletzt im Sinne eines tendenziell versöhnlichen "Täter-Opfer-Ausgleichs" auf ein Gelingen gehofft werden darf.

Unter den geschilderten Umständen hätte Beate Zschäpe das von der StPO postulierte letzte Wort gar nicht erteilt werden können oder dürfen. Beides läuft in diesem Fall auf dasselbe hinaus. Denn die Gesamtsituation passte nicht zu dem, was in diesem Moment stattfinden sollte. In Wahrheit ist in München irgendetwas anderes Fleisch geworden als ein "letztes Wort".

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Der geschützte Raum

Es wird in Zukunft darauf ankommen, den Gerichtssaal als geschützten Raum des Rechts zurückzugewinnen und (letzte) "Wörter" als Beiträge von potentiell hermeneutisch-ethischem Gewicht schon im Ansatz ernst zu nehmen. Instrumentalisierungen und Umwidmungen von Strafverfahren ist entgegenzutreten. Trittbrettfahrer z.B. aus Politik und Medien sollten in die Schranken gewiesen werden. Es sollte versucht werden, gemeinsam ein Bollwerk der Vernunft gegen Fehlentwicklungen zu errichten.

Nicht wenige dürften gegen die vorstehenden Überlegungen Bedenken hegen. Man redet sich nämlich vielfach ein, dass im NSU-Prozess die Form nicht so genau genommen werden müsse. Es könne doch in erster Linie nur darum gehen, rechte Gesinnungen, die während der vergangenen Jahre in der Mitte der Gesellschaft wieder salonfähig geworden sind, an einem schrecklichen Beispiel zurückzudrängen. Unter volkspädagogischen Aspekten dürfe der NSU-Prozess ruhig endlos dauern. Die Opfer und ihre Angehörigen mögen nur wenig davon haben, aber nirgendwo lasse sich unser Anti-Nazismus besser demonstrieren und festigen als auf der Showbühne eines Strafprozesses.

Der Rechtsstaat jedoch ist unteilbar. Das macht ihn überhaupt aus. Wer explizit oder stillschweigend dafür plädiert, mit zweierlei Maß zu messen, begeht eine Todsünde. Niemand sollte sich der Illusion hingeben, dass sich Rechtsstaatlichkeit auf Dauer auf die Guten und Wohlmeinenden reduzieren lässt. Eine solche Kernspaltung funktioniert nicht, sondern zerbricht alles. Dass bisher nur so selten offene Kritik an mit Händen zu greifenden Missständen geäußert wird, bedeutet hoffentlich nicht, dass bereits allzu viele einen Anlauf zu einer Art Salto mortale rückwärts genommen haben. Man darf Recht nicht mit Politik verwechseln, wenn man den Rechtsstaat bewahren will.

Der Autor Prof. i. R. Dr. Dr. h.c. (Tbilissi State University) Heiner Alwart lehrte bis vor kurzem Strafrecht und Strafprozessrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. 

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Die misslungene Anhörung der Beate Zschäpe: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29657 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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