Druckversion
Donnerstag, 13.11.2025, 14:06 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/medizinisches-cannabis-medizinal-rezept-gesetzentwurf-telemedizin-bmg
Fenster schließen
Artikel drucken
58113

Telemedizin und Cannabis: Euro­pa­recht könnte BMG-Vor­haben ver­ei­teln

von Franziska Katterbach

10.09.2025

Eine geöffnete Verpackung mit getrockneten Cannabisblüten

Getrocknete Cannabisblüten aus der Apotheke: Die schwarz-rote Koalition will die Verschreibung von Medizinal-Cannabis wieder erschweren. Foto: picture alliance / Fotostand | Fotostand / Gelhot.

Eigentlich sollte an diesem Mittwoch das Bundeskabinett Verschärfungen des Medizinal-Cannabisgesetzes beschließen. Doch an dem Entwurf aus dem BMG hagelte es Kritik. Franziska Katterbach erläutert verfassungs- und europarechtliche Bedenken. 

Anzeige

Mit dem Inkrafttreten des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) Anfang April 2024 hat der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage neu geordnet: Medizinalcannabis wurde in einem eigenständigen Regelwerk jenseits des Betäubungsmittelgesetzes verankert und damit die medizinische Nutzung auf einer Ebene mit anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten. 

Doch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will das MedCanG bereits anpassen und hat dafür einen ersten Referentenentwurf vorgelegt. Dieser stand bis vor wenigen Tagen auch noch auf dem Entwurf einer Tagesordnung für die Sitzung des Bundeskabinetts am 10.September, wurde dann aber wieder zurückgezogen. Ob er noch einmal überarbeitet wird, ist unklar.

Persönliches Vorsprechen in der Arztpraxis

Jedenfalls sieht der Entwurf aus dem BMG zwei Veränderungen vor: Erstens müssten Patient:innen zu Beginn ihrer Therapie und dann alle vier Quartale persönlich in einer Arztpraxis vorsprechen; zweitens wäre Apotheken im Falle eines Inkrafttreten des gegenwärtigen Entwurfs der Versand medizinischer Cannabisblüten verboten. Patient:innen müssten ihre Rezepte entsprechend persönlich in einer Apotheke in ihrer Nähe einlösen.

Angesichts einer solch drastischen Beschränkungen der Telemedizin für die Verordnung medizinischer Cannabisblüten stellt sich die dringende Frage, ob dieser Schritt einer juristischen Überprüfung standhält und angesichts bereits bestehender Regeln zu rechtfertigen wäre.

Seit der Einführung der medizinischen Cannabisversorgung wird die Praxis kontinuierlich begleitet und evaluiert. Auf Basis eben dieser Daten sollten Anpassungen der Regelungen erfolgen, um die Versorgung evidenzbasiert zu steuern und Missbrauch zu verhindern. 

Eingriff in laufenden Evaluierungsprozess

Vor diesem Hintergrund überrascht die von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) geplante, überstürzt wirkende generelle Einschränkung der Telemedizin bei Verordnungen von medizinischen Cannabisblüten - zumal sie auch vorzeitig in einen bereits laufenden Evaluierungsprozess beim Thema Cannabis eingreift. 

Die Argumentation, dass diese zwischen Union und SPD vereinbarte Evaluierung ausschließlich das Konsumcannabisgesetz (KCanG) betreffe, greift zu kurz. Schließlich weist der Koalitionsvertrag hinsichtlich der Regulierung von Cannabis auf eine vollkommen ergebnisoffene Überprüfung im Herbst 2025 hin. Warken jedoch will offenbar schon mit ihrem Gesetz schon vorab Weichen stellen.

Deutsche Ärzt:innen unter Generalverdacht?

Die Einschränkung der Telemedizin bei Verschreibungen von medizinischen Cannabisblüten begründet das BMG unter anderem mit gestiegenen Importen und der Diskrepanz zwischen privat und gesetzlich abgerechneten Verschreibungen. Es ist allerdings fraglich, ob diese isoliert betrachtenden Zahlen einen solch generellen Eingriff rechtfertigen.

Juristisch stellt sich die konkrete Frage, ob ein solch pauschales Verbot und der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit von Ärzt:innen und in die Rechte von Patient:innen verhältnismäßig ist.

So bewertet das BMG die telemedizinische Verschreibung von medizinischen Cannabisblüten als besonderes Risiko, was den Eindruck erwecken könnte, dass deutsche Ärzt:innen unter einem Generalverdacht stehen. Dabei unterliegen sie bereits heute strengen gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorgaben.

