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Militärische Evakuierungsaktionen: Ein Karlsruher Nachspiel für die Operation Pegasus

Manuel Brunner

27.04.2011

Operation Pegasus

© Fotowahn - Fotolia.com

Ende Februar ließ die deutsche Regierung mit Hilfe der Bundeswehr deutsche Staatsbürger aus Libyen in Sicherheit bringen. Die Opposition kritisiert nun, dass der Bundestag die Aktion hätte billigen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte zur Klärung dieser und weiterer wichtiger wehrverfassungsrechtlicher Fragen beitragen, meint Manuel Brunner.

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Sowohl in gesellschaftlicher als auch in politischer Hinsicht dürfte in der Bundesrepublik ein breiter Konsens darüber bestehen, dass deutsche Staatsangehörige bei Bürgerkriegen oder ähnlichen humanitären Notlagen befreit werden müssen. Gerade in umkämpften Gebieten kann dies aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung nur die Bundeswehr leisten.

Diese führte im März 1997 erstmals in ihrer Geschichte mit der Operation Libelle in Albanien eine militärische Aktion zur Befreiung deutscher und anderer ausländischer Staatsangehöriger auf fremdem Staatsgebiet durch.

Ende Februar 2011 nun wurden wieder die Kapazitäten der deutschen Armee benötigt. Wegen der Kämpfe zwischen libyschen Regierungstruppen und den Aufständischen konnte eine Gefährdung ausländischer Staatsangehöriger in dem nordafrikanischen Land nicht mehr ausgeschlossen werden. 

Streng geheim und schwer bewaffnet: Die Evakuierung Pegasus

Im Rahmen der britisch-deutschen Evakuierungsoperation Pegasus drangen am 26. Februar 2011 unter anderem zwei Transportflugzeuge der Bundesluftwaffe in den libyschen Luftraum ein. Die libysche Regierung, der die Aktion zuvor bekannt gegeben worden war, reagierte nicht.

An Bord der Maschinen befanden sich 20 Fallschirmjäger und Feldjäger der Bundeswehr, die mit Pistolen, Sturm- und Maschinengewehren bewaffnet waren. Nachdem die Flugzeuge auf dem Flugplatz Nafurah in Ost-Libyen gelandet waren, sicherten die Soldaten das Gelände.

132 Ausländer, unter ihnen 22 Deutsche, bestiegen die Maschinen und konnten ohne weitere Zwischenfälle auf die griechische Insel Kreta ausgeflogen werden. Die gesamte Operation fand unter strenger Geheimhaltung statt, um ihren Erfolg nicht zu gefährden.

Opposition droht mit Gang nach Karlsruhe

Nicht so reibungslos wie die militärische Operation verlief hingegen die rechtlich-politische Bewältigung der Geschehnisse. Eine Beteiligung des Bundestages durch die Bundesregierung unterblieb und wurde auch im Anschluss nicht nachgeholt.

Ob Letzteres hätte geschehen müssen, ist nun Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen der parlamentarischen Opposition einerseits und Bundesregierung sowie der CDU/CSU- und FDP-Fraktion andererseits. Während man hier die Rechte des Parlaments eingehalten sehen möchte, sieht man dort in der Operation Pegasus nur einen "gesicherten Evakuierungseinsatz mit humanitärer Zielsetzung".

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sogar angekündigt, im Wege des Organstreitverfahrens das Bundesverfassungsgericht  (BVerfG) anzurufen, um die Rechte des Bundestages durchzusetzen.

Bundeswehreinsätze und die Beteiligung des Parlaments

Die Richter in Karlsruhe hatten sich erstmals in den frühen 1990er-Jahren mit der Frage des Auslandseinsatzes deutscher Soldaten zu befassen. Damals hob das höchste deutsche Gericht den Parlamentsvorbehalt aus der Taufe (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 90, 286, 381 ff.). Dieser besagt, dass bewaffnete Einsätze der Streitkräfte im Ausland der Zustimmung des Bundestages bedürfen. Auch in seiner folgenden Judikatur zur Truppenentsendung mahnte Karlsruhe zudem an, dass es Sache des Gesetzgebers sei, die Voraussetzungen hierfür zu regeln.

Dieser Aufforderung wurde im Jahre 2005 schließlich durch die Verabschiedung des  Parlamentsbeteiligungsgesetzes genüge getan. Es formt die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Parlamentsbeteiligung einfachgesetzlich aus.

In § 5 bestimmt das Gesetz, dass bei Gefahr in Verzug der Bundestag vorher nicht eingeschaltet werden muss. In solchen Fällen ist nachträglich bei diesem um Zustimmung zu dem Einsatz nachzusuchen.

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"Verteidigung" oder nicht – das ist hier die Frage

Neben der konkreten Frage der Notwendigkeit der Parlamentsbeteiligung bei der Operation Pegasus könnte eine Entscheidung des BVerfG aber auch weitere wichtige Impulse im Wehrverfassungsrecht geben. Im Zeitalter von Failed States und asymmetrischen Konflikten könnten sich militärische Evakueriungsmissionen zur Rettung deutscher Staatsbürger zu einem Standardoperationstypus für die Bundeswehr entwickeln.

Umstritten ist nämlich seit langem, ob diese Art des Engagements der deutschen Streitkräfte "Verteidigung" im Sinne des Artikels 87a Abs. 2 Grundgesetz darstellt und daher überhaupt verfassungsgemäß ist. Ein Verdikt aus Karlsruhe könnte damit erheblich zur Rechtssicherheit beitragen, auch wenn im Anschluss eine Verfassungsänderung notwendig wäre.

Ob es von der Bundesregierung verfassungspolitisch klug war, das Parlament nicht zu beteiligen, steht auf einem anderen Blatt. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, die  nachträgliche Zustimmung des Bundestages zur Billigung der Evakuierung zu erhalten. So hätte ein Konflikt mit dem Parlament vermieden werden können. In welchem Ausmaß die Diskussion um die Operation Pegasus zu einer weiteren Schwächung Deutschlands im Rahmen der internationalen Sicherheitspolitik führen wird, bleibt derzeit nur abzuwarten.

Manuel Brunner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Leibniz Universität Hannover.

 

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Militärische Evakuierungsaktionen: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3124 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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