Druckversion
Freitag, 10.07.2026, 19:52 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/mietvertraege-schriftform-elektronische-signatur-legal-tech
Fenster schließen
Artikel drucken
30853

Elektronische Signatur von Mietverträgen: Elek­tro­ni­sches Doku­ment als ein­heit­li­ches Papier

von Cornelia Thaler und Heinz Benesch

11.09.2018

Mann unterschreibt einen Vertrag

© lichtmeister-stock.adobe.com

Wie einfach wäre es, seitenlange Mietverträge nicht mehr um die Welt schicken zu müssen. Die digitale Signatur sollte die Lösung sein. Doch bisher bringt die Rechtsprechung des BGH unnötige Hürden, sagen Cornelia Thaler und Heinz Benesch.

Anzeige

Wie jeder andere Wirtschaftszweig wird auch die Immobilienbranche mit den Herausforderungen der Digitalisierung und der Industrialisierung 4.0. konfrontiert. Ein relativ einfaches Instrument des Legal Tech stellt dem Grunde nach die elektronische Signatur dar. Sie dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs und der Erhöhung der Rechtssicherheit.

Bei Mietverträgen sieht sich die elektronische Signatur jedoch in Deutschland mit den Herausforderungen des Schriftformerfordernisses gemäß §§ 550, 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) konfrontiert. Danach ist ein auf länger als ein Jahr befristeter Mietvertrag, wenn er nicht in der vorgesehenen Schriftform abgeschlossen wurde, zwar nicht unwirksam, kann aber von jeder Partei kurzfristig und jederzeit nach einem Jahr gekündigt werden, unabhängig von der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Die frühzeitige Kündigung ist bei langlaufenden Mietverträgen eben gerade unerwünscht, ein Kündigungsrecht (je nach Marktlage für Mieter oder Vermieter, aber auch für den beratenden Rechtsanwalt) ggf. wirtschaftlich problematisch.

Gerade für global agierende Unternehmen ist es also essentiell, dass das Schriftformerfordernis auch bei digitalen Signatur erfüllt ist. Doch die Rechtslage ist unklar und führt bei Vertragsparteien, ihren Rechtsabteilungen sowie Beratern derzeit zu Verunsicherung. Und das ohne Not.

Schlüssel zu den Dokumenten

Die Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Signatur sind in der europäischen Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) geregelt. Die Verordnung löste 2014 das Signaturgesetz ab und stellt in Verbindung mit § 126a BGB klar, dass solche digitalen Namenszüge das in § 126 BGB statuierte Gebot der Handschriftlichkeit erfüllen. Zu beachten sind lediglich bestimmte technische Mindeststandards sowie die verpflichtende Administration des Signaturprozesses über eine zertifizierte Stelle, die sogenannten Vertrauensdienste. Solche Vertrauensdienste liegen bei privaten Technologie-Unternehmen.

Die Verordnung sieht verschiedene Signaturen für unterschiedliche Rechtsgeschäfte vor, an die dementsprechend auch verschiedene formale Anforderungen gestellt werden. Zum rechtswirksamen Unterzeichnen digitaler Dokumente – wie elektronisch vorliegender Mietverträge – bedarf es etwa einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur (e-Signatur).

Für eine solche Signatur verwenden die Vertrauensdienste asymmetrische Verschlüsselungsverfahren. Anders als bei symmetrischen Verfahren, bei denen sich die Parteien einen Schlüssel zu Kodierungszwecken teilen, erstellt hier die Verschlüsselungssoftware – technisch gesprochen die Kryptosoftware - für jede Partei einen eigenen privaten und einen öffentlichen Schlüssel, sie sind also asymmetrisch. In einem ersten Schritt erstellt der Unterzeichnende mithilfe der Software des Vertrauensdiensts aus dem zu signierenden Dokument eine einzigartige Zahlenabfolge, den Hash-Wert. Diesen verarbeitet der Anwender sodann mit seinem Privatschlüssel zu einem verschlüsselten Hash-Wert. Dieser wird mit dem zu signierenden Dokument mitgeliefert und stellt die e-Signatur dar.

Will der Empfänger überprüfen, ob die Datei tatsächlich so vom Unterzeichner stammt und signiert wurde, verwendet er dessen in einer Liste einsehbaren öffentlichen Schlüssel auf den verschlüsselten Hash-Wert. Dabei errechnet das Programm den ursprünglichen unverschlüsselten Hash-Wert und zeigt diesen an. Stimmt er mit dem mitgelieferten Hash-Wert, der als Vergleichsvorlage dient, überein, so weiß der Empfänger, dass das Dokument tatsächlich vom Unterzeichner stammt und seit der digitalen Unterzeichnung unverändert geblieben ist.