Ungleichbehandlung im europäischen Binnenmarkt

Besonders auffällig ist das Missverhältnis im europäischen Vergleich: Während deutsche Ärzt:innen künftig bei der Erstverordnung auf ein persönliches Erscheinen bestehen müssen, könnten ihre Kolleg:innen in Wien oder Amsterdam weiterhin via Videosprechstunde Verschreibungen vornehmen. Das Rezept müsste lediglich in Deutschland eingelöst werden. Dies könnte zu einem unmittelbaren Standortnachteil für deutsche Ärzt:innen führen, obwohl diese bereits durch Kontrollmechanismen engmaschig überwacht werden.

Diese europarechtliche Dimension macht das Problem besonders deutlich. Nach Unionsrecht dürfen Patient:innen ärztliche Leistungen auch in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen und die dort ausgestellten Rezepte in Deutschland einlösen – auch telemedizinisch. 

Es stellt sich daher die Frage, ob der Gesetzgeber eine Regelung schaffen will, die im Ergebnis inländische Leistungserbringer:innen stärker belastet als ihre europäischen Wettbewerber:innen. Eine solche Ungleichbehandlung könnte mit den Grundsätzen des europäischen Binnenmarkts und der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kollidieren, sofern der Eingriff nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Berufsfreiheit auf dem Prüfstand

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht wirft der Entwurf Fragen auf. Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz sind nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig sind – also geeignet, erforderlich und angemessen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Gesetze und den berufsrechtlichen Vorgaben könnte bereits fraglich sein, ob es überhaupt einer Gesetzesänderung bedarf, denn auch nach geltendem Recht ist ein automatisierter Rezeptbestellvorgang ohne ärztliche Entscheidung rechtswidrig.

Weiterhin könnte ein pauschales Verbot telemedizinischer Erstverordnungen die Anforderungen an die Angemessenheit möglicherweise nicht erfüllen. Der intendierte Missbrauchsschutz ließe sich mit gezielteren Maßnahmen erreichen, etwa durch verstärkte Dokumentationspflichten, Kontrollen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder stichprobenartige Audits. Ein generelles Verbot hingegen könnte ein modernes Versorgungsmodell ausbremsen, das politisch ausdrücklich gefördert werden soll.

Bestehende Kontrollmechanismen

Die Annahme, telemedizinische Verschreibungen seien ein unkontrollierbares Risiko, wird auch der Realität nicht gerecht. Schon heute gilt ein klarer Rechtsrahmen, der Missbrauch verhindern soll:

  • Werbeverbot: § 9 Heilmittelwerbegesetz erlaubt Werbung für Fernbehandlungen nur sehr eingeschränkt. Plattformen dürfen ärztliche Leistungen nicht wie ein frei verfügbares Konsumgut anpreisen.
  • Zuweisungsverbot: § 11 Apothekengesetz untersagt Ärzt:innen und Apotheken, Patient:innen aus wirtschaftlichen Gründen zuzuweisen oder sich zuweisen zu lassen. Damit wird verhindert, dass ökonomische Interessen die ärztliche Entscheidung beeinflussen.
  • Unabhängigkeit der Ärzt:innen: Nach § 30 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzt:innen sind medizinische Entscheidungen frei von wirtschaftlichem Druck oder externen Vorgaben zu treffen. Rezepte sind eigenverantwortlich auszustellen, automatisierte Verschreibungen auf Basis bloßer Fragebögen sind unzulässig.

Diese Regelungen greifen bereits und werden von Behörden, Gerichten und berufsständischen Organisationen überwacht. Hinzu kommen arzneimittelrechtliche Standards, kassenärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfungen und die Möglichkeit von Regressansprüchen. 

Bei Videosprechstunde bleibt ärztliche Verantwortung gewahrt 

Vor diesem Hintergrund erscheint die geplante Einschränkung telemedizinischer Erstverordnungen von Medizinalcannabis widersprüchlich. Telemedizin ist kein rechtsfreier Raum, sondern ein Instrument, um Versorgungslücken zu schließen: Millionen Patient:innen leben in Regionen mit geringer Ärztedichte. Chronische Schmerzpatient:innen, die auf Cannabis angewiesen sind, müssen heute teils weite Wege auf sich nehmen.

Die Videosprechstunde schafft hier einen niedrigschwelligen Zugang, ohne die ärztliche Verantwortung auszuhebeln. Ob die Anamnese im Praxiszimmer oder via Bildschirm erfolgt, ändert nichts an der Pflicht zur sorgfältigen Indikationsstellung, Dokumentation und Aufklärung.

Hinzu kommt, dass die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag eine klare Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der Telemedizin angekündigt hat. Maßnahmen wie das e-Rezept, die elektronische Patientenakte und digitale Gesundheitsanwendungen sollen die Versorgung modernisieren und verbessern. 

