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Mordfall Luise: Ein­sichts­fähig genug, aber stra­fun­mündig

von Shayan Julien Mirmoayedi

02.06.2026

Kerzen, Blumen und Figuren liegen am Fundort der getöteten Luise an der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen

Hier wurde die Leiche der zwölfjährigen Luise im März 2023 gefunden. Foto: picture alliance/dpa | Oliver Berg.

Zwei Mädchen im Alter von 12 und 13 Jahren sollen ein anderes Mädchen getötet haben. Einen Strafprozess wird es nicht geben, warum konnte ein Zivilgericht sie zu einer hohen Schmerzensgeldsumme verurteilen? 

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"Eine heimtückische Mordtat aus niederen Beweggründen, welche die Kammer fassungslos macht" – diese ereignete sich nach Überzeugung des Vorsitzenden Richters am Landgericht (LG) Koblenz damals am 11. März 2023 in einem Waldstück bei Friesenhagen. Die beiden Mädchen aus Luises Bekanntenkreis sollen sie unter dem Vorwand einer Überraschung in den Wald gelockt haben. Anschließend hätten sie versucht, Luise mit einem Plastikbeutel zu erwürgen. Mit 74 Messerstichen haben sie laut Urteil dann auf sie eingestochen. 

Das LG verurteilte sie am 29. Mai 2026 zur Zahlung von insgesamt 125.000 Euro Schmerzensgeld, das ist für deutsche Verhältnisse eine hohe Summe. Welche Bedeutung eine Geldzahlung angesichts des Leids und Horrors der Familie, Hinterbliebenen haben kann, ist eine Frage, die das Recht nicht beantworten kann. 

Die minderjährigen Mädchen haben die Tat gestanden. Das Urteil des LG Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Die Einschätzung zu dem Mord stammt von einem Zivilrichter, vor ein Strafgericht wurden die mutmaßlichen Täterinnen nicht gestellt. Der Grund: Gemäß § 19 Strafgesetzbuch (StGB) ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Es ist eine normative Setzung, eine gesetzgeberische Entscheidung. Raum für Einzelfallprüfung bleibt an dieser Grenze nicht. Eine der Ideen dahinter: Kinder können noch nicht einsehen, wenn sie Unrecht tun, und ihr Verhalten auch nicht entsprechend steuern. Dann können sie dafür auch nicht verantwortlich sein. Bei so jungen Menschen soll Erziehung statt Strafe greifen. Jugendhilfe und Jugendeinrichtungen statt Gefängnis. Ohne "Schuld" im strafrechtlichen Sinne fehlt eine notwendige Bedingung für die Strafbarkeit.

Ob diese Regelung zur Schuldunfähigkeit noch zeitgemäß ist, bleibt umstritten. Zuletzt gab es auch wieder rechtspolitische Vorstöße, um zumindest Bewegung in die Diskussion zu bringen. 

Die Frage bleibt: Wie rechtlich verantwortlich sollen junge Menschen für Straftaten sein?

Deliktsfähigkeit ist nicht gleich Strafmündigkeit

Im Zivilrecht gelten andere Grundsätze als im Strafrecht. Der § 828 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Deliktsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen im Alter von über sieben bis unter 18 Jahren. Es kommt darauf an, ob der Minderjährige bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzt. Platt ausgedrückt: Versteht die Person eigentlich, was sie da tut?

Anders als im Strafrecht greift also keine pauschale Schuldunfähigkeit an der Grenze von 14 Jahren. Es wird im Einzelfall auf die individuelle Einsichtsfähigkeit geschaut. 

Das LG Koblenz hat diese bezüglich der beiden Mädchen bejaht. Wie eine Sprecherin des Landgerichts gegenüber LTO erklärte, war die Einsichtsfähigkeit der zum Tatzeitpunkt 12- und 13-jährigen Mädchen im Verfahren unstreitig. Maßgeblich sei insbesondere das fortgeschrittene Alter der Täterinnen gewesen. 

Das Gericht stützte den Schmerzensgeldanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Summe von 125.000 Euro setzt sich so zusammen: 85.000 Euro für das Leid der Eltern und Schwester und 40.000 Euro für das Leid des Opfers. Der Anspruch des Opfers wurde gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1925 Abs. 2 BGB an die Eltern vererbt. Das Gericht orientierte sich nach eigenen Angaben an einem Urteil des BGH zu Schockschäden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022, Az. VI ZR 168/21).

Zusätzlich sprach das Gericht Schadensersatz wegen der Anwaltskosten in Höhe von rund 4.000 Euro zu. Außerdem erhielt die Familie aus §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 BGB die Bestattungskosten in Höhe von etwa 15.000 Euro ersetzt. 

Die Täterinnen haften gemäß §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldnerinnen. Die Mädchen haften selbst, sind also selbst zur Zahlung verpflichtet. Die Eltern der mutmaßlichen Täterinnen müssten gemäß § 832 BGB nur zahlen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Darum ging es in dem Verfahren allerdings laut SWR nicht.

Rechtsfrieden durch Zivilrecht?

Sie seien voll und ganz zufrieden mit dem Urteil, erklärte Jochen Alfes, der Anwalt der Familie. Die Tötung von Luise habe die Eltern und ihre Schwester traumatisiert. Sie befinden sich laut ihrem Anwalt in Behandlung. "Für die Kläger ist es immens wichtig, weil sie völlig verzweifelt waren, als es hieß: Die Täter sind nicht strafmündig und man kann da nichts tun", so Alfes gegenüber Medienvertretern. Deshalb sei dieses Urteil ein deutliches Zeichen, dass der Rechtsstaat funktioniere, meint der Rechtsanwalt.

Ein zivilrechtliches Urteil in dieser Dimension gegen Gewalttäterinnen unter 14 Jahren ist bisher nicht bekannt geworden in Deutschland.

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Mordfall Luise: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60109 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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