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58113

Telemedizin und Cannabis: Euro­pa­recht könnte BMG-Vor­haben ver­ei­teln

von Franziska Katterbach

10.09.2025

Eine geöffnete Verpackung mit getrockneten Cannabisblüten

Getrocknete Cannabisblüten aus der Apotheke: Die schwarz-rote Koalition will die Verschreibung von Medizinal-Cannabis wieder erschweren. Foto: picture alliance / Fotostand | Fotostand / Gelhot.

Eigentlich sollte an diesem Mittwoch das Bundeskabinett Verschärfungen des Medizinal-Cannabisgesetzes beschließen. Doch an dem Entwurf aus dem BMG hagelte es Kritik. Franziska Katterbach erläutert verfassungs- und europarechtliche Bedenken. 

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Mit dem Inkrafttreten des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) Anfang April 2024 hat der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage neu geordnet: Medizinalcannabis wurde in einem eigenständigen Regelwerk jenseits des Betäubungsmittelgesetzes verankert und damit die medizinische Nutzung auf einer Ebene mit anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten. 

Doch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will das MedCanG bereits anpassen und hat dafür einen ersten Referentenentwurf vorgelegt. Dieser stand bis vor wenigen Tagen auch noch auf dem Entwurf einer Tagesordnung für die Sitzung des Bundeskabinetts am 10.September, wurde dann aber wieder zurückgezogen. Ob er noch einmal überarbeitet wird, ist unklar.

Persönliches Vorsprechen in der Arztpraxis

Jedenfalls sieht der Entwurf aus dem BMG zwei Veränderungen vor: Erstens müssten Patient:innen zu Beginn ihrer Therapie und dann alle vier Quartale persönlich in einer Arztpraxis vorsprechen; zweitens wäre Apotheken im Falle eines Inkrafttreten des gegenwärtigen Entwurfs der Versand medizinischer Cannabisblüten verboten. Patient:innen müssten ihre Rezepte entsprechend persönlich in einer Apotheke in ihrer Nähe einlösen.

Angesichts einer solch drastischen Beschränkungen der Telemedizin für die Verordnung medizinischer Cannabisblüten stellt sich die dringende Frage, ob dieser Schritt einer juristischen Überprüfung standhält und angesichts bereits bestehender Regeln zu rechtfertigen wäre.

Seit der Einführung der medizinischen Cannabisversorgung wird die Praxis kontinuierlich begleitet und evaluiert. Auf Basis eben dieser Daten sollten Anpassungen der Regelungen erfolgen, um die Versorgung evidenzbasiert zu steuern und Missbrauch zu verhindern. 

Eingriff in laufenden Evaluierungsprozess

Vor diesem Hintergrund überrascht die von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) geplante, überstürzt wirkende generelle Einschränkung der Telemedizin bei Verordnungen von medizinischen Cannabisblüten - zumal sie auch vorzeitig in einen bereits laufenden Evaluierungsprozess beim Thema Cannabis eingreift. 

Die Argumentation, dass diese zwischen Union und SPD vereinbarte Evaluierung ausschließlich das Konsumcannabisgesetz (KCanG) betreffe, greift zu kurz. Schließlich weist der Koalitionsvertrag hinsichtlich der Regulierung von Cannabis auf eine vollkommen ergebnisoffene Überprüfung im Herbst 2025 hin. Warken jedoch will offenbar schon mit ihrem Gesetz schon vorab Weichen stellen.

Deutsche Ärzt:innen unter Generalverdacht?

Die Einschränkung der Telemedizin bei Verschreibungen von medizinischen Cannabisblüten begründet das BMG unter anderem mit gestiegenen Importen und der Diskrepanz zwischen privat und gesetzlich abgerechneten Verschreibungen. Es ist allerdings fraglich, ob diese isoliert betrachtenden Zahlen einen solch generellen Eingriff rechtfertigen.

Juristisch stellt sich die konkrete Frage, ob ein solch pauschales Verbot und der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit von Ärzt:innen und in die Rechte von Patient:innen verhältnismäßig ist.

So bewertet das BMG die telemedizinische Verschreibung von medizinischen Cannabisblüten als besonderes Risiko, was den Eindruck erwecken könnte, dass deutsche Ärzt:innen unter einem Generalverdacht stehen. Dabei unterliegen sie bereits heute strengen gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorgaben.

