Der Mindestlohn gilt seit 1. Januar 2015, verzichten kann man im Grunde nicht. Betrifft er auch tausende Spieler, Trainer und Helfer, die sich in Deutschlands Sportclubs engagieren? Ihnen allen 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen, würde für viele Vereine das Aus bedeuten. Sebastian Scheffzek erklärt, wem die Clubs den Mindestlohn zahlen müssen und wie sie sich absichern sollten.
Seit dem 1. Januar 2015 müssen die meisten Arbeitgeber in Deutschland ihren Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde bezahlen. Die Mitarbeiter können darauf - außer in gerichtlichen Vergleichen - nicht verzichten.
Auch (Breitensport-)Vereine müssen den Mindestlohn bezahlen. Schon die Veröffentlichung des Entwurfs für das Mindestlohngesetz (MiLoG) hat für große Verunsicherung gerade bei den Sportclubs gesorgt. Für den Fußball als wohl bedeutendste Sportart hat der für die Amateurspieler verantwortliche DFB-Vizepräsident Rainer Koch der Welt am Sonntag nach Jahresbeginn bestätigt, dass es weiterhin "eine gewisse Verunsicherung in der Branche" gebe. Es hätten sich bereits "einige Geschäftsführer und Manager" bei ihm gemeldet.
Sogar der Geschäftsführer der Spielergewerkschaft "Vereinigung der Vertragsfußballspieler", Ulf Baranowsky, der das MiLoG grundsätzlich begrüßt, räumte gegenüber der Zeitung ein, dass "klamme Klubs unterhalb der Dritten Liga durchaus in die Bredouille geraten" könnten. Das gilt nicht nur für die vielen sogenannten Vertragsspieler, von denen viele vor allem im Fußball in den unteren Ligen bisher oft nur 250 Euro monatlich erhalten.
Aber auch in anderen Sportarten wie dem Handball oder Basketball müssen sich die Vereine insbesondere außerhalb der Profiligen –fragen, wie sie künftig mit ihren Trainer und Sportlern, aber auch Betreuern und Geschäftsstellenmitarbeitern umgehen sollen. Was wird aus all diesen Personen, die mit einem persönlichen und zeitlichen Engagement für die Clubs tätig sind, welches ihre Vergütung, gemessen am Mindeststundenlohn von 8,50 Euro, weit übersteigt?
Von Trainer bis Geschäftsstelle: Kein Sportclub ohne engagierte Helfer
Entwarnung gibt das MiloG ausdrücklich für ehrenamtlich ausgeführte Tätigkeiten. Für diese ist der Mindestlohn nicht zu zahlen. Für Vereine ist jedoch oft unklar, wo die Grenze zwischen mindestlohnfreiem Ehrenamt und mindestlohnpflichtiger Arbeitsleistung verläuft. Ein nicht mindestlohnpflichtiges Ehrenamt dürfte etwa vorliegen, wenn die steuerfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 Euro jährlich nicht überschritten wird, welche die meisten Vereine ihren Trainern zahlen.
Unkritisch im Hinblick auf das MiloG ist auch die Vergütung von Jugendlichen, die schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, da sie ebenfalls ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des MiLoG fallen. Ebenso vom Mindestlohn ausgenommen sind Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate ihrer Tätigkeit sowie nach der Gesetzesbegründung auch Absolventen eines sozialen Jahres.
Praktikanten muss kein Mindestlohn gezahlt werden, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren. Gleiches gilt für Orientierungspraktika vor einer Ausbildung oder einem Studiengang, wenn diese nicht länger als drei Monate dauern. Maximal so lange können auch studien- und ausbildungsbegleitende Praktika ohne Mindestlohn dauern, sofern der jeweilige Praktikant bei dem Verein noch kein solches Praktikum absolviert hat.
Auch Einstiegsqualifizierung und Berufsausbildungsvorbereitung unterliegen nicht dem Mindestlohn. Genau wie Praktika haben sie jedoch den Nachteil, dass der Verein die Zusammenarbeit mit der Person nicht dauerhaft außerhalb des MiLoG abwickeln kann. Gleichwohl sollten Sportvereine diese Ausnahmen kennen und nutzen, auch wenn es hierzu noch einige ungeklärte Details gibt.
Breitensport in Deutschland: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14334 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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