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Neues Unternehmenssteuerrecht: Ver­la­ge­rung ver­hin­dern, Sanie­rung sichern

von Nikolay Herber, LL.M.

13.06.2017

Steuerunterlagen

© devrim_pinar -stock.adobe.com

Der Bundesrat hat zugestimmt: Multinationale Konzerne sollen Gewinne nicht ohne weiteres ins steuergünstigere Ausland verlagern können und schwächelnde Unternehmen entlastet werden. Nikolay Herber zu den wesentlichen Änderungen.

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Der Bundesrat hat dem "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" zugestimmt.  Den wesentlichen Teil des beschlossenen Gesetzes macht die so genannte Lizenzschranke aus – ein steuerpolitisch heißes Eisen. Doch wie im Steuerrecht häufig der Fall, hat der Gesetzgeber gleich ein ganzes Maßnahmenpaket geschnürt. Von den beschlossenen Gesetzesänderungen werden insbesondere Unternehmen profitieren, die sich in einer Krise befinden.

Mit der Lizenzschranke will der Gesetzgeber es Unternehmen erschweren, Gewinne in andere Staaten verlagern. Gerade Großkonzerne übertragen häufig immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Rechte zwischen Gesellschaften in unterschiedlichen Staaten. Aufgrund der multinationalen Aufstellung ist das auch besonders einfach.

Zukünftig wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen in Deutschland grundsätzlich davon abhängig sein, wie und in welcher Höhe die entsprechenden Einnahmen bei dem Lizenzgeber besteuert werden. Die Regelung trifft damit erkennbar insbesondere große amerikanische Unternehmen. Sie soll verhindern, dass  deren deutsche Tochtergesellschaften für die Nutzung von Lizenzen Zahlungen ins Ausland leisten müssen, wo diese Lizenzeinnahmen nur gering oder gar nicht versteuert werden müssen.

Kampf den Patentboxen

Nun gilt die Lizenzschranke aber nicht in jedem Fall. Denn der Gesetzgeber will gezielt verhindern, dass multinationale Unternehmen Gewinne durch die Zahlung für Lizenzen in Staaten mit sogenannten Präferenzregelungen (auch Patent- oder Lizenzbox genannt) verschieben.

Diese Staaten halten sich nicht an steuerliche Vorgaben, die die OECD und G20 im Rahmen des BEPS-Projekts vereinbart haben. Nach diesem Ansatz sollen die Steuern dem Staat zustehen, in dem die Wertschöpfung stattfindet - und nicht dem Staat, der den größten Steuerrabatt gewährt, indem er sich mit eben diesen Patentboxen gegenüber den Unternehmen attraktiv macht.

Lizenzzahlungen in Deutschland werden deshalb künftig nicht abziehbar und außerbilanziell wieder hinzuzurechnen sein, wenn sie in einem anderen Staat im Rahmen einer solchen Präferenzregelung keiner Ertragssteuerbelastung unterliegen. Unterliegen sie einer Ertragssteuerbelastung von weniger 25 Prozent, so wird der in Deutschland nicht abzugsfähige Teil verhältnismäßig nachzuzahlen sein.

Im Grundsatz gilt in Zukunft: je geringer der Steuersatz auf die Lizenzeinnahmen im Empfängerstaat ausfällt, desto geringer ist auch der Anteil der steuermindernd abzugsfähigen Lizenzausgaben in Deutschland.

Ausnahmen von der Lizenzschranke

Es gibt aber auch Ausnahmen. Diese führen dazu, dass auch weiterhin die vollen Betriebsausgaben in Deutschland abgezogen werden können. So ist ein voller Abzug auch künftig für Lizenzausgaben in Deutschland möglich, wenn die Lizenzeinnahmen im Empfängerstaat zwar niedrig besteuert werden, aber dieser niedrige Steuersatz generell auch für andere Gewinne gilt (sogenannter niedriger Regelsteuersatz). Und auch die Lizenzboxenregelungen bleiben nach Aktionspunkt 5 des BEPS-Projekts ("Nexus-Ansatz") möglich, wenn das Unternehmen in dem Lizenzbox-Staat Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt und dafür effektiv Geld ausgegeben hat.

Diese Schranken-Ausnahmen-Verhältnisse lassen derzeit noch zahlreiche Fragen offen. Um beim Nexus-Ansatz-Beispiel zu bleiben: Es ist noch unklar, wie genau die Abzugsbeschränkung in den Nexus-Ansatz einzuordnen ist, so dass die Lizenzschranke gegebenenfalls keine Anwendung findet.

Insgesamt wird die Lizenzschranke in Deutschland unter dem Motto "Fördern statt verbieten" wirtschaftspolitisch kritisch gesehen. Und zwar zu Recht: Anstatt ausländische Lizenzboxen zu bekämpfen, sollte der Staat viel lieber Forschung in Deutschland steuerlich begünstigen. Dies dürfte dem Innovationsstandort Deutschland langfristig dienlicher sein als der temporäre, rein pekuniäre Ansatz des Bundesfinanzministers. 

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Erleichterte Unternehmenssanierung

Schlussendlich bringt das verabschiedete Gesetz eine nach dem ersten Anschein ausschließlich positive Neuerung für in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen mit sich. Wurde die durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs ausgelöste Rechtsunsicherheit bei Sanierungsmaßnahmen in Unternehmen in den letzten Monaten sehr beklagt, so ist die Neufassung des § 3a Einkommensteuergesetz geeignet, in diesem Punkt mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Einziger Wermutstropfen: Da es sich bei dieser Neuregelung wohl um eine Beihilfe handelt, steht für die Anwendung der Neufassung die Notifizierung durch die EU-Kommission noch aus.

Genehmigt die Kommission diese Beihilfe, so sind Gewinne aus einem Schuldenerlass für Zwecke der Sanierung von Unternehmen zukünftig steuerfrei. Allerdings muss das Unternehmen dafür nicht nur sanierungsbedürftig, sondern auch sanierungsfähig sein. Diese Voraussetzungen entsprechen aber bereits den Voraussetzungen, unter denen in der Vergangenheit Steuern auf dem  Verwaltungsweg erlassen werden konnten.  Für Unternehmen in der Krise sind das gute Nachrichten.

Der Autor Nikolay Herber, LL.M. ist Steuerberater bei Noerr LLP in München. Er berät Unternehmen in allen Fragen des Unternehmens- und Konzernsteuerrecht sowie des internationalen Steuerrechts.

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Neues Unternehmenssteuerrecht: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23167 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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