Zu den Entwürfen des BMJV und der EU-Kommission: Mei­len­stein Mus­ter­fest­stel­lungs­klage?

von Frank Bernardi

17.04.2018

Im Rahmen der Abgasaffäre verstärkte sich der Ruf nach der Einführung der Musterfeststellungsklage immer weiter. Nun liegen gleich zwei Entwürfe vor, die Frank Bernardi erläutert - und unterschiedlich bewertet.

Massenklageverfahren werden bereits seit Jahren in  Deutschland diskutiert. Vor allem dann, wenn es eine Vielzahl von Betroffenen gibt und ein Skandal einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird. Reflexartig wird der Politik dann vorgeworfen, versäumt zu haben, ihre Bürger hinreichend zu schützen. Das war nach der Jahrtausendwende der Fall, als sich eine Vielzahl von anlageunerfahrenen Bürgern von Investitionen in die IT-Branche schnelles Geld versprach. Und es ist auch jetzt so, nachdem sich Automobilhersteller verbesserte Rendite durch Einsatz manipulierter Software verschaffen konnten.

Bereits zu Beginn der Koalitionsverhandlungen für die aktuelle Legislaturperiode wurde die Frage thematisiert, ob denn auch die Bundesrepublik ein solches Verfahren benötigt. Und nun, kurz nach Abschluss des Koalitionsvertrages, gibt es einen Gesetzesentwurf über die Einführung einer Musterfeststellungsklage. Dass das so schnell ging, dürfte daran liegen, dass die Arbeiten an dem Entwurf bereits in der vergangenen Legislaturperiode begonnen haben. Doch löst der neue Entwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) das bestehende Problem?

Sicherlich wird der Entwurf dazu führen, dass Verfahren künftig gebündelt werden. Er ist auch nicht praxisfern aufgebaut: Ausgehend von der Einführung eines bundeseinheitlichen Klageregisters, in dem insbesondere die Parteien und die Feststellungsziele des Musterverfahrens festgehalten werden sollen, werden Klageverfahren gebündelt und zentralisiert. Das geschieht deswegen, weil vorgesehen ist, dass mit der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden kann. Der jeweilige Beklagte muss sich also hinsichtlich der Feststellungsziele im selben Lebenssachverhalt nur gegen eine Klage verteidigen.

Befürchtete "Klageindustrie" soll verhindert werden

Das hat Vor- und auch Nachteile. Einerseits wird es sicherlich zu einer Entlastung der Gerichte und zur Verhinderung abweichender Entscheidungen von Gerichten verschiedener Regionen führen und so früher zur Einheitlichkeit der Rechtsordnung beitragen. Andererseits gestaltet diese Regelung aber auch ein strenges "first come, first serve"-Prinzip aus: Wer zuerst die Musterfeststellungsklage einreicht, bestimmt maßgeblich die Führung und gegebenenfalls auch den Ausgang des Verfahrens und nimmt damit indirekt auch Einfluss auf die Belange anderer Betroffener.

Massenverfahren haben, wie der Blick über den Tellerrand zeigt, zum Entstehen eines neuen Teils des Rechtsmarktes geführt. In den USA leben spezialisierte Kanzleien allein von solchen. Die Entwicklung einer "Klageindustrie" oder von "amerikanischen Zuständen", wie sie Kritiker der Musterfeststellungsklage befürchten, soll sowohl in Deutschland als auch auf europäischer Ebene vermieden werden.

Deshalb sieht der deutsche Entwurf vor, dass nur qualifizierte Einrichtungen klagebefugt sind. Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Unterlassungsklagegesetz und der EU-Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen. Gemeint sind – vereinfacht gesagt –  Einrichtungen und Institutionen, die sich satzungsgemäß dem Schutz der Verbraucher widmen. Die Idee: Wirtschaftliche Interessen sollen in den Hintergrund treten.

Woher kommt das Geld zum Klagen?

Ob der deutsche Entwurf dieses Ziel erreichen kann, ist aber offen. Denn Prozesse müssen, auch wenn die Musterfeststellungsklage das Prozessrisiko der teilnehmenden Verbraucher eingrenzt, immer noch finanziert werden. Und das Geld dazu wird wohl regelmäßig nicht von der klagebefugten Institution selbst, sondern von Dritten kommen.