Eine Einschränkung der Telemedizin bei Verschreibungen von Medizinalcannabis steht in einem deutlichen Widerspruch zu diesen Zielen und könnte als Rückschritt in analoge Strukturen wahrgenommen werden.

Freiwilliger Kodex zur Vertrauensbildung 

Ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung zur Telemedizin zeigt, dass sowohl Plattformen als auch Ärzt:innen ihren gesetzlichen und standesrechtlichen Pflichten nachzukommen haben und Verstöße sanktioniert werden. 

Darüber hinaus liegt es jedoch auch an der Branche selbst, zur Vertrauensbildung beizutragen. Denkbar wäre etwa ein freiwilliger Kodex, wie er in der Arzneimittelindustrie zum Beispiel mit dem FSA (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.) etabliert wurde. 

Ein solcher Kodex könnte verbindliche Verhaltensstandards für Ärzt:innen, Apotheken und Plattformbetreiber definieren, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Dies würde nicht nur die Qualität und Sicherheit der Versorgung erhöhen, sondern auch eine transparente und nachvollziehbare Selbstregulierung ermöglichen. Dafür müsste die Politik der Branche aber ausreichend Zeit einräumen, auf die geäußerten Bedenken zu reagieren und die Entscheider:innen nicht unmittelbar vor vollendete Tatsachen stellen.

Patientenfreundliches Modell nicht ausbremsen

Es bleibt zu hoffen, dass das federführende BMG seinen Entwurf nun überarbeitet. Denn wie aufgezeigt, könnte die ursprünglich geplante Verschärfung bei der Verschreibung medizinischer Cannabisblüten deutsche Ärzt:innen im europäischen Vergleich benachteiligen, obwohl bereits umfassende Kontrollmechanismen bestehen. 

Und auch die Verhältnismäßigkeit eines pauschalen Verbots telemedizinischer Erstverordnungen medizinische Cannabisblüten ist zweifelhaft. Der intendierte Missbrauchsschutz ließe sich ebenso durch mildere Mittel erreichen – etwa durch geltendes Recht, gerichtliche Kontrolle und ergänzende Selbstregulierung. 

Schließlich stünde ein generelles Verbot in deutlichem Widerspruch zu den Zielen des Koalitionsvertrags, die Digitalisierung des Gesundheitswesens voranzutreiben und innovative Versorgungsmodelle zu fördern.

Dass die Koalition indes den Entwurf aus dem BMG komplett in der Schublade verschwinden lässt, ist unwahrscheinlich.* Auf Nachfrage von LTO stellte der gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Christos Pantazis klar, dass man im Grundsatz an dem Vorhaben festhält:

"Für uns als SPD-Bundestagsfraktion ist es von zentraler Bedeutung, dass eine verlässliche, wohnortnahe und barrierefreie Versorgung für alle Patientinnen und Patienten, die auf medizinisches Cannabis angewiesen sind, gewährleistet bleibt. Gerade Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen sind im besonderen Maße auf einen verantwortungsvollen Einsatz digitaler Versorgungsformen angewiesen. Online-Verschreibung von Arzneimitteln, die Suchterkrankungen auslösen können, darf für unbekannte Patientinnen und Patienten ohne jeglichen Arztkontakt grundsätzlich nicht möglich sein. Man werde gemeinsam mit dem Koalitionspartner "im weiteren Verfahren an einer ausgewogenen Regelung arbeiten, die beiden Anliegen gerecht wird".

Man darf also gespannt sein. Wünschenswert wäre, wenn die neue Koalition das moderne und patientenfreundliche Versorgungsmodell, das die Ampel in der letzten Wahlperiode geschafft hat, nicht ausgebremst, sondern fortentwickelt. 

*Auf X kursiert ein Papier, wonach das Vorhaben nunmehr in der Kabinettsitzung am 08.10.2025 behandelt werden soll.

(c) Oppenhoff

Autorin Franziska Katterbach ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Oppenhoff. Sie berät im Bereich M&A sowie Schnittstellen von Arzneimittel-, Handels- und Regulierungsrecht mit Schwerpunkt im Life Sciences/Healthcare-Sektor. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Telemedizin und Cannabis: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58113 (abgerufen am: 14.11.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Cannabis-Legalisierung
    • Europa
    • Gesundheit
    • Medizin
Eine Wärmepumpe vor einem Wohnhaus 14.11.2025
Energie

Strenge Vorgaben aus Brüssel:

EU-Recht ver­bietet Rüc­k­ab­wick­lung des Hei­zungs­ge­setzes

Die Regierungskoalition streitet über das sogenannte Heizungsgesetz. Dabei hat sich die seit Ampel-Zeiten andauernde Debatte längst seit der Novelle der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie erledigt, meint Marvin Klein.

