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23103

Weil die FDP-Geschäftsstelle Listenplätze vertauschte: Muss NRW neu wählen?

von Marcel Schneider

03.06.2017

NRW-Landtagsgebäude in Düsseldorf

© janvier - stock.adobe.com

Die FDP hat auf der Wahlliste zur Landtagswahl NRW die Plätze 24 und 48 vertauscht. Für eine Kölner Anwaltskanzlei muss das zur Ungültigkeit der Wahl führen. Sie kündigte an, den Plätzetausch notfalls vor den VerfGH NRW zu bringen.

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Die FDP hat auf ihrer eingereichten Landesliste für die NRW-Landtagswahl vom 7. Mai dieses Jahres zwei Kandidaten vertauscht. Politiker Christian Sauter, ursprünglich vorgesehen für Platz 24, tauschte unfreiwillig mit der Kollegin auf Platz 48, Martina Hannen, die nun an seiner statt im Landtag sitzen wird. Wie es zur der Verwechslung kam, ist nicht bekannt.

Definitiv geklärt ist aber, dass dieser Fall vor dem Verfassungsgerichtshof (VerfGH) NRW landen wird, sollte das nötig werden. Details will Dr. Jürgen Küttner, Rechtsanwalt am Kölner Standort von Teipel & Partner Rechtsanwälte, zwar noch nicht nennen. Aber: "Es wird definitiv Einspruch gegen diese Wahl erhoben werden", bestätigte er gegenüber LTO.

Der frisch gewählte Landtag muss dann einen Ausschuss bilden und darüber entscheiden, ob er sich selbst für falsch besetzt hält. Für den Fall, dass der er das nicht tut und der Einspruch somit erfolglos bleibt, kündigt Küttner, unter anderem im Verfahrens- und Verfassungsrecht tätig, an: "Dann wird es definitiv eine Wahlprüfungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen geben."

Plätzetausch auf der Liste - nicht nur eine Lappalie

Weil zwei Politiker, die noch dazu für eine kleinere Partei antraten, die Plätze auf ihrer Parteiliste getauscht haben, soll die Landtagswahl im bevölkerungsreichsten Bundesland der Republik angegriffen werden?

Warum die Sache so heikel ist, dass der VerfGH die gesamte Landtagswahl für ungültig erklären könnte, erläutert Robert Hotstegs, unter anderem Verfassungsrechtler bei der gleichnamigen Düsseldorfer Kanzlei: "Die Wähler haben zur Wahl eine Liste vor sich gehabt, die in dieser Form von niemandem so beschlossen worden ist. Genau genommen war die eingereichte Aufstellung und Reihenfolge der FDP-Kandidaten damit nicht demokratisch legitimiert."

Das müsse sie aber sein, so der Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Denn auch wenn Parteien sich in ihrer Innensphäre weitgehend selbstständig organisierten, müssten die von ihr eingereichten Listen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Somit wirke sich dieser Fehler auch in der Außensphäre aus, nämlich auf das Interesse der Bürger an einer korrekt durchgeführten Wahl.

Der Knackpunkt: "Der unfreiwillige Plätzetausch lässt sich rückwirkend nicht beheben", so Hotstegs. Denn egal, ob man die Kandidaten noch einmal Plätze tauschen oder sie streichen und durch die Nachrückenden ersetzen lässt - "die Listenaufstellung, die der Wähler seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entsprach nicht der ursprünglich von der Partei vorgesehenen."

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  • Seite 1:

    Warum der Plätzetausch keine Lappalie ist

  • Seite 2:

    Ein Einfallstor für Wahlmanipulation?

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Zitiervorschlag

Marcel Schneider, Weil die FDP-Geschäftsstelle Listenplätze vertauschte: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23103 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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