Hinzu kommt: Verbraucherschutzorganisationen sollten für ihre Existenz auf lange Sicht Erfolge vorweisen können. Sie werden also alles dafür geben, das maßgebliche Verfahren zu einem öffentlichkeitswirksamen Skandal zu setzen. Im Entwurf hat man sich nun für das objektiv und damit rechtlich nur schwierig angreifbare Kriterium der ersten eingetretenen Rechtshängigkeit entschieden. Das schafft Anreize, möglichst schnell zu klagen, will man denn ein bestimmtes Verfahren federführend betreuen. Verbände, die hier aggressiv vorgehen und risikoaffine Finanzierer ins Boot holen, werden auf diesem Markt bestehen.

Der europäische gegen den deutschen Entwurf

Beinahe gleichzeitig mit dem Regierungsentwurf legte die EU-Kommission kürzlich einen Vorschlag für eine Änderung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie mit Blick auf Massenklagen vor. Allerdings handelt es sich bei dem Papier der Kommission nur um einen Vorschlag für eine Richtlinie. Diese bindet zunächst nur die einzelnen Mitgliedstaaten. Von einem eigenen konkreten Entwurf der Kommission für ein Klageverfahren kann also noch lange nicht die Rede sein.

Schaut man sich besagten Richtlinienentwurf an, zeigt er eine starke inhaltliche Nähe zum Entwurf des BMJV. Denn auch die EU-Kommission regt ein zentrales Klageregister an und gestattet explizit die Festlegung einer das Verfahren führenden Partei. Das "first come, first serve"-Prinizp im Entwurf des Bundesjustizministeriums wird deshalb wohl keinen Verstoß gegen die Vorstellungen der EU-Kommission darstellen.

Und ebenso, was die klagebefugten Institutionen, liegen beide Entwürfe nah beieinander: Auch der Entwurf der EU-Kommission möchte gewährleisten, dass keine finanziellen Interessen im Vordergrund der Klage stehen. Explizit heißt es darin, dass ein non-profit-Charakter der klagebefugten Einrichtung bestehen, es also etwas in Richtung gemeinnütziger Orientierung gehen soll. Da die EU-Verantwortlichen offenbar bereits jetzt fürchten, dass sich die Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit im Laufe der Zeit womöglich als unzureichend erweist, regen sie an, dieses Merkmal regelmäßig zu überprüfen.

In einem zentralen Punkt geht der Entwurf der Kommission aber deutlich weiter als der deutsche Änderungsvorschlag zur Zivilprozessordnung, der im Entwurf des BMJV enthalten ist: Das Ziel der Kommission ist nicht nur die Feststellung von gleichgelagerten Verstößen, sondern in erster Linie gleich das Abstellen einer Verletzung geltenden Rechts - und im zweiten Schritt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Der Schaden muss immer noch bewiesen werden

Die Vorstellungen der Kommission werden also, wenn sie sich durchsetzen sollten, entsprechenden Anpassungs- oder Erweiterungsbedarf beim deutschen Pendant erzeugen.

Ob die Musterfeststellungsklage nun so, wie sie nun vom BMJV entworfen wurde, die Lösung bringt, ist dabei nicht sicher. Im Sinne der Prozessökonomie mag sie zwar sinnvoll sein. Ob das aktuell mit ihr angestrebte Ziel erreicht wird, Praktiken wie diese im Rahmen der Abgasaffäre für die Zukunft zu unterbinden, ist aber fraglich: Denn um den Schadensbeweis kommt der Geschädigte auch im Rahmen eines neuen Klageverfahrens nicht herum.

Das Ziel, Rechtsverstöße schon frühzeitig abzustellen, wird also eher mit dem Ansatz der EU-Kommission erreicht werden. Doch auch hier gibt es einen Haken: Es ist leichter, Ziele durch eine Richtlinie vorzugeben, als die konkreten Maßnahmen zu finden und umzusetzen, die es möglich machen, diese Ziele effektiv zu erreichen.

Der Autor Frank Bernardi ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Rödl & Partner am Standort Eschborn.

Zitiervorschlag

Zu den Entwürfen des BMJV und der EU-Kommission: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28103 (abgerufen am: 05.12.2024 )

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