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Nach Krankheit zurück in den Job: Was der Betriebsrat wissen darf

von Ann-Charlotte Ebener

09.02.2012

Betriebsraqtsbüro

© mvollmer - Fotolia.com

Wenn Arbeitgeber erkrankte Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsalltag integrieren sollen, ziehen sie sich gern auf Datenschutzbedenken zurück, um den Betriebsrat nicht zu beteiligen. Das BAG hat nun die Informationsrechte der Arbeitnehmervertretung gestärkt. Was Betriebsräte wissen dürfen und was das für Arbeitgeber bedeutet, erklärt Ann-Charlotte Ebener.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am Dienstag, dass sich Arbeitgeber nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen der Kontrolle des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement entziehen dürfen. Auch ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter müssen sie dem Betriebsrat eine Liste mit Namen und Fehlzeiten der Mitarbeiter vorlegen, die wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit für eine Wiedereingliederung infrage kommen.

Nur wenn der Betriebsrat die betroffenen Mitarbeiter namentlich kennt, kann er seiner Überwachungsfunktion gerecht werden und kontrollieren, dass der Arbeitgeber entsprechende Schritte auch geprüft und eingeleitet hat. Die Arbeitnehmer müssen weder zustimmen noch stehen andere datenschutzrechtliche Bedenken oder Unionsrecht dem entgegen, so die Erfurter Richter (Beschl. v. 07.02.2012, Az. 1 ABR 46/10).

Dass der Streit über die Informationspflichten nun vor das BAG gelangte, liegt daran, dass einige Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement für arbeitsunfähige Mitarbeiter als lästige Pflicht begreifen. Andere sehen es hingegen als Chance, den Krankenstand im Unternehmen zu senken und ein positives Betriebsklima zu schaffen. Gesetzlich ist der Arbeitgeber jedenfalls nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu einer betrieblichen Eingliederung verpflichtet, wenn Mitarbeiter in einem Zeitraum von einem Jahr mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkranken.

Zusammen mit dem Betriebsrat und den Betroffenen soll in der Eingliederungsphase geklärt werden, wie einer neuen Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt, der Arbeitsplatz bewahrt werden kann und Fehlzeiten verringert werden können. Sofern sinnvoll, sind weitere Stellen wie die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebsarzt und die zuständigen Fachbehörden hinzuzuziehen.

Ein Beispiel für eine gelungene betriebliche Eingliederung wäre beispielsweise, wenn mit Hilfe der Beratung und finanziellen Unterstützung der zuständigen Behörde für einen Lagerarbeiter mit Rückenschaden eine technische Hebehilfe angeschafft wird. Wird kein sinnvolles Einsatzfeld mehr gefunden, sondern nur noch die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt, kann hingegen eine krankheitsbedingte Kündigung der nächste Schritt sein. Der Betriebsrat überwacht dabei, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen erfüllt und arbeitnehmerschützende Vorschriften eingehalten werden.

Informationsrechte nur zur Aufgabenerfüllung

Die in dem vom BAG entschiedenen Fall geltenden betrieblichen Regelungen zum Eingliederungsmanagement sahen vor, dass der Betriebsrat Listen mit Mitarbeiternamen und Fehlzeiten quartalsweise erhält, beim betrieblichen Eingliederungsmanagement aber die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu wahren seien. Das Bundesdatenschutzgesetz lässt die Weitergabe personenbezogener Daten nur zu, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder der Betroffene einwilligt.

Dieses Bekenntnis zum Datenschutz nahm der Arbeitgeber zum Anlass, dem Betriebsrat ohne vorherige Zustimmung der Mitarbeiter die geforderte Fehlzeitenliste zu verweigern. Dagegen klagten die Arbeitnehmervertreter vor dem Arbeitsgericht Bonn und bekamen Recht (Beschl. vom 16.06. 2010, Az. 5 BV 20/10). Über eine Sprungrechtsbeschwerde war der Fall dann direkt zum BAG gelangt und die obersten Arbeitsrichter bestätigten den Vorrang der gesetzlichen Informationsrechte des Betriebsrats.

Damit liegt die Entscheidung auf der Linie der bisherigen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. In früheren Fällen hatte das BAG die Informationsrechte des Betriebsrats bereits gestärkt. So in Fällen, in denen Arbeitgeber mit dem Hinweis auf den Schutz der personenbezogenen Daten dem Betriebsrat keine Auskunft über die exakten Arbeitszeiten der Belegschaft erteilen wollten oder die Einsicht in Gehaltslisten verweigerten, obwohl der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz dazu berechtigt ist.

Die von Arbeitgeberseite gerne aufgegriffenen Bedenken einiger Datenschutzbeauftragter werden sich deshalb nicht gegenüber den gesetzlichen Überwachungsrechten des Betriebsrats durchsetzen. Umso mehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Informationsbegehren des Betriebsrats tatsächlich jeweils seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung dient.

Die Autorin Ann-Charlotte Ebener ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin in der Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt.

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Nach Krankheit zurück in den Job: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5527 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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