Artikel lesen
Ein Gin-Tonic vor einem dunklen Hintergrund. 13.11.2025
EuGH

EuGH stellt klar:

Ein Gin ohne Alkohol ist kein Gin

Was faktisch kein Gin ist, darf auch nicht "Gin" heißen – auch dann nicht, wenn der Zusatz "alkoholfrei" draufsteht, findet der EuGH. Ein deutscher Wettbewerbsverein hatte geklagt, nun ist klar: Der Name bleibt Spirituosen vorbehalten.

Artikel lesen
Migration und Abschiebung (Symbolbild) 11.11.2025
Migration

EU-Innenkommissar Magnus Brunner:

Deut­sch­land bei EU-Mig­ra­ti­ons­ana­lyse in Risi­ko­gruppe

Deutschland kann sich voraussichtlich bis mindestens Ende 2026 gegen zusätzliche Flüchtlings-Aufnahmeforderungen wehren. Ein Bericht aus Brüssel stuft die Bundesrepublik zudem als gefährdet ein.

Artikel lesen
Cannabis 06.11.2025
Cannabis-Legalisierung

AG Hamburg-Wandsbek verhängt Fahrverbot:

"Cannabis-Aus­weis" nach Zoom-Sprech­stunde genügt nicht

In Ausnahmefällen dürfen Menschen auch nach Cannabiskonsum noch Autofahren. Hierfür gelten aber strenge Voraussetzungen, die das AG Hamburg-Wandsbek nun konkretisierte. Freifahrtscheinen per Zoom erteilte es eine Absage.

Artikel lesen
Illegal entsorgter Müll 05.11.2025
Umweltschutz

Bekämpfung von Umweltkriminalität:

Das Umwelt­straf­recht als Tür­öffner für höhere Ver­bands­geld­bußen

Das BMJV geht die Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtrichtlinie an. Neben Änderungen im Strafgesetzbuch soll der Höchstbetrag für Verbandsgeldbußen vervierfacht werden – auch für Straftaten ohne Umweltbezug.

Artikel lesen
Ex-EGMR-Vizepräsidentin Angelika Nußberger am 20.11.2020 bei einer Podiumsdiskussion zum 75. Jahrestag der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse 04.11.2025
Menschenrechte

75 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention:

"Wich­tiger denn je, dass Europa zusam­men­hält"

Angesichts von Kriegen und autoritären Regimen stehen Menschenrechte unter Druck. Europa muss gerade jetzt zusammenhalten, so Angelika Nußberger. Sie wirft einen Blick zurück auf 75 Jahre EMRK und reflektiert über die künftige Entwicklung.

Artikel lesen
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Clifford Chance Partnerschaft mbB
BACKS­TA­GE - Das Pro­gramm für Prak­ti­kant*In­nen am Stand­ort Mün­chen Früh­jahr...

Clifford Chance Partnerschaft mbB , Mün­chen

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Mid-Le­vel As­so­cia­tes | Tra­de, Com­p­li­an­ce & In­ves­ti­ga­ti­on | Ber­lin

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern , Ber­lin

Logo von DLA Piper UK LLP
Pro Bo­no Re­fe­ren­dar (m/w/x)

DLA Piper UK LLP , Mün­chen

Logo von Bird & Bird LLP
Rechts­an­walt (m/w/d) Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht (Ver­ga­be­recht)

Bird & Bird LLP , Mün­chen

Logo von DLA Piper UK LLP
Pro Bo­no Re­fe­ren­dar (m/w/x)

DLA Piper UK LLP , Ham­burg

Logo von ARNECKE SIBETH DABELSTEIN
Rechts­an­walt (m/w/d) Offs­ho­re-Wind, ma­riti­mes Wirt­schafts­recht (Cor­po­ra­te)...

ARNECKE SIBETH DABELSTEIN , Ham­burg

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Öf­f­ent­li­ches Recht

Gleiss Lutz , Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Arbeitsrecht in der Insolvenz aus Arbeitnehmersicht (5 Stunden)

21.11.2025

Entzug der Fahrerlaubnis insbesondere im Verwaltungsverfahren (5 Zeitstunden)

21.11.2025

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht im Fernstudium/ online

21.11.2025

7. Fortbildungsseminar zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

27.11.2025, Triesen

NomosWebinar: KI im Arbeitsverhältnis – Rechte, Pflichten und Grenzen

27.11.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH