3/9: Kiffen: Wann man nicht mehr fahren darf
Eine weitere strafrechtliche Entscheidung aus der Kategorie "muss man einfach wissen" traf der BGH im April dieses Jahres: Wer eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut hat, darf nicht fahren.
Ok, ganz so einfach war es nicht. Aber der 4. Strafsenat hat erstmals deutlich klargestellt, dass der Tatrichter bei der Prüfung, ob ein Angeklagter unter berauschenden Mitteln ein Fahrzeug führte (§ 24a Straßenverkehrsgesetz), allein aus einer THC-Konzentration in dieser Höhe auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Handeln im Sinne der Norm schließen darf.
Ab diesem Wert ist aus medizinischer Sicht eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich. Das genügt dem BGH, der es mit seinem Urteil für ausdrücklich nicht nötig erklärte, dass der Betroffene spürbare Auswirkungen des konsumierten Cannabis wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkungen von Cannabis in der Lage ist.
Es bleibt weiterhin möglich, den Rückschluss aus der THC-Konzentration zu entkräften. Das obliegt aber nun eindeutig dem Cannabis-Konsumenten. Natürlich schließen ein unbewusster Konsum und ein erheblicher (!) Abstand zwischen Konsum und Fahrtantritt die subjektive Sorgfaltswidrigkeit auch künftig aus.
Wie genau man letzteres feststellen und den Vorwurf entkräften soll, blieb allerdings auch beim BGH reichlich abstrakt. Vor der Fahrt solle man sich, so der Senat, mit einer "gehörigen Selbstprüfung" vergewissern, den Grenzwert nicht zu überschreiten. Soweit erforderlich, sollte man dazu auch fachkundigen Rat einholen und, wenn man sich nicht sicher ist, lieber nicht ins Auto steigen.
Pia Lorenz, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26171 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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