Hacking nicht auszuschließen

Nach der bestehenden Rechtslage sollten also der Einsatz der elektronischen Signatur und damit zusammenhängend der Vertrauensdienste verlässlich sein; schließlich legt die eIDAS-Verordnung in Art. 25 Abs. 2 die rechtliche Egalität von handschriftlicher Unterschrift und e-Signatur fest. Maßgeblich für die gerichtliche Beweisführung der elektronischen Unterschrift ist § 371 a Zivilprozessordnung (ZPO). Für die qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 32 eIDAS-VO gilt danach: Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung nur durch Tatsachen erschüttert werden kann, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist.

Gleichwohl kann dieser Anscheinsbeweis widerlegt werden. Und selbst im Tech-affinen Kalifornien haben Gerichte offensichtlich Zweifel daran, die Identität des Unterzeichners bei der Anwendung der qualifizierten elektronischen Signatur eindeutig nachzuweisen. So argumentierte bereits ein kalifornisches Gericht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Daten zu Signaturanwendungen gehackt und von Dritten genutzt würde und sprach in einem insolvenzrechtlichen Spezialfall einer e-Signatur des Betreibers DocuSign jedenfalls die Gültigkeit ab. In Deutschland haben sich die Gerichte bislang ersichtlich nicht mit dem Thema befasst.

BGH will bisher ein einheitliches Papier

Während also die technische Umsetzung und der europarechtliche Hintergrund eindeutig zu sein scheinen und die qualifizierte elektronische Signatur insbesondere bei digitalen Unternehmen nach und nach zum Standard wird, gibt es bei der Anwendung auf langfristige Mietverträge und die Regelung des § 550 BGB rechtliche Zweifel.

Denn der Bundesgerichtshof (BGH) fordert für die Einhaltung der Schriftform bislang ein – unter Berücksichtigung von definierten Auflockerungskriterien – einheitliches Papierdokument. Seine Mitte des letzten Jahrhunderts begründete Rechtsprechung hat der BGH insoweit weitgehend bis heute beibehalten.

So urteilte er in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2008 (Az. XII ZR 69/06) zum Zweck des Schriftformerfordernisses und der Erkennbarkeit von Vertretungsverhältnissen: "Das Schriftformgebot des § 550 BGB will in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann." Darüber hinaus dient die Schriftform des § 550 BGB aber auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen.

Zu dem handschriftlich unterschriebenen Vertrag hielt der BGH bereits im Jahre 1997 fest, dass die Schriftform des § 126 BGB keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde erfordere, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt und der damalige § 566 BGB (nun § 550 BGB) keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vertragsurkunde stelle (BGH Urt. v. 24.03.1997, Az. XII ZR 234/95).

Anzeige

Einheitlichkeit bei delokalisierter Speicherung

Bei dem elektronisch signierten Dokument liegt anstelle einer Urkunde in Papierform ein auf diversen Servern gespeichertes elektronisches Dokument vor. Daher stellt sich hier, neben dem bereits vorstehend erwähnten Nachweis der Identitätsfunktion, die Frage, ob der BGH die Einheitlichkeit des Vertragsdokumentes bei der elektronischen Signatur gewahrt sieht und ob die delokalisierte Speicherung mit den Erfordernissen der Urkundeneinheit vereinbar ist. Auch die Frage, ob mit dem elektronischen Mietvertrag ein Urkundenprozess geführt werden kann, ist wohl negativ zu beantworten.  

Noch wurde kein Fall zum elektronisch signierten Mietvertrag bis zum BGH getrieben; es ist vermutlich nur eine Frage der Zeit bis sich das ändert. Allerdings kann es Jahre dauern, bis eine Entscheidung des BGH vorliegt.

Solange dies nicht der Fall ist, ist die Rechtssicherheit der elektronischen Signatur für länger laufende Mietverträge aus Sicht der Rechtsabteilung oder des externen rechtlichen Beraters jedenfalls zweifelhaft. Sofern sie gleichwohl zum Einsatz kommt, sind die wirtschaftlichen Risiken für die Parteien abzuwägen, da eine juristisch eindeutige Positionierung momentan nicht erfolgen wird. Dieses Ergebnis ist in Zeiten der globalen Digitalisierung und dem rasanten Fortschritt der Industrialisierung 4.0 unbefriedigend. Aus Sicht der mit Mietverträgen befassten Rechtsabteilung wäre eine eindeutige Positionierung der Rechtsprechung auch aus dem Gesichtspunkt einer globalen Vereinheitlichung wünschenswert; diese könnte beispielsweise auch durch die Abschaffung oder Reformierung des nicht mehr zeitgemäßen § 550 BGB erfolgen.

Die Autorin Cornelia Thaler ist Partnerin und Leiterin Immobilienrecht bei Clifford Chance in Frankfurt. Der Co-Autor Heinz Benesch ist Director Legal & Contract Management bei e-shelter services GmbH, einem Entwickler und Betreiber von Rechenzentren.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Elektronische Signatur von Mietverträgen: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30853 (abgerufen am: 10.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • elektronische Signatur
    • Legal Tech
    • Mietvertrag
    • Schriftform
Ein Handy zeigt den Jura-Podcast, daneben Notizen zu Legal Tech und eine Foto von Dr. Florian Skupin. 15.05.2026
Irgendwas mit Recht

Jura-Karriere-Podcast:

Wis­sen­schafts­ma­na­ge­ment und Legal Tech

Florian Skupin betreibt an der Bucerius Law School anwendungsorientierte Rechtsmarktforschung. Bei "Irgendwas mit Recht" erzählt er von seinem ungewöhnlichen Werdegang und gibt Tipps fürs Referendariat.

Artikel lesen
Justizministerin Hubig im Plenarsaal 30.04.2026
Energiepreise

Gebäudemodernisierungsgesetz:

Koa­li­tion ver­stän­digt sich auf Kos­ten­b­remse für Mieter

Einigung beim "Heizungsgesetz": Entscheidet sich der Vermieter für eine fossile Gas- oder Ölheizung, sollen Mieter zwar weiter die Kosten für CO2, Netzentgelte und Biogas tragen. Allerdings nur zur Hälfte. Auch Vermieter werden beteiligt.
 

Artikel lesen
Justizministerin Stefanie Hubig an ihrem Platz im Bundestag 06.03.2026
Mietwohnung

Hubig will Mieter schützen:

Neues Hei­zungs­ge­setz als Kos­ten­falle

Gasheizung statt Wärmepumpe: Auf Mieter könnten wegen des von der schwarz-roten Regierungskoalition geplanten neuen Heizungsgesetzes hohe Energiekosten zukommen. Die Bundesjustizministerin will das verhindern.

Artikel lesen
Ein Mann schläft auf einem Sofa. 12.02.2026
Eigenbedarfskündigung

LG Bochum zu Grundsatzdebatte:

Darf eine eGbR wegen Eigen­be­darfs kün­digen?

Darf sich eine eingetragene GbR nach dem MoPeG noch auf den Eigenbedarf ihrer Gesellschafter berufen? Das LG Bochum bejaht dies – und stellt sich gegen viele Stimmen in der Literatur. Der BGH muss nun entscheiden.

Artikel lesen
Vermieter übergibt Mieter den Schlüssel 09.02.2026
Mietrechtsreform

Möblierung, Index-Limit, Schonfrist-Rettung:

Jus­tiz­mi­nis­te­rium plant große Reform im Miet­recht

Möblierte Wohnungen, Kurzzeitmieten und Indexverträge gelten als Schlupflöcher, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Ein Gesetzentwurf soll sie schließen – mit Obergrenzen, neuen Auskunftspflichten und erweitertem Kündigungsschutz.

Artikel lesen
Willkommenstext bei geöffneter Claude-AI-App 09.02.2026
Legal Tech

Anthropic stellt "Legal Plug-in" für Claude AI vor:

Warum das keine Revo­lu­tion ist

Die Ankündigung eines KI-Plug-ins für juristische Aufgaben ließ Tech-Aktien abstürzen. Von einer "Revolution" ist die Rede. Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich: Es sind nur ein paar Textdateien fürs Prompting, meint Tobias Voßberg.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) In­ter­na­tio­nal Fi­nan­ce in...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Pa­tent­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Mün­chen

Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Cor­po­ra­te Real Es­ta­te in Ber­lin

Hengeler Mueller, Ber­lin

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Pro­dukt­haf­tung, Pro­dukt­si­cher­heit und...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Real Es­ta­te

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 4 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
For­eign As­so­cia­te (Rus­si­an-law qua­li­fied) (f/m/d) In­tel­lec­tual...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Se­nior Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Real Es­ta­te Schwer­punkt pri­va­tes...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fachanwaltslehrgang Erbrecht im Fernstudium/ online

17.07.2026

Fortbildung Versicherungsrecht im Selbststudium/ online

24.07.2026

Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

28.07.2026

Logo von Hengeler Mueller
Chancen@Hengeler Stipendium 2026

01.10.2026

Online Info Session Jurastudium (Staatsexamen)

05.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH