6/9 Unfallschutz beim Kennenlern-Tag
Bei einem eintägigen unentgeltlichen Kennenlern-Praktikum steht die Bewerberin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entscheid das BSG (Urt. v. 31.03.2022, Az. B 2 U 13/20 R). Die Frau hatte sich initiativ beworben und war zu einem Kennenlern-Praktikum eingeladen worden. Sie wurde über das Betriebsgelände geführt, hatte ein längeres Gespräch in der Abteilung, in der sie hätte arbeiten sollen und besichtigte das Lager, für das sie eventuell später als IT-Administratorin hätte tätig werden sollen. Während dieser Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm.
Das BSG betonte, es komme für die Beurteilung der Versicherteneigenschaft nicht auf den gesamten Kennenlern-/Praktikumstag an, sondern auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung. Es würden auch Bewerber bei Vorstellungsgesprächen erfasst, soweit sie das Unternehmen besichtigen. Dass die Bewerberin auch eigene Angelegenheiten - Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers - verfolgte, stehe der Annahme einer versicherten Tätigkeit nicht entgegen, so das BSG. Anders als die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen hat das BSG daher festgestellt, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50573 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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