Dem Sprichwort nach sind Namen nur Schall und Rauch. In der Realität sieht das anders aus. Ob Doppelnamen-Zungenbrecher, akademische Grade im Personalausweis oder importierte osteuropäische Adelsbezeichnungen: Die Deutschen legen viel Wert auf eine standesgemäße Titulatur. Doch was ist wirklich Namensbestandteil, kann man eine korrekte Anrede einklagen, und wie steht es mit einer Namensänderung?
Recherche, Promotionsschrift, Rigorosum oder Disputation: Bis man sich endlich Doktor nennen darf, ist es ein langer Weg. So mancher, der ihn zurückgelegt hat, verspürt den Drang, seine Umwelt bei jeder Gelegenheit über den Aufstieg in höhere akademische Weihen informiert zu halten. So wandert das "Dr." auf die Visitenkarte, an die Türklingel, bei besonders stilsicheren Kandidaten mitunter sogar aufs Nummernschild.
Und an noch einem weiteren Ort findet es sich auf Wunsch des frisch Promovierten auf einmal wieder: in den Ausweispapieren. Möglich machen das § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Paßgesetzes (PaßG) sowie § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes (PAuswG), die eine Aufnahme des Doktortitels (nicht aber anderer akademischer Grade) vorsehen. Dieser Umstand ist zugleich Grund für die weit verbreitete Vorstellung, der Doktortitel sei Bestandteil des Namens. Dass dem nicht so ist, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) indes bereits vor geraumer Zeit fest (Urt. v. 19.12.1962, Az. IV ZB 282/62).
Eine Unterscheidung, die für so manchen Akademiker mit Standesdünkel einen praktisch erheblichen Unterschied bedeutet. Denn grundsätzlich vermittelt § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jedermann das Recht, mit seinem korrekten Namen angesprochen zu werden. Wäre der Doktortitel also Namensbestandteil, so könnte sein Träger folgerichtig auch fordern, entsprechend adressiert zu werden. So hingegen kann er es nicht, und zwar unabhängig davon, ob er den Titel in seine Ausweispapiere hat eintragen lassen. Die Anrede mit dem Titel ist lediglich eine Frage der Höflichkeit, nicht aber der rechtlichen Pflicht.
Eine kleine Besonderheit gilt immerhin im Geschäftsverkehr: Hier hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Recht darauf, dass seine akademischen Grade, sofern der Arbeitgeber diese nach außen hin angibt, in der korrekten, sich aus der jeweiligen Verleihungsurkunde ergebenden Form genannt werden (Urt. v. 08.02.1984, Az. 5 AZR 501/81).
Man "ist" nicht adelig, sondern heißt adelig
Grundlegend anders ist die Rechtslage, wenn es nicht um akademische, sondern um Adelstitel geht. Diese gelten gemäß Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) "nur als Teil des Namens". Eine darüber hinausgehende, eigenständige Relevanz haben sie nicht.
Ein ehemaliger Verteidigungsminister dieses Landes, der sich für Ausführungen zu akademischen Graden inzwischen eher schlecht eignet, heißt also nicht etwa "zu Guttenberg" und ist Freiherr, sondern er heißt "Freiherr zu Guttenberg". Die korrekte Anrede lautet daher, etwas sperrig, "Herr Freiherr…", was in der Vergangenheit zur Verbreitung des gleichwertigen, aber in dieser Kombination leichter auszusprechenden Titels Baron beitrug.
Eine gewisse Berücksichtigung findet die Sonderrolle, welche ein Adelstitel im Nachnamen einnimmt, jedoch bei der Anpassung an das Geschlecht des Trägers. Das Reichsgericht hatte bereits 1926 darüber zu entscheiden, ob die verstorbene Ehefrau eines "Grafen von Matuschka, Freiherren von Toppolczan und Spaetgen" tatsächlich als Graf und Freiherr, oder nicht vielleicht doch eher als Gräfin und Freifrau ins Sterberegister einzutragen war.
Die Richter gaben letzterem den Vorzug, und seither ist anerkannt, dass Adelstitel als Bestandteile des Nachnamens bei der Heirat geschlechtsspezifisch zu deklinieren sind (Urt. v. 10.03.1926, Az. IV B 7/26). Entsprechendes gilt für den Nachwuchs.
Constantin Baron van Lijnden, Recht der Nachnamen: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9467 (abgerufen am: 11.11.2024 )
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