Wenn es um Terror geht, kann schon eine Reise nach Syrien strafbar sein. Aber auch bei Kiffern, Rasern und nicht ganz idealen Pferden zeigte der BGH sich dieses Jahr streng.
1/9: Raser-Fälle: Künftig keine Bewährungsstrafen mehr?
Als der BGH im Juli 2017 darüber entschied, wie zwei junge Männer zu bestrafen sind, deren Raserei mitten in einer Großstadt einen Menschen das Leben gekostet hat, ging es noch gar nicht um die Frage, ob derartiges Verhalten ein Mordmerkmal erfüllen kann. Diese Rechtsfrage liegt noch in Karlsruhe, nachdem die Verteidiger der sogenannten Ku’Damm-Raser gegen das Mordurteil des LG Berlin Revision eingelegt haben.
Aber schon in seinem Urteil (v. 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16) über die Strafen für zwei Kölner, nach deren Autorennen eine Radfahrerin zu Tode gekommen war, hat der BGH neue Wege geebnet. Würde seine Auffassung Schule machen, dürften Bewährungsstrafen für Raser in Innenstädten künftig kaum mehr in Betracht kommen.
Das LG habe nicht hinreichend bedacht, dass Freiheitsstrafen über einem, aber unter zwei Jahren auch bei einer günstigen Legalprognose nur unter besonderen Umständen noch zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen (§ 56 Abs. 2 StGB), so der 4. Strafsenat, der das Verfahren deshalb nach Köln zurückverwies.
Zwar hätten die Angeklagten den Tod ihres Opfers fahrlässig herbeigeführt, aber bei dem Rennen gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, u.a. gegen das in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelte Rennverbot verstoßen und durch ihre aggressive Fahrweise die Gefahrenlage bewusst herbeigeführt. Außerdem sei angesichts vieler Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit zu prüfen, wie sich eine Strafaussetzung zur Bewährung "auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde".
Pia Lorenz, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26171 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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