Nachdem der sächsische Verfassungsgerichtshof bereits ein erstes Landesversammlungsgesetz kassiert hatte, wollen Oppositionspolitiker im Dresdner Landtag auch gegen die neu beschlossenen Regelungen klagen. Diese sollen vor allem Aufmärsche von Extremisten verhindern. Über den Vorwurf von Gummiparagrafen, die das Versammlungsrecht auszuhöhlen drohen, berichtet Klaus Weber.
Inhaltlich ist das am 25. Januar 2012 verabschiedete Gesetz im Wesentlichen mit dem ersten Versuch aus 2010 identisch. Es will gemäß § 15 insbesondere Versammlungen unter bestimmten Voraussetzungen an "Orten von historisch herausragender Bedeutung" wie der Dresdner Frauenkirche oder dem Völkerschlachtdenkmal in Leipzig verhindern.
Derartige Versammlungen seien nicht nur als Provokation zu verstehen; vielmehr richteten sie sich gegen die Menschenwürde der Opfer nationalsozialistischer und kommunistischer Gewaltherrschaft. Erklärtes Ziel des Sächsischen Versammlungsgesetzes ist damit, den Missbrauch des Demonstrationsrechts durch Extremisten zu verhindern.
Die meisten Länder haben kein eigenes Gesetz erlassen
Dass Sachsen diese Möglichkeit bekommen hat, liegt an der Föderalismusreform aus dem Jahre 2006. Damals wurde den Landesgesetzgebern durch die Änderung des Grundgesetzes (GG) unter anderem die ausschließliche Zuständigkeit für das Versammlungsrecht zugesprochen. Dieses war bis dahin Teil der so genannten konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 I 3 GG gewesen, auf dessen Grundlage der Bund ein Versammlungsgesetz erlassen hatte. Die meisten Bundesländer sind mit diesem Bundesgesetz nach wie vor zufrieden und haben deshalb keine eigenen Regelungen beschlossen.
Auf den ersten Blick ergaben sich beim Sächsischen Versammlungsgesetz aus 2010 keine großen Unterschiede zu den bundesrechtlichen Regelungen – auf den zweiten Blick hingegen schon. Schon damals beinhaltete das Versammlungsgesetz des Freistaates nämlich das in § 15 enthaltene Versammlungsverbot für "historisch herausragende" Orte. Das Bundes-Versammlungsgesetz enthält insoweit nur relativ allgemein gehaltene Verbotsnormen.
Für die Oppositionsparteien bestehend aus SPD, Grünen und Linken war § 15 Anlass, vor den Sächsischen Verfassungsgerichtshof in Leipzig zu ziehen. Sie wollten das Gesetz insgesamt durch eine so genannte abstrakten Normenkontrolle für nichtig erklären lassen.
Verfassungsgerichtshof beanstandete nur formelle Fehler
Das taten die Richter auch – allerdings nicht wegen einer rechtswidrigen Beschränkung der Versammlungsfreiheit, sondern weil die Gesetzesvorlage der beiden Koalitionsfraktionen im Landtag nicht den Anforderungen des Art. 70 I der Sächsischen Verfassung entsprochen hatte (Urt. v. 19.04.2011, Az. Vf. 74 II-10). Aus dieser Vorschrift ergeben sich in Verbindung mit dem in der Verfassung verankerten Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip auch inhaltliche Anforderungen an Gesetzesvorlagen.
Der Verfassungsgerichtshof musste sich also gar nicht mit den Inhalten des Gesetzes befassen und konnte daher die Nichtigkeit "nur" mit erheblichen Verstößen im Gesetzgebungsverfahren begründen. Weil nach Art. 125 a GG im Falle der Nichtigkeit eines Landesgesetzes die bundesrechtlichen Regelungen, hier das Bundes-Versammlungsgesetz, wieder aufleben, konnten die Richter relativ unproblematisch diese Nichtigkeit feststellen.
Da das erste Versammlungsgesetz nur aus formalen Gründen gescheitert war, erfolgten beim zweiten Anlauf keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen, insbesondere nicht bei § 15. Die Opposition sprach folglich bereits in der parlamentarischen Diskussion über die Gesetzesvorlage von einer Aushöhlung des Versammlungsrechts durch die Festlegung dieses "Gummiparagrafen", dessen Regelung völlig unübersichtlich sei. Auch Sachverständige hatten in der Anhörung zum Gesetzesentwurf erhebliche materiellrechtliche Bedenken gegen das neue Gesetz geäußert.
In der Landtagsdebatte zur Verabschiedung des Gesetzesentwurfs kündigten Abgeordnete der Oppositionsfraktionen an, erneut die Leipziger Richter anzurufen. Falls es dazu kommt, kann man nur hoffen, dass sich das Gericht auch mit den Inhalten des Gesetzes befassen wird. Dann könnte aus verfassungsrechtlicher Sicht endlich Klarheit geschaffen werden und diese scheinbar unendliche Geschichte einmal ein Ende finden.
Der Autor hat zahlreiche Beiträge zum Versammlungsrecht in Fachzeitschriften veröffentlicht und 2010 das Werk "Sächsisches Versammlungsrecht" verfasst.
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Klaus Weber, Neues Versammlungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5455 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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