Regelung der Netzneutralität durch EU-Verordnung: Ein Stolperstein für die Meinungsvielfalt

von Dr. Vyacheslav Bortnikov

18.09.2013

Bislang setzte das Europarecht keine klaren Vorgaben in Sachen Netzneutralität. Mit dem Verordnungsvorschlag der Kommission vom 11. September 2013 soll sich das nun ändern. Doch der Entwurf könnte mehr Probleme aufwerfen, als er zu lösen verspricht, meint Vyacheslav Bortnikov.

Lange Zeit war das Internet ein digitales Refugium der absoluten Gleichheit. Anders als in klassischen Medien wie Fernsehen, Zeitung oder Radio, konnte und kann dort jedermann zu jeder Zeit seine Meinung in praktisch jeder Form kundtun. In einem Punkt gerät das egalitäre Prinzip des Netzes in jüngerer Vergangenheit jedoch ins Wanken.

Der heutige Stand der Technik ermöglicht es Netzbetreibern, verschiedene Datenpakete unterschiedlich zu behandeln. Dies erlaubt es Diensteanbietern, eine bevorzugte Durchleitung ihrer digitalen Angebote an die Nutzer zu erreichen – gegen einen entsprechenden Aufpreis, versteht sich.

Ein solches Vorgehen bedeutet indes eine Abkehr vom Grundsatz der Netzneutralität. Dieser beschreibt die herkömmliche Funktionsweise des Internet, wonach sämtliche Daten – egal ob private E-Mail, Unternehmenswebseite oder YouTube Video – nach den "besten Möglichkeiten" (Best-Effort) des Netzbetreibrs, also gleich behandelt werden. Kritiker fürchten nun die Entstehung eines Zwei-Klassen-Internets, in dem zahlkräftige Anbieter ihre Inhalte in Windeseile an den Mann bringen können, wohingegen andere Angebote nur träge oder gar überhaupt nicht laden.

Gesetzliche Regulierung erforderlich?

Kernpunkt der juristischen Debatte ist somit die Frage, ob und in welchem Umfang es Netzbetreibern erlaubt sein soll, vom herkömmlichen Best-Effort-Prinzip abzuweichen, manche Daten also bewusst besser zu behandeln als andere. Die dazu vertretenen Meinungen lassen sich grob in vier Gruppen einteilen:

Die einen setzen sich für die strenge Netzneutralität im Sinne einer völligen Gleichbehandlung aller Datenpakete ein. Die anderen werben dafür, auf die Selbstregulierung des Internets zu vertrauen und auf staatliche Vorschriften zur Netzneutralität zu verzichten. Ein Mittelweg wird teilweise in der "relativen Netzneutralität", also der Gleichbehandlung aller zu einer Service-Klasse gehörenden Datenpakete, gesehen. Schließlich wird auch eine fallgruppenspezifische Betrachtung präferiert.

Ansatz der EU-Kommission

Die Lösung der EU-Kommission lässt sich keinem der vorgenannten Meinungslager eindeutig zuordnen.

Der in Art. 23 Abs. 5 S. 1 des Verordnungsentwurfs zum Vorschein kommende Ansatz tendiert in Richtung einer relativen Netzneutralität. Nach dieser Bestimmung dürfen Anbieter von Internetzugangsdiensten "innerhalb vertraglich vereinbarter Datenvolumina oder –geschwindigkeiten" grundsätzlich keine Blockierung, Verlangsamung, Verschlechterung oder Diskriminierung gegenüber bestimmten Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder bestimmten Klassen davon vornehmen. Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Service-Klassen – etwa zwischen Anschlüssen mit verschiedenen Downloadgeschwindigkeiten – steht die Vorschrift allerdings nicht im Wege.

Im Übrigen setzt die Kommission offenbar auf die selbstregulativen Kräfte des Marktes. Außer durch Vorschriften über Transparenz- (Art. 25) und Informationspflichten (Art. 26) sowie über Vertragsbeendigung (Art. 28) setzt die Verordnung der Kreativität bei der Gestaltung neuer Geschäftsmodelle keine Grenzen.

Eigene Regelung für Spezialdienste

So folgt aus Art. 23 Abs. 1 S. 2, dass – in Deutschland allerdings jetzt schon übliche – datenvolumen- und geschwindigkeitsabhängige Tarife zwischen Endnutzern und Anbietern von Internetzugangsdiensten möglich sein sollen.

Endnutzer können außerdem gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 1 Spezialdienste mit höherer Dienstqualität buchen. Vom Begriff der "Spezialdienste" (vgl. Art. 2 Abs. 15) dürften alle Kommunikationsdienste mit gesicherter Dienstqualität und Plattformen in geschlossenen Netzen, wie zum Beispiel Telekom Entertain oder Maxdome, erfasst sein.

Um Endnutzern Spezialdienste in der vereinbarten Qualität liefern zu können, soll es den Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten nach dem Vorschlag der Kommission  erlaubt sein, mit Netzbetreibern entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Die Bereitstellung von Spezialdiensten darf indes nach Art. 23 Abs. 2 S. 3 nicht dazu führen, dass die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt wird. Das bedeutet freilich im Umkehrschluss, dass eine Beeinträchtigung unterhalb dieses Niveaus durchaus erlaubt ist – mit aller unweigerlich folgender Rechtsunsicherheit bei der Auslegung der Begriffe "wiederholt oder ständig".

Zitiervorschlag

Dr. Vyacheslav Bortnikov, Regelung der Netzneutralität durch EU-Verordnung: Ein Stolperstein für die Meinungsvielfalt . In: Legal Tribune Online, 18.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9577/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen