Neue ZPO-Vorschrift in Kraft: Ab jetzt mehr Geheim­nisse vor Gericht?

Gastbeitrag von Dr. Athina Theodoridis

27.06.2025

Der neue § 273a ZPO erweitert den Geheimhaltungsschutz sensibler Informationen im Zivilverfahren. Dr. Athina Theodoridis erklärt, wann die neue Regelung greift und wie sie die Praxis vor Gericht verändern wird.

Zum 1. April 2025 trat mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz eine wichtige Neuerung im Zivilprozessrecht in Kraft. Der neue § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) schafft erstmals eine eigenständige Regelung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, und zwar in sämtlichen zivilgerichtlichen Verfahren. Damit schließt der Gesetzgeber eine bislang bestehende Schutzlücke für Geschäftsgeheimnisse.

Zwar gilt in Deutschland seit 2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Dieses gilt grundsätzlich aber nur für Gerichtsverfahren, die unmittelbar den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zum Gegenstand haben. So etwa in Konstellationen, in denen ein Unternehmen gegen einen ehemaligen Mitarbeiter vorgeht, weil dieser interne technische Dokumentationen oder vertrauliche Kundeninformationen unbefugt an einen Wettbewerber weitergegeben hat. Das Gesetz diente der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2016/943 und schuf erstmals einen einheitlichen materiellen Rechtsrahmen, um Ansprüchen wegen unbefugter Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen geltend zu machen bzw. abzuwehren.

Eine Lücke blieb aber. Denn das GeschGehG war nicht auf den allgemeinen Zivilprozess anwendbar, wenn dort lediglich zufällig Geschäftsgeheimnisse berührt wurden. Also wenn es im Rahmen von Vertragsstreitigkeiten, gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen oder Schadensersatzprozessen auch um Geschäftsgeheimnisse geht. In diesen Verfahren fehlten den Parteien bislang wirksame Instrumente, um vertrauliche Informationen effektiv zu schützen.

Bisherige Schutzmechanismen unzulänglich

Zwar konnten bislang schon die Gerichte nach §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausschließen und anwesende Personen nach § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit verpflichten. Dieser Schutz bestand bereits vor dem Inkrafttreten des GeschGehG im Jahr 2019 und galt auch weiterhin parallel dazu. 

Diese Schutzmechanismen hatten allerdings wesentliche Grenzen:

Einerseits bezogen sich diese Maßnahmen ausschließlich auf den Ablauf der mündlichen Verhandlung. Der Schutz galt nur während der Sitzung und nur für die dort anwesenden Personen. Sensible Informationen, die bereits in Schriftsätzen, Beweismitteln oder Gutachten enthalten waren, blieben hingegen ungeschützt und grundsätzlich einsehbar.

Andererseits handelte es sich stets um Ermessensentscheidungen des Gerichts. Die Parteien konnten den Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Anordnung der Geheimhaltung lediglich anregen, hatten jedoch keinen Anspruch darauf. Ob ihre vertraulichen Informationen tatsächlich geschützt wurden, hing also stets von der Entscheidung des Gerichts ab.

Der neue § 273a ZPO 

Hier setzt der neue § 273a ZPO an. Der Gesetzestext lautet:

"Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden."

Die Parteien können nun beantragen, bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Damit § 273a ZPO dann überhaupt eingreift, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Laufendes Zivilverfahren: Der Anwendungsbereich umfasst sämtliche zivilgerichtlichen Streitigkeiten, unabhängig von der Streitmaterie. Der Schutz greift also nicht nur in klassischen Geschäftsgeheimnisstreitigkeiten oder Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes, sondern in jedem zivilprozessualen Verfahren.

  • Geschäftsgeheimnisfähigkeit der Information: Der Geheimhaltungsantrag muss sich auf Informationen beziehen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG sein können.
    Danach liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, wenn die Information nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, einen wirtschaftlichen Wert aufgrund ihrer Geheimhaltung besitzt und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen des Inhabers ist.

  • Glaubhaftmachung: Die antragstellende Partei muss darlegen, dass die betroffenen Informationen geheimhaltungsbedürftig sind. Dies erfordert keine abschließende Beweisführung, sondern nur die nachvollziehbare Darlegung von Tatsachen, die eine Geheimhaltungsbedürftigkeit nahelegen. Es soll dadurch eine ungewollte Offenlegung bereits im frühen Verfahrensstadium verhindert werden, ohne die inhaltliche Prüfung der Geheimniseigenschaft vorwegzunehmen.

Wie es in der Praxis funktionieren soll

Zwar sieht § 273a ZPO keine ausdrückliche Regelung zum Verfahren vor, aber nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (insbesondere dem rechtlichen Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, sowie § 128 Abs. 1 ZPO) gilt: Der Gegner ist grundsätzlich anzuhören, bevor das Gericht über den Antrag entscheidet. Das Gericht wird dem Antrag regelmäßig eine Frist zur Stellungnahme der Gegenseite folgen lassen. Das Gericht entscheidet also nicht „automatisch“ über den Antrag – vielmehr handelt es sich um eine Ermessensentscheidung auf Antrag einer Partei, bei der die Interessen beider Seiten abzuwägen sind. 

