Der Pflichtverteidiger von Beate Zschäpe, Wolfgang Stahl, hat die Verurteilung seiner Mandantin als Mittäterin an den NSU-Morden gerügt. Er geht davon aus, dass auch der BGH diese jedenfalls nicht ohne Hauptverhandlung bestehen lassen wird.
Rund drei Jahre nach der Urteilsverkündung im NSU-Prozess rückt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die eingelegten Revisionen näher. Am Donnerstag wird das Gericht bekanntgeben, wie es mit den von Beate Zschäpe und drei Mitangeklagten eingelegten Rechtsmitteln umgeht.
Die obersten Strafrichterinnen und -richter in Karlsruhe hatten vergangene Woche für den 19. August eine Pressemitteilung angekündigt, in der "weitere Entscheidungen im sog. NSU-Verfahren" bekanntgegeben werden. Außerdem werde dann "über den weiteren Fortgang des Verfahrens" informiert (Az. 3 StR 441/20). Einige Medien - wie etwa die tageszeitung (taz) – deuten diese Erklärung als Indiz, dass es z.B. im Falle von Zschäpe zu keiner erneuten mündlichen Verhandlung kommen und ihre Revision vom BGH per Beschluss als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde.
Zschäpes Pflichtverteidiger Wolfgang Stahl glaubt indes nicht, dass es so kommen wird. Vielmehr rechnet er fest mit der Bekanntgabe eines mündlichen Verhandlungstermins durch den BGH, in dem geprüft werde, ob die Komplizin der verstorbenen NSU-Todesschützen Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt überhaupt als Mittäterin verurteilt werden darf. Statt im Wege eines Beschlusses werde der zuständige 3. Strafsenat dann auf Grundlage von § 349 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) über das Rechtsmittel der Revision durch Urteil entscheiden, so Stahl.
"Geltendes Recht falsch angewendet"
"Das OLG hat im Fall von Frau Zschäpe geltendes Recht falsch angewendet, denn ohne einen einigermaßen gewichtigen Tatbeitrag geleistet zu haben, ist eine Verurteilung wegen Mittäterschaft auch auf Grundlage der bisherigen BGH-Rechtsprechung nicht möglich", sagt Stahl im Gespräch mit LTO. Der Strafverteidiger hatte zunächst die sog. allgemeine Sachrüge eingereicht, diese aber nicht weiter begründet. Erst als der Generalbundesanwalt am 4. Januar 2021 beantragte, die Revision aller Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, fertigte Stahl im Februar eine Gegenerklärung an, in der er den BGH auf die seiner Auffassung nach falsche Anwendung des Rechts im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Mittäterschaft hinwies. Darin kommt er zum Ergebnis: "Bei sämtlichen der Angeklagten Zschäpe zugeschriebenen Beiträgen zu den eigentlichen Ausführungshandlungen, handelt es sich nicht um – nicht einmal untergeordnete – Beiträge zur konkreten Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände."
Gegenüber LTO bekräftigte Stahl, dass er sich auch deshalb nicht vorstellen könne, dass die Revision seiner Mandantin ohne Verhandlung verworfen wird, weil sich das OLG eklatant über die bisher gefestigte Rechtsprechung des BGH zu den Anforderrungen an eine Mittäterschaft hinweggesetzt habe. In seinem Revisions-Schriftsatz vom Februar, der LTO vorliegt, listet Stahl deshalb eine Reihe von BGH-Entscheidungen auf, die aus seiner Sicht gegen eine Verurteilung Zschäpes als Mitttäterin sprechen. "In ausnahmslos allen Entscheidungen, die der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Mittäterschaft getroffen hat, ist es erforderlich, dass der Mittäter einen irgendwie gearteten Beitrag leistet, der die konkrete Tatbestandsverwirklichung desjenigen Tatbestandes fördert, für den mittäterschaftliches Handeln angenommen wird; im konkreten Fall also die Förderung des tatbestandlichen Erfolgs der Tötungsdelikte, der Sprengstoffdelikte sowie der Raubtaten", schreibt Stahl in seiner Begründung an den BGH. Auf Beate Zschäpe treffe all dies nicht zu.
Stahl ist daher überzeugt: "Dass der BGH ohne eine mündliche Erörterung im Rahmen einer Hauptverhandlung mal eben von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, halte ich für sehr unwahrscheinlich". Denkbar sei allenfalls, dass der Karlsruher Senat die Figur der Mittäterschaft ausdehne, zum Beispiel, weil es sich hier um eine terroristische Vereinigung handele, auf die die bisher zu "Banden" ergangenen Entscheidungen nicht hundertprozentig übertragbar seien.
Ein Mammutverfahren vor dem OLG
Zschäpe hatte fast 14 Jahre mit ihren Freunden Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt im Untergrund gelebt. In dieser Zeit ermordeten die Männer acht türkischstämmige und einen griechisch stämmigen Kleinunternehmer sowie eine Polizistin. 2011 nahmen sie sich das Leben, um der drohenden Festnahme zu entgehen. Zschäpe zündete die gemeinsame Wohnung an, verschickte ein Bekennervideo und stellte sich.
Das Mammutverfahren um die Morde und Anschläge war schließlich am 11. Juli 2018 nach mehr als fünf Jahren und über 400 Verhandlungstagen zu Ende gegangen. Das OLG München verurteilte Beate Zschäpe als Mittäterin zu lebenslanger Haft – obwohl es keine Beweise dafür gibt, dass sie selbst an einem der Tatorte war. Außerdem stellten die Richter bei ihr die besondere Schwere der Schuld fest. Ende April 2020 legt das Gericht auf 3.025 Seiten die Urteilsgründe vor. Darin kam das Gericht zu dem Schluss, dass Zschäpe "jeweils gemeinschaftlich und vorsätzlich handelnd in 10 Fällen einen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet" hat.
Neben Zschäpe wurden wegen Beihilfe zum Mord Ralf Wohlleben (zehn Jahre) sowie Holger Gerlach (drei Jahre) und Carsten Schultze (drei Jahre Jugendstrafe) verurteilt. André Emminger erhielt zweieinhalb Jahre wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.
Im Fall Eminger hatte auch die Bundesanwaltschaft zu seinen Lasten Revision eingereicht, so dass hier eine öffentliche mündliche Verhandlung nach der StPO zwingend ist.
Rechtskräftig ist inzwischen die Verurteilung von Carsten Schultze. Dieser hatte seine Revision zurückgenommen. Schultze hatte gestanden, dem NSU die "Ceska"-Pistole übergeben zu haben, mit der später neun Morde begangen wurden.
Im Hinblick auf die Verurteilung Zschäpes liegen dem BGH seit Mai 2020 umfassende Revisionsschriftsätze diverser Verteidiger vor. Stahls Pflichtverteidiger-Kolleg:innen Wolfgang Heer und Anja Sturm reichten damals 2.300 Seiten ein, auf denen diverse Verfahrensrügen begründet werden. Auch Zschäpes Vertrauensanwälte Hermann Borchert und Mathias Grasel haben Revision eingereicht.
BGH entscheidet über Revisionen im NSU-Verfahren: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45742 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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