Ungleichbehandlung im europäischen Binnenmarkt

Besonders auffällig ist das Missverhältnis im europäischen Vergleich: Während deutsche Ärzt:innen künftig bei der Erstverordnung auf ein persönliches Erscheinen bestehen müssen, könnten ihre Kolleg:innen in Wien oder Amsterdam weiterhin via Videosprechstunde Verschreibungen vornehmen. Das Rezept müsste lediglich in Deutschland eingelöst werden. Dies könnte zu einem unmittelbaren Standortnachteil für deutsche Ärzt:innen führen, obwohl diese bereits durch Kontrollmechanismen engmaschig überwacht werden.

Diese europarechtliche Dimension macht das Problem besonders deutlich. Nach Unionsrecht dürfen Patient:innen ärztliche Leistungen auch in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen und die dort ausgestellten Rezepte in Deutschland einlösen – auch telemedizinisch. 

Es stellt sich daher die Frage, ob der Gesetzgeber eine Regelung schaffen will, die im Ergebnis inländische Leistungserbringer:innen stärker belastet als ihre europäischen Wettbewerber:innen. Eine solche Ungleichbehandlung könnte mit den Grundsätzen des europäischen Binnenmarkts und der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kollidieren, sofern der Eingriff nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Berufsfreiheit auf dem Prüfstand

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht wirft der Entwurf Fragen auf. Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz sind nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig sind – also geeignet, erforderlich und angemessen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Gesetze und den berufsrechtlichen Vorgaben könnte bereits fraglich sein, ob es überhaupt einer Gesetzesänderung bedarf, denn auch nach geltendem Recht ist ein automatisierter Rezeptbestellvorgang ohne ärztliche Entscheidung rechtswidrig.

Weiterhin könnte ein pauschales Verbot telemedizinischer Erstverordnungen die Anforderungen an die Angemessenheit möglicherweise nicht erfüllen. Der intendierte Missbrauchsschutz ließe sich mit gezielteren Maßnahmen erreichen, etwa durch verstärkte Dokumentationspflichten, Kontrollen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder stichprobenartige Audits. Ein generelles Verbot hingegen könnte ein modernes Versorgungsmodell ausbremsen, das politisch ausdrücklich gefördert werden soll.

Bestehende Kontrollmechanismen

Die Annahme, telemedizinische Verschreibungen seien ein unkontrollierbares Risiko, wird auch der Realität nicht gerecht. Schon heute gilt ein klarer Rechtsrahmen, der Missbrauch verhindern soll:

  • Werbeverbot: § 9 Heilmittelwerbegesetz erlaubt Werbung für Fernbehandlungen nur sehr eingeschränkt. Plattformen dürfen ärztliche Leistungen nicht wie ein frei verfügbares Konsumgut anpreisen.
  • Zuweisungsverbot: § 11 Apothekengesetz untersagt Ärzt:innen und Apotheken, Patient:innen aus wirtschaftlichen Gründen zuzuweisen oder sich zuweisen zu lassen. Damit wird verhindert, dass ökonomische Interessen die ärztliche Entscheidung beeinflussen.
  • Unabhängigkeit der Ärzt:innen: Nach § 30 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzt:innen sind medizinische Entscheidungen frei von wirtschaftlichem Druck oder externen Vorgaben zu treffen. Rezepte sind eigenverantwortlich auszustellen, automatisierte Verschreibungen auf Basis bloßer Fragebögen sind unzulässig.

Diese Regelungen greifen bereits und werden von Behörden, Gerichten und berufsständischen Organisationen überwacht. Hinzu kommen arzneimittelrechtliche Standards, kassenärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfungen und die Möglichkeit von Regressansprüchen. 

Bei Videosprechstunde bleibt ärztliche Verantwortung gewahrt 

Vor diesem Hintergrund erscheint die geplante Einschränkung telemedizinischer Erstverordnungen von Medizinalcannabis widersprüchlich. Telemedizin ist kein rechtsfreier Raum, sondern ein Instrument, um Versorgungslücken zu schließen: Millionen Patient:innen leben in Regionen mit geringer Ärztedichte. Chronische Schmerzpatient:innen, die auf Cannabis angewiesen sind, müssen heute teils weite Wege auf sich nehmen.

