Druckversion
Samstag, 13.06.2026, 22:56 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/mietendeckel-berlin-mietenstopp-bayern-gesetzentwuerfe-unbestimmt-kompliziert-unlogisch-haertefall
Fenster schließen
Artikel drucken
38129

Mietendeckel- und Mietenstopp-Pläne: Was Bayern besser macht als Berlin

Gastkommentar von Dr. Michael Selk

11.10.2019

Ein schönes Stadthaus

(c) Marco2811 - stock.adobe.com

Nach dem Berliner Entwurf zum "Mietendeckel" hat nun eine bayerische Initiative ihre Ideen zum "Mietenstopp" vorgelegt. Die scheinen praktikabler als die Vorschläge aus der Hauptstadt, scheitern aber leider am Grundgesetz, meint Michael Selk.

Anzeige

Mit dem Anstieg der Mieten in Ballungsräumen mit erhöhter Nachfrage nach Wohnraum steigt auch die Anzahl an Gesetzesvorschlägen, die sich des Problems annehmen wollen. Nach dem bereits intern hochumstrittenen Gesetzentwurf des Berliner Senats zum sog. Mietendeckel gibt es nun auch im Freistaat Bayern eine Gesetzesinitiative. In den sozialen Medien wird dieser deutlich weniger komplexe Entwurf, der unter dem Namen "Mietenstopp" auftritt, schon als Alternative zu dem Berliner Versuch gehandelt.

Streitig ist bekanntlich bereits, ob die Landesgesetzgeber die Kompetenz haben, solche Gesetze neben den §§ 558ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Thema bislang noch nichts sagen müssen, Gutachten liegen dazu vor, mit erwartungsgemäß je nach Veranlasser des Gutachtens unterschiedlichen Ergebnissen. So halten Prof. Dr. Franz C. Mayer und Prof. Dr. Markus Artz in ihrer von der SPD-Fraktion beauftragten Expertise vom 16. März 2019 ein Tätigwerden des Landesgesetzgebers für möglich, während Ex-Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier im Auftrag des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen eine Regelung auf Landesebene für verfassungswidrig erklärt.

Geht man einmal davon aus, dass die Bundesländer tatsächlich die Befugnis haben, mietpreisrechtliche Regelungen zu schaffen, stellen sich Fragen der materiellen Umsetzung. Viele, die in den vergangenen Wochen laut jubelnd die Berliner Initiative begrüßt hatten, sind nach der Sichtung des dortigen Entwurfs leiser geworden. Nun liegt ein neuer Entwurf aus Bayern vor. Er macht handwerklich einiges besser. Gerade dadurch ist aber noch zweifelhafter, ob Bayern einen solchen "Mietenstopp" überhaupt regeln dürfte.

Der missglückte Berliner Entwurf

Tatsächlich genügt der vorgelegte Berliner Entwurf nicht den Mindestvoraussetzungen an ein wirksames Gesetz. Er ist handwerklich schlichtweg missraten.

Dies ist umso bemerkenswerter, als das BVerfG doch in seinem jüngsten Beschluss zur Mietpreisbremse vom 18. Juli 2019 (Az. 1 BvL 1/18) mehrfach den großen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont hat; auch unter Berücksichtigung der abzuwägenden verfassungsrechtlichen Positionen.

Diesen Spielraum hätte der Berliner Gesetzgeber tatsächlich wirksam ausnutzen können. Das ist jedoch nicht geschehen. Zudem hat der Senat ein Bürokratiemonstrum geschaffen, in dem nicht nur die ohnehin schon erheblich belasteten Gerichte, sondern auch die Behörden in Berlin endgültig untergehen werden.

Erhebliche Kritik kam u.a. auch vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV). Der begrüßt zwar einen Mietendeckel grundsätzlich, beanstandet aber die Ausführung. Insbesondere seien zahlreiche Regelungen zu unbestimmt, wenig transparent und zu kompliziert.

Von unbestimmt bis unlogisch: die Härtefallregelungen

Dieser Kritik kann man sich nur anschließen. Ein schlechtes Beispiel sind die Härtefallregelungen in § 7, die Fälle also, in denen der Vermieter ausnahmsweise nicht gezwungen wird, die Miete zu deckeln.  Gem. § 7 Abs. 2 des Entwurfs soll eine unbillige Härte insbesondere vorliegen, wenn die Beibehaltung der nach §§ 3 bis 6 des Entwurfs zulässigen, also gedeckelten Miete auf Dauer zu Verlusten für die Vermieter oder zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führen würde.

