Bei der EM lief Deutschland gegen Italien. Auf der Tagesordnung des Bundestags stand ein neues Meldegesetz. Den wenigen anwesenden Abgeordneten fiel in der Minute, die sie zur Abstimmung benötigten, wohl nicht auf, wie sehr sich der Gesetzentwurf während der Ausschussberatungen verändert hatte. Übrig geblieben ist ein verfassungswidriges Lobbygesetz für Adresshändler, meint Ermano Geuer.
Die Föderalismusreform hat auch im Meldewesen die Kompetenzen verschoben. Zuvor durfte der Bund lediglich einen Rahmen für die Meldegesetze der Länder vorgeben. Die Folge waren 16 verschiedene Gesetze – ein Zustand, dem nun mit einem Bundesmeldegesetz abgeholfen werden sollte. Die neue Kompetenz wollte man auch zum Anlass nehmen, den Datenschutz zu stärken.
Diesem Ziel wird die letzte Version des Gesetzentwurfes nicht nur nicht gerecht, sie läuft ihm geradezu diametral zuwider. In seiner derzeitigen Fassung gewährt der Entwurf Adresshändlern leichten Zugriff auf Meldedaten. Wie viel eine einfache Melderegisterauskunft sie kosten wird, ist noch unklar. Dies wird erst später in Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Zurzeit ist diese Regelung den Ländern überlassen, wodurch sich unterschiedliche Gebühren ergeben, die im Schnitt ca. 5 Euro betragen. Auch nach aktuell geltender Rechtslage werden gemäß § 21 Abs. 1 Melderechtsrahmengesetz (MMRG), sofern kein Widerspruch vorliegt, Adressen von den Meldebehörden weitergegeben
Für Adresshändler, zu denen beispielsweise auch die Deutsche Post AG zählt, sind gepflegte, aktuelle Daten eine wahre Goldgrube. Der Handel mit den Informationen aus der einfachen Melderegisterauskunft bestehend aus Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad und sämtlichen aktuell bestehenden Anschriften bringt der Branche einen Jahresumsatz von fast 28 Milliarden Euro ein. Im Gegensatz zur erweiterten Melderegisterauskunft, die mehr Daten enthält, benötigt man für die einfache Auskunft nach geltender Rechtslage und nach dem neuen Bundesmeldegesetz kein berechtigtes Interesse.
Den Kunden der Adresshändler bieten die Daten die Möglichkeit, Werbung zielgerichtet zu versenden. Wer aus einer Plattenbausiedlung in eine schicke Wohngegend umzieht oder sich eine Ferienwohnung als Nebenwohnsitz zulegt, ist für die Kunden der Adresshändler von großer Bedeutung. Umgekehrt können sich bei einem Umzug Inkassounternehmer, wenn sie die neue Adresse nicht kennen, ohne Probleme bei Adresshändlern eindecken.
Vom Einwilligungserfordernis zum Widerspruchszwang
Zunächst sah § 44 des neuen Bundesmeldegesetzes noch vor, dass der Adresshandel mit Meldedaten grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, "die betroffene Person hat in die Übermittlung […] eingewilligt." Eine Opt-In-Lösung also. Die Meldedaten wären vor dem Zugriff von Adresshändlern geschützt gewesen. Sicherlich hätten nicht viele Bürger eine entsprechende Einwilligung erteilt.
Dabei blieb es jedoch nicht. Der Innenausschuss des Bundestages veränderte die Vorschrift in ihr komplettes Gegenteil: Dem Bürger bleibt nun nur noch das Recht, dem Handel mit seiner Adresse zu widersprechen. So wurde aus der geplanten notwendigen Einwilligung nun eine Opt-Out-Lösung. Adresshändler werden wohl umfangreich auf Meldedaten zugreifen können, wenn es eines aktiven Widerspruchs bedürfte, um das zu verhindern.
Zur Begründung wird lapidar darauf verwiesen, dass eine Widerspruchslösung der aktuellen Rechtslage nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, Az. 6 C 05/05) entspreche.
Dies ist zwar zutreffend. Eine Stärkung des Datenschutzes, die ja ursprünglich Ziel des Gesetzes war, verfolgt ein solches Opt-Out aber gerade nicht. Außerdem hat die gesetzliche Regelung noch andere Folgen, die nicht im Urteil des BVerwG vorgesehen sind.
Selbst bei Widerspruch: Datenweitergabe bleibt möglich
Selbst wer aber bei der Meldebehörde widerspricht, hat damit den Handel mit seiner Adresse noch nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat einen Passus eingefügt, der einen Zugriff auf Meldedaten trotz Widerspruchs erlaubt. Dieser soll nämlich wirkungslos sein, "wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden." Hat ein Adresshändler also die Daten eines Bürgers schon erfasst, kann er sich von den Meldebehörden ein Update holen, ohne mit lästigen Widersprüchen rechnen zu müssen.
Der Adresshändler verfüge, so die Begründung, ja schon über eine Einwilligung zur Datenerhebung nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz: Die Bürger werden, als sie irgendwann zuvor einmal ihre Daten dem Unternehmen mitgeteilt haben, kaum den Willen gebildet haben, das Unternehmen könne sich von staatlicher Seite aktuelle Infos über die Betroffenen beschaffen.
In seiner derzeitigen Form nimmt das Gesetz also den Bürgern die Möglichkeit, den Datenabruf an der Quelle, nämlich bei der Meldebehörde aufzuhalten. Zwar kann man auch beim Adresshändler selbst widersprechen. Allerdings wird man oft nicht wissen, wer überhaupt über die Daten verfügt.
Intolerabler Grundrechtseingriff für bloßen Kommerz
Die Vorschrift des neuen § 44 Bundesmeldegesetz ist ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, der nicht gerechtfertigt werden kann. Das Grundrecht schützt "die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen". Genau dies gewährleistet die nun vom Bundestag im Schnelldurchlauf durch gewunkene Regelung nicht mehr. Selbst wenn man die Opt-Out-Lösung noch als nur datenschutzunfreundlich ansehen wollte - spätestens die Tatsache, dass unter bestimmten Umständen dem Adresshandel nicht einmal widersprochen werden kann, intolerabel.
Eine solche Datenweitergabe ist durch nichts zu rechtfertigen. Sie verfolgt keinen der Allgemeinheit dienlichen Zweck, sondern die Meldedaten werden ausschließlich zu kommerziellen Zwecken weitergegeben und damit schlichtweg zweckentfremdet.
Seit Details des Gesetzes bekannt geworden sind, haben mehrere Ministerpräsidenten quer durch alle Parteien ihre Zustimmung im Bundesrat infrage gestellt. Selbst Mitglieder der Bundesregierung wie die Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner haben sich mittlerweile von den neuen Melderechtsvorschriften distanziert.
Es führt kein Weg daran vorbei: Das Gesetz muss überarbeitet werden. Dabei ist eine Rückkehr zu Opt-In die einzig sinnvolle Lösung. Immerhin findet bei der nächsten Abstimmung sicherlich kein so wichtiges Fußballspiel statt. Vielleicht finden die Bürgerrechte dann etwas mehr Beachtung.
Der Autor Ass. iur. Ermano Geuer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht an der Universität Passau.
Ermano Geuer, Neues Bundesmeldegesetz: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6579 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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