Die Bundesregierung hat sich an einer Neuregelung versucht, um die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften wieder zwischen Verlagen und Autoren aufzuteilen. Helfen könne den Verlagen letztlich aber nur die EU, erklärt Pia Sökeland.
Jahrzehntelange war es die auch von den Autoren überwiegend akzeptierte Praxis der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort, pauschale Verlegerbeteiligungen auszuschütten. Im April 2016 machte das Vogel-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) damit Schluss: Die VG Wort schüttet seitdem nicht mehr an Verlage aus und hat bereits erfolgte Ausschüttungen in Millionenhöhe zurückgefordert – mit teils dramatischen Folgen für die Verlagsbranche.
Der Bundestag hat nun am 15. Dezember als Teil des "Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung" eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet. Diese soll die fortgesetzte Zusammenarbeit von Urhebern und Verlagen in der VG Wort sichern. Die bisherige Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften kann sie aber nur bedingt wiederherstellen.
Geändert wurden §§ 27, 27a Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG). Diese regeln eine Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften. Nach der abschließenden Behandlung durch den Bundesrat am 16. Dezember treten die Neuregelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Rechtssache Vogel gegen VG Wort
Notwendig gemacht hatte das Handeln des Gesetzgebers das Urteil des BGH in Sachen Vogel gegen VG Wort vom 21.04.2016 (Az. I ZR 198/13). Mit diesem hatte der BGH entschieden, dass die VG Wort sowohl rückwirkend als auch zukünftig nicht berechtigt war und ist, einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wie Bibliotheks- und Kopiergeräteherstellerabgaben an Verlage auszuschütten.
Als Hauptgrund führte der BGH an, dass den Verlagen nach dem Urhebergesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zustehen, die sie der VG Wort zur Wahrnehmung übertragen könnten. Auch nehme die VG Wort keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche wahr, die die vorgesehene pauschale Beteiligung der Verleger begründen könnten. Insbesondere könnten die Verlage sich nicht auf etwaige Vorausabtretungen in Autorenverträgen berufen, da diese unwirksam seien.
Der BGH bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 12.11.2015, Az. C-572/13). Dort hatte der EuGH geurteilt, Verlage seien keine originären Inhaber von Vervielfältigungsrechten, also keine "Rechteinhaber" i.S.d. europäischen InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG). Dementsprechend seien sie auch nicht an den von Verwertungsgesellschaften vereinnahmten Nutzungsvergütungen zu beteiligen.
Unter Berufung auf BGH und EuGH sprach das Kammergericht Berlin (Urt. v. 14.11.2016, Az. 24 U 96/14) auch der Gema das Recht ab, Verlegerbeteiligungen pauschal auszuschütten. Die jüngste Rechtsprechung betrifft mithin sämtliche Verwertungsgesellschaften, die pauschale Ausschüttungen an Verlage vornehmen.
Neuregelung zur Ausschüttung von Einnahmen der Verwertungsgesellschaften: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21523 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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