In der ersten Variante ist diese Härtefallregelung ein Oxymoron: Schon die Beibehaltung der bislang zulässigen Miete auf Dauer führt – ohne entsprechende Erhöhungsmöglichkeit – schon zu Verlusten des Vermieters und zwar auf Dauer. Man mag einwenden, dass der Gesetzgeber diese schon durch das Gesetz eintretenden Verluste nicht gemeint haben kann. Geht man hier mit, so bleibt doch noch immer vollkommen unklar, was und wie hoch denn die "Verluste" sein sollen, die einen Härtefall begründen.

Ähnliches gilt für die zweite Variante der Härtefallregelung, die Substanzgefährdung der Mietsache.  Was soll diese Gefährdung der Substanz sein, die dem Vermieter erlauben kann, die Miete doch zu erhöhen? Unbestimmt genug ist dieser Ansatz ohnehin. Als Ausnahmeregelung wird die Norm wie alle Ausnahmen bzw. Befreiungen eng auszulegen sein. Gemeint können also nicht kleinere Schäden sein wie Putzabplatzungen im Außenmauerwerk oder ähnliches, sondern es muss sich um Mängel handeln, die eben "an die Substanz gehen", im schlimmsten Falle Schwammbefall, undichte Dächer, durchnässte Wände usw.

Nur: Hat ein Gebäude erst einmal diesen Zustand erreicht, wird der Mieter die Miete ohnehin schon (erheblich) mindern. Bis dahin nimmt der Vermieter schon so viel weniger Miete ein, dass ihm eine übliche Mieterhöhung, wäre sie denn irgendwann einmal zulässig, auch nicht mehr weiterhelfen würde, um das Gebäude noch vor dem Verfall zu retten.  

Die Berliner Behörden vor dem Kollaps

Nach § 9 des Entwurfs für den Berliner Mietendeckel findet ein Vorverfahren nicht statt, Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.  Dies wird die Umsetzung der Mietreduzierung gewissen zugunsten des Mieters beschleunigen. Jedoch: die Verwaltungsgerichte, insbesondere in Berlin, sind – auch durch die Asylverfahren – völlig überlastet. Das gilt auch für die Behörden.

Es ist davon auszugehen, dass viele Tausende von Mietern in Berlin von dem Recht, einen Antrag auf Reduzierung der Mieten zu stellen, Gebrauch machen würden. Die Berliner Behörden und die Verwaltungsgerichte müssten ihre Arbeit praktisch einstellen.

Wie in den einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren gem. §§ 80, 80a Verwaltungsgerichtsordnung zudem hochkomplizierte Probleme wie die Ortsüblichkeit der Miete oder die Größe der Wohnfläche - Fragen, die regelmäßig durch Sachverständigengutachten geklärt werden müssen -  in der Kürze der Zeit geregelt werden sollen, bleibt unerfindlich. Oder es soll wohl der (kollabierenden) Praxis überlassen bleiben.

Bußgelder, die niemand verhängen kann

Geradezu grotesk auch vor dem genannten Hintergrund der Belastung der Behörden und Gerichte wird es, wenn man sich die Regelung in § 10 (Ordnungswidrigkeiten) ansieht. So sollen gegen den Vermieter, der etwa eine überhöhte Miete vereinbart, bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden können.

Wie aber soll ein Vermieter angesichts auch der Unsicherheiten des Mietspiegels, mag er auch qualifiziert sein, wirklich wissen, was die maximal zulässige Miete im Einzelfall ist? Was ist, wenn sich das Bezirksamt bei der Herabsetzung im hochkomplizierten Verfahren gem. § 4 des Entwurfs verrechnet, also eine Miete falsch festsetzt, und der Vermieter die falsch festgesetzte Miete ignoriert? Soll es für die Verhängung eines Bußgelds auf den falschen Bescheid oder auf die materiell richtige Rechtslage ankommen?

Vor allem aber: Welche Mitarbeiter der schon durch das Verwaltungsverfahren völlig überlasteten Behörden sollen sich nun auch noch um die repressiven staatlichen Verfahren kümmern mit dem Ziel, Bußgelder zu verhängen? Und im Fall eines Einspruchs des Vermieters: Wie viele Sonderabteilungen bei den Amtsgerichten müssten gebildet werden, um auch noch diese Verfahren aufzufangen?

Die bayerische Initiative

Stellt sich dieser Gesetzentwurf quasi als Kapitulation des Landesgesetzgebers vor der Forderung nach einem Mietendeckel dar, so unterscheidet sich der Vorschlag der bayerischen Initiative von der Berliner Idee durch eine auf den ersten Blick deutlich unkompliziertere Regelung. Kürzer und einfacher, so fällt die Bewertung auf den ersten Blick aus.

Bei Bestandsmieten ist eine Erhöhung nur bis 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig; Mieten, die bereits höher liegen, bleiben unangetastet (Art. 2 des Entwurfs). Bei Neuvermietungen bildet die ortsübliche Vergleichsmiete die Obergrenze (Art. 3 des Entwurfs). Mieterhöhungen wegen Modernisierungen dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Auf Index- und Staffelmieten darf der Vermieter sich nicht berufen.

Vieles ist deutlich übersichtlicher und sinnvoller. Dies gilt etwa für die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ("leichtfertig") i.S.d. Art. 4 Abs. 1 des Entwurfs, wenn der Vermieter gegen das Gesetz verstößt. Dadurch werden die Behörden und ggf. auch die Amtsgerichte erheblich entlastet. Bußgeldverfahren gegen die Vermieter müssten demnach nur in eindeutigen Fällen eingeleitet werden.

Und ihr grundlegendes Problem

Aber auch beim bayerischen Modell zeigen sich Probleme. So wird der Begriff der Miete im Gesetz nicht definiert. Geht es also um die Nettokaltmiete? Was ist mit Nebenkosten? Unklar bleibt auch, warum bei laufenden Mietverhältnissen 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete die Grenze sein soll, während der Vermieter bei Neuvermietungen bis zur ortsüblichen Miete herangehen darf. Für diese Ungleichbehandlung ist kein sachlicher Grund erkennbar.  

Vor allem aber: Verstöße gegen die Regelungen sollen zur Nichtigkeit des Mieterhöhungsverlangens gem. § 134 BGB führen. Anders als der Berliner Entwurf, der die mietrechtlichen Streitigkeiten den Verwaltungsgerichten zuordnet, bleibt es nach dem bayerischen Vorschlag daher bei der originären Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Dann aber stellt sich für diesen Entwurf viel mehr noch als für das Berliner Modell die Frage nach der landesrechtlichen Zuständigkeit. Die Stimmen, die die Kompetenz des Landesgesetzgebers bejahen, setzen auf den Kompetenztitel des öffentlichen Mietpreisrechts, das nicht unter die konkurrierende Gesetzgebung Art. 74 Abs. 1 Nr.11 GG falle. Für Regelungen wie von der bayerischen Initiative vorgeschlagen wäre aber momentan ohne Grundgesetzänderung dann wieder ohne jeden Zweifel der Bundesgesetzgeber zuständig. Bayern würde so ohne behördliche Regelungsbefugnis in die originären zivilrechtlichen Regelungen eingreifen.

Anzeige

Die Lösung muss vom Bundesgesetzgeber kommen

Will man selbst nach einer Nachbesserung der handwerklichen Defizite nicht in verwaltungsrechtlichen Verfahren ersticken, bliebe als letztlich vernünftiger Weg nur eine Öffnungsklausel für Regelungen durch den Landesgesetzgeber in den entsprechenden BGB-Normen, den §§ 558ff BGB. Gefragt ist also der Bundesgesetzgeber.  Auf der Hand liegt etwa eine Regelung wie zur Mietpreisbremse bei Neuvermietungen in § 556d Abs. 2 BGB oder bei Mieterhöhungen in § 558 Abs. 3 BGB.

Würde man dann noch die Defizite im bayerischen Entwurf beseitigen, schüfe man durch eine solche Neuregelung – wenn man sie überhaupt will – zwar mehr Arbeit für die Amts- und Landgerichte. Doch diese sind an den Themen Miethöhe, ortsübliche Vergleichsmiete o.ä. ohnehin dichter dran als die Behörden oder Verwaltungsgerichte. Gefordert ist also nach wie vor die Bundespolitik – und eine Große Koalition, die die lauten Rufe aus den Bundesländern ernster nehmen sollte.  

Der Autor Dr. Michael Selk ist Rechtsanwalt und Fachanwalt  für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, für Bau- und Architektenrecht sowie für Strafrecht bei Weiland Rechtsanwälte in Hamburg. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Mietrecht, Fortbildungsreferent  und u.a. Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM).

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Mietendeckel- und Mietenstopp-Pläne: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38129 (abgerufen am: 13.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Miet- und WEG-Recht
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Mietpreisbremse
    • Mietrechtsreform
    • Verfassung
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Das Bild zeigt eine große Menge an Menschen, die mit Regenbogenflaggen fröhlich durch Dresden ziehen, um ihre Vielfalt zu feiern. 04.06.2026
Versammlungen

Sächsisches OVG zu CSD Dresden:

Wann Feiern auch Demon­s­trieren ist

Der CSD Dresden kann nun doch mit Straßenfest stattfinden. Das Sächsische OVG stellt neben der Demo auch das mehrtägige Fest unter den Schutz der Versammlungsfreiheit – anders als zuvor das VG Dresden.

Artikel lesen
Kathrin Wahlmann (SPD), Justizministerin Niedersachsen, sitzt im niedersächsischen Landtag. 29.05.2026
Notare

Niedersachsen will Bundesnotarordnung ändern:

Keine Demo­k­ra­tie­feinde ins Nota­riat

Für Beamte und Richter gibt es so eine Regel schon: Nun könnte auch für Notare im Gesetz  festgeschrieben werden, dass sie nur dann ins Amt kommen dürfen, wenn sie jederzeit die Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung bieten.

Artikel lesen
Aussenaufnahme des Bundesverfassungsgericht. 21.05.2026
Sozialhilfe

BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetz 2018/2019:

Ver­fas­sungs­widrig? Ja. Mehr Geld? Nein.

Der Staat berechnete die Höhe von Asylbewerberleistungen jahrelang mit veralteten Daten – obwohl neuere Zahlen längst vorlagen. Das BVerfG nennt das verfassungswidrig. Folgen hat der Verstoß für den Staat allerdings kaum.

Artikel lesen
Petr Bystron 07.05.2026
AfD

Doch keine "Hitlergruß"-Collage:

LG Mün­chen I spricht AfD-ler Petr Bys­tron frei

AfD-Politiker Petr Bystron wurde 2025 wegen der Verwendung von NS-Kennzeichen vom AG München verurteilt. Er hatte eine Montage von Angela Merkel und Bettina Wulff mit durchgestrecktem Arm gepostet. Das LG hat dieses Urteil jetzt aufgehoben.

Artikel lesen
Wolfram Weimer 30.04.2026
Neutralitätsgebot

VG Berlin nach Eklat um Buchhandlungspreis:

Staats­­­mi­­nister darf Buch­hän­d­­le­­rinnen nicht "Ext­­re­­misten" nennen

BKM Wolfram Weimer darf die Betreiberinnen einer Buchhandlung nicht als "politische Extremisten" bezeichnen. Das VG rügt eine fehlende Tatsachengrundlage – und erinnert das Ministerium an die Grenzen, denen amtliche Äußerungen unterliegen.

Artikel lesen
Demonstration 2017 von Berliner Beamten gegen ihre zu niedrige Besoldung 15.04.2026
Beamtenbesoldung

Nach BVerfG-Beschlüssen:

So viel kostet die neue Beam­ten­be­sol­dung

Die Bundesregierung muss grundlegende Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung umsetzen. Jetzt liegt ein Entwurf vor, der mit rund sieben Milliarden zusätzlichen Euro für 2026 und 2027 rechnet.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Flick Gocke Schaumburg
As­sis­tenz / Tea­mas­sis­tenz (m/w/d)

Flick Gocke Schaumburg, Mün­chen

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Re­struk­tu­rie­rung (m/w/d)

Görg, Ham­burg

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor

ADVANT Beiten, Mün­chen

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) Kar­tell­recht

McDermott Will & Schulte, Köln

Logo von Aulinger Rechtsanwälte und Notare
Rechts­an­walt (m/w/d) Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge / Stif­tungs­recht / Er­b­recht /...

Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Bochum

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/​Rechts­an­walt (m/w/d) Pri­va­tes Bau­recht

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Praxisfragen der Betriebsaufspaltung

22.06.2026

§ 15 FAO - Aktuelle Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

22.06.2026, Hamburg

Konfliktmanagement in Familienunternehmen und Nachfolgeprozessen

23.06.2026

Zivilrechtliche Kostenerstattungsansprüche – erkennen und durchsetzen

22.06.2026

Halbjahresrückblick Unterhaltsrecht Stand: Juni 2026

23.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH