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Musterfeststellungsklage: Legis­la­tiver Par­for­ce­ritt

Gastbeitrag von Christoph Baus und Johann Christoph Schaper

11.05.2018

Die Musterfeststellungsklage kommt

© smolaw11 - stock.adobe.com

Nachdem der erste Entwurf der Justizministerin noch viele Fragen aufwarf, hat die Bundesregierung nun nachgebessert. Die Musterfeststellungsklage könnte die Prozesslandschaft bereichern. Doch Ungemach droht auf europäischer Ebene.

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Das Kabinett hat am Mittwoch den überarbeiteten Entwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage (MFK) beschlossen. Der Gesetzesentwurf ist in vielen Punkten besser als sein Vorgänger. Dennoch stellt die Einführung des neuen Instrumentes einen legislativen Parforceritt dar – der Bundestag soll das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschieden. Das Gesetz soll am 1. November in Kraft treten, um eine Klage gegen Volkswagen zu ermöglichen, die die zum Jahreswechsel drohende Verjährung hemmen soll. Solche anlassbezogenen Gesetze begegnen grundsätzlichen Bedenken; nicht umsonst heißt es "bad cases make bad law".

Eine eingehende parlamentarische Auseinandersetzung mit dem geplanten Gesetz ist kaum möglich – von einer Beteiligung von Rechtsanwaltschaft, Justiz und Verbänden ganz zu schweigen. Der politische und öffentliche Druck auf das Justizministerium unter dem Eindruck der Dieselklagen und der schleppenden Regierungsbildung ist enorm. Umso überraschender ist, dass Union und SPD an dem bestehenden Entwurf kluge Änderungen vorgenommen haben.

Einer der am heftigsten umstrittenen Punkte sind die Anforderungen, die an die zur Klageerhebung befugten "qualifizierten Einrichtungen" zu stellen sind. Um missbräuchliche MFK  zu verhindern, ist der Kreis der klagebefugten Einrichtungen auf Druck der Union nun erheblich beschränkt worden.

Droht ein Wettlauf der "qualifizierten Einrichtungen"?

Nur noch solche Einrichtungen sollen zur Klage befugt sein, die als Dachverband mindestens zehn Verbände umfassen oder mindestens 350 Mitglieder haben. Diese laut Gesetzesbegründung besonders qualifizierten Einrichtungen dürfen nicht gewerbsmäßig beratend tätig sein, Klagen nicht zur Gewinnerzielung erheben und lediglich zu 5 Prozent durch Unternehmen finanziert sein. Bestehen Zweifel an der finanziellen Unabhängigkeit, kann das Gericht die Offenlegung der Mittelherkunft fordern.

Zudem sieht der Kabinettsentwurf nun eine echte Sperrwirkung der MFK vor. Weder kann während der Rechtshängigkeit eine weitere MFK gegen das beklagte Unternehmen aufgrund des gleichen Lebenssachverhalts erhoben werden. Noch kann ein zum Klageregister angemeldeter Verbraucher eine Individualklage erheben. Neu daran ist, dass die Sperrwirkung grundsätzlich auch nach dem rechtskräftigen Abschluss einer MFK die Erhebung weiterer Klagen verhindert. Jede weitere MFK aufgrund des gleichen Lebenssachverhalts gegen den gleichen Beklagten ist unzulässig. Abzuwarten bleibt, ob es aufgrund der strengen Regelungen zur Sperrwirkung zu einem Wettlauf der qualifizierten Einrichtungen kommt. 

Zu begrüßen ist, dass das Kabinett von der Möglichkeit einer Streitwertminderung für bedürftige Parteien Abstand genommen hat. Zweifel sind angebracht, soweit sich der Gesetzgeber von der Einführung der MFK eine deutliche Steigerung vergleichsweiser Lösungen und außergerichtlicher Streitbeilegungen verspricht. Die Erfahrungen mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz deuten in eine andere Richtung. Vergleiche sind in diesen Verfahren die absolute Ausnahme. Auch bei der MFK werden die betroffenen Unternehmen aufgrund der Ankerwirkung eines veröffentlichten Vergleichs mit freiwilligen Zahlungen sehr zurückhaltend sein. 

Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten

Die Bundesregierung geht von 450 Verfahren jährlich aus, lässt aber offen, woraus sich diese Schätzung speist. Angesichts der erhöhten Zulassungshürden für qualifizierte Einrichtungen scheint die Zahl hoch. Politisch besteht hier die Gefahr einer Pendelwirkung. Wird die MFK vom Rechtsmarkt nicht angenommen, werden die Verbraucher weiter auf kommerzielle Klagevehikel setzen, die ihre Ansprüche gegen Erfolgsprovisionen geltend machen. 

Die Akzeptanz solcher Angebote, die eine finanziell hochgerüstete Klageindustrie den Verbrauchern macht, lässt sich in den Dieselverfahren eindrucksvoll beobachten. Entgegengesetzte Eingriffe in die Regelungen zur Klagebefugnis wären dann vorprogrammiert. Als anschauliches Beispiel kann Frankreich dienen: Nachdem dort zunächst der Kreis der qualifizierten Einrichtungen zur Vermeidung missbräuchlicher Klagen erheblich beschränkt wurde, besteht nun praktisch für jedermann die Möglichkeit, per Klick eine Online-Sammelklage zu erheben.

Nach einer Studie des Institute for Legal Reform der US Chamber of Commerce sind Gründe für den Missbrauch von Klagemöglichkeiten regelmäßig finanzielle Fehlanreize, die Klagen aus kommerziellen Interessen begünstigen, vor allem finanzielle Eigeninteressen der klagebefugten Einrichtung, erfolgsbasierte Honorarstrukturen und die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten als Investment für Hedgefonds und Prozessfinanzierer zu nutzen. 

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EU-Sammelklage in Vorbereitung

Deshalb geht der Regierungsentwurf bei der Vermeidung finanzieller Eigeninteressen der klagebefugten Einrichtungen in die richtige Richtung. Allenfalls die Regelungen zur Transparenz bei der Herkunft der finanziellen Mittel könnten sich als unzureichend erweisen. Eine verpflichtende Offenlegung der Herkunft und des Umfangs der bereit gestellten finanziellen Mittel bereits mit Einreichung der MFK könnte Abhilfe zu schaffen.

Ob die MFK in der vorliegenden Form ein Erfolgsmodell wird, bleibt daher abzuwarten. Viel Zeit hat das neue Gesetz nicht. Parallel zur MFK hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur Einführung einer echten Sammelklage veröffentlicht. Dieser Entwurf geht in seiner Reichweite für Verbraucher und Unternehmen über die MFK weit hinaus, wenn er auch strengere Regeln zur Finanzierung von Verfahren vorsieht. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber schon bald  gezwungen ist, erneut tief in das deutsche Prozessrecht einzugreifen.

Dr. Christoph Baus ist Partner und Chair des deutschen Litigation & Trial Departments von Latham & Watkins, Johann Christoph Schaper ist Senior Associate der Kanzlei.

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Musterfeststellungsklage: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28559 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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