Wird dem Antrag nach § 273a ZPO stattgegeben, finden ergänzend die §§ 16 bis 20 GeschGehG Anwendung. 

Die praktischen Folgen sind erheblich: Sämtliche Verfahrensbeteiligte – Parteien, Anwälte, Sachverständige, Zeugen – sind verpflichtet, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Nutzung oder Offenlegung der geschützten Daten außerhalb des Verfahrens bleibt strikt untersagt (§ 16 Abs. 2 GeschGehG). Gleichzeitig wird der Zugang zu den Verfahrensakten für Dritte eingeschränkt (§ 16 Abs. 3 GeschGehG).

Verstöße gegen die Geheimhaltungspflichten werden empfindlich sanktioniert: Ordnungsgelder bis zu 100.000 Euro sowie Ordnungshaft sind möglich (§ 17 GeschGehG). Die Geheimhaltungspflichten enden nicht mit dem Abschluss des Verfahrens, sondern bestehen fort (§ 18 GeschGehG). In besonders sensiblen Fällen kann das Gericht den Zugang zu bestimmten Akten sogar auf einen engen, besonders vertrauenswürdigen Personenkreis beschränken (§ 19 GeschGehG).

Über den Geheimhaltungsantrag entscheidet das Gericht per Beschluss. Gegen diese Entscheidung steht den Parteien im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde offen (§ 20 Abs. 5 GeschGehG). In der Praxis empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag möglichst frühzeitig, idealerweise bereits mit Klage- oder Erwiderungsschrift, zu stellen. So lassen sich unbeabsichtigte Offenlegungen sensibler Informationen von Anfang an verhindern.

Ein deutlicher Ausbau des Geheimnisschutzes

Der neue § 273a ZPO gilt mit seinem Inkrafttreten auch für bereits anhängige Verfahren. Dies ist insofern bemerkenswert, als die Vorschrift eine unmittelbare Anwendbarkeit unabhängig vom Verfahrensstadium vorsieht. Sie schafft damit einen echten Systemwechsel im Umgang mit vertraulichen Informationen im Zivilprozess.

Anders als die bisherigen Regelungen des GVG setzt § 273a ZPO keine Abwägung mit öffentlichen Interessen voraus und beschränkt sich nicht auf besonders gewichtige oder existenzbedrohende Geschäftsgeheimnisse. Es genügt vielmehr, dass es sich um Informationen handelt, die dem gesetzlichen Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG potenziell unterfallen. Der Geheimnisschutz wird dadurch erheblich gestärkt und auf eine Vielzahl praktischer Konstellationen ausgeweitet – etwa auf handelsrechtliche Streitigkeiten, gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen, insolvenzrechtliche Verfahren oder komplexe Vertragsstreitigkeiten.

Gleichzeitig ist zu betonen: Die Norm schafft keinen Automatismus. Die antragstellende Partei muss den betroffenen Sachverhalt sorgfältig aufbereiten, die relevanten Informationen konkret bezeichnen und eindeutig darlegen, weshalb sie geheimhaltungsbedürftig sind. Es reicht nicht aus, pauschal auf eine unternehmensinterne Relevanz oder Vertraulichkeit hinzuweisen. Vielmehr ist eine substantielle Glaubhaftmachung erforderlich, die etwa durch Vorlage von Geheimhaltungsrichtlinien, Zugriffsbeschränkungen, Verschwiegenheitsvereinbarungen oder durch den Nachweis der wirtschaftlichen Bedeutung der Information gestützt wird.

Unternehmen erhalten mit § 273a ZPO einen belastbaren prozessualen Rahmen, um sensible Informationen künftig auch im allgemeinen Zivilprozess wirksam zu schützen, ohne sich einem faktischen Offenbarungszwang aussetzen zu müssen. Langfristig könnte die Norm dazu beitragen, die Hemmschwelle für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu senken, da vertrauliche Daten nicht mehr schutzlos offengelegt werden müssen.

Dr. Athina Theodoridis

Frau Dr. Athina Theodoridis ist Rechtsanwältin bei der IP Boutique Preu Bohlig in München. Sie berät und vertritt Mandanten aus dem In- und Ausland in allen Bereichen des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts. Insbesondere im Bereich des Geschäftsgeheimnisschutzes verfügt Frau Dr. Theodoridis über besondere Erfahrung, da sie Unternehmen regelmäßig bei der Identifikation, rechtssicheren Absicherung vertraulicher Informationen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen bei Vorliegen einer Geschäftsgeheimnisverletzung unterstützt.

Zitiervorschlag

Neue ZPO-Vorschrift in Kraft: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57525 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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