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19880

Nachhaltigkeit als neue Staatszielbestimmung: Über die Amts­pe­riode hinaus – in der Herr­schaft auf Zeit?

von Julia Koa

04.07.2016

Eine Form der Nachhaltigkeit (Symbolbild)

© Gina Sanders - Fotolia.com

Im Bundestag wird darüber nachgedacht, das Prinzip der Nachhaltigkeit ins Grundgesetz zu aufzunehmen. Experten aus Rechts- und Politikwissenschaft begrüßen den Vorstoß, Kritiker fürchten eine Klageflut und eine Politisierung der Verfassung.

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Neben den Grundrechten und Staatsstrukturprinzipien kennt das Grundgesetz (GG) das Instrument der Staatszielbestimmungen. Dazu zählen etwa der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG und – nach umstrittener Ansicht – auch das Sozialstaatsprinzip.

Um auszuloten, ob auch Nachhaltigkeit als neues Staatsziel Eingang ins Grundgesetz finden könnte, beraumte Anfang Juni der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung eine Anhörung an. Das Gremium aus Abgeordneten aller Fraktionen wacht seit über einem Jahrzehnt darüber, dass die Legislative ihre Entscheidungen auch an Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ausrichtet. Von einer Verankerung in der Verfassung erhofft man sich, dieses Anliegen zu stärken.

Nicht allein ökologische Aspekte, sondern gerade auch soziale und wirtschaftliche Fragen soll das  Nachhaltigkeitsprinzip adressieren. Lange bevor der Begriff der Nachhaltigkeit als politisches Schlagwort modern wurde, stellte das Bundesverfassungsgericht bereits 1989 in einer Entscheidung zu den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Verschuldung fest, dass es auch zu den Aufgaben des demokratischen Gesetzgebers gehöre, "über die Amtsperiode hinauszugehen, Vorsorge für die dauerhafte Befriedigung von Gemeinschaftsinteressen zu treffen und damit auch die Entscheidungsgrundlage nachfolgender Amtsträger inhaltlich vorauszubestimmen" (BVerfG, Urt. v. 17.01.1989, Az. 2 BvF 1/82).

Wechselwirkungen zwischen Demokratie- und Nachhaltigkeitsprinzip

Der ehemalige Verfassungsrichter Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, der neben Prof. Dr. Joachim Wieland, dem Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, als Vertreter der Rechtswissenschaften vom Nachhaltigkeitsbeirat angehört wurde, stellte heraus:  Als Staatszielbestimmung wäre das Nachhaltigkeitsprinzip kein bloßer "injustiziabler Programmsatz", sondern ein "normativer Gestaltungsauftrag, der bei evidenter Missachtung oder Vernachlässigung durch das verfassungsgerichtliche Verdikt der Verfassungswidrigkeit sanktioniert wäre".

Hier zeigt sich das Spannungsfeld, in dem sich das Nachhaltigkeitsprinzip als Staatsziel mit dem Demokratieprinzip befände: Denn Demokratie als "Herrschaft auf Zeit" setzt voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber die parlamentarischen Entscheidungsträger künftiger Generationen – und damit ihren gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum – nicht über Gebühr einschränkt.

Würde Nachhaltigkeit zum Staatsziel erhoben, wären die Parlamentarier mitunter gezwungen, Gesetze so zu gestalten, dass sie nicht nur kurzfristig, sondern auch über die vierjährige Wahlperiode hinaus tragen. Es könnte eine (weitere) "Juridifizierung" der Politik drohen, wie sie schon vor der Einführung des Art. 20a GG befürchtet wurde.

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  • Seite 1:

    "Über die Amtsperiode hinausgehen" – Nachhaltigkeit, bevor es das Wort gab

  • Seite 2:

    Gegen die Kurzatmigkeit oder für Prozesshansel?

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Nachhaltigkeit als neue Staatszielbestimmung: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19880 (abgerufen am: 12.06.2025 )

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