Die Videosprechstunde schafft hier einen niedrigschwelligen Zugang, ohne die ärztliche Verantwortung auszuhebeln. Ob die Anamnese im Praxiszimmer oder via Bildschirm erfolgt, ändert nichts an der Pflicht zur sorgfältigen Indikationsstellung, Dokumentation und Aufklärung.

Hinzu kommt, dass die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag eine klare Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der Telemedizin angekündigt hat. Maßnahmen wie das e-Rezept, die elektronische Patientenakte und digitale Gesundheitsanwendungen sollen die Versorgung modernisieren und verbessern. 

Eine Einschränkung der Telemedizin bei Verschreibungen von Medizinalcannabis steht in einem deutlichen Widerspruch zu diesen Zielen und könnte als Rückschritt in analoge Strukturen wahrgenommen werden.

Freiwilliger Kodex zur Vertrauensbildung 

Ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung zur Telemedizin zeigt, dass sowohl Plattformen als auch Ärzt:innen ihren gesetzlichen und standesrechtlichen Pflichten nachzukommen haben und Verstöße sanktioniert werden. 

Darüber hinaus liegt es jedoch auch an der Branche selbst, zur Vertrauensbildung beizutragen. Denkbar wäre etwa ein freiwilliger Kodex, wie er in der Arzneimittelindustrie zum Beispiel mit dem FSA (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.) etabliert wurde. 

Ein solcher Kodex könnte verbindliche Verhaltensstandards für Ärzt:innen, Apotheken und Plattformbetreiber definieren, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Dies würde nicht nur die Qualität und Sicherheit der Versorgung erhöhen, sondern auch eine transparente und nachvollziehbare Selbstregulierung ermöglichen. Dafür müsste die Politik der Branche aber ausreichend Zeit einräumen, auf die geäußerten Bedenken zu reagieren und die Entscheider:innen nicht unmittelbar vor vollendete Tatsachen stellen.

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Patientenfreundliches Modell nicht ausbremsen

Es bleibt zu hoffen, dass das federführende BMG seinen Entwurf nun überarbeitet. Denn wie aufgezeigt, könnte die ursprünglich geplante Verschärfung bei der Verschreibung medizinischer Cannabisblüten deutsche Ärzt:innen im europäischen Vergleich benachteiligen, obwohl bereits umfassende Kontrollmechanismen bestehen. 

Und auch die Verhältnismäßigkeit eines pauschalen Verbots telemedizinischer Erstverordnungen medizinische Cannabisblüten ist zweifelhaft. Der intendierte Missbrauchsschutz ließe sich ebenso durch mildere Mittel erreichen – etwa durch geltendes Recht, gerichtliche Kontrolle und ergänzende Selbstregulierung. 

Schließlich stünde ein generelles Verbot in deutlichem Widerspruch zu den Zielen des Koalitionsvertrags, die Digitalisierung des Gesundheitswesens voranzutreiben und innovative Versorgungsmodelle zu fördern.

Dass die Koalition indes den Entwurf aus dem BMG komplett in der Schublade verschwinden lässt, ist unwahrscheinlich.* Auf Nachfrage von LTO stellte der gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Christos Pantazis klar, dass man im Grundsatz an dem Vorhaben festhält:

"Für uns als SPD-Bundestagsfraktion ist es von zentraler Bedeutung, dass eine verlässliche, wohnortnahe und barrierefreie Versorgung für alle Patientinnen und Patienten, die auf medizinisches Cannabis angewiesen sind, gewährleistet bleibt. Gerade Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen sind im besonderen Maße auf einen verantwortungsvollen Einsatz digitaler Versorgungsformen angewiesen. Online-Verschreibung von Arzneimitteln, die Suchterkrankungen auslösen können, darf für unbekannte Patientinnen und Patienten ohne jeglichen Arztkontakt grundsätzlich nicht möglich sein. Man werde gemeinsam mit dem Koalitionspartner "im weiteren Verfahren an einer ausgewogenen Regelung arbeiten, die beiden Anliegen gerecht wird".

Man darf also gespannt sein. Wünschenswert wäre, wenn die neue Koalition das moderne und patientenfreundliche Versorgungsmodell, das die Ampel in der letzten Wahlperiode geschafft hat, nicht ausgebremst, sondern fortentwickelt. 

*Auf X kursiert ein Papier, wonach das Vorhaben nunmehr in der Kabinettsitzung am 08.10.2025 behandelt werden soll.

(c) Oppenhoff

Autorin Franziska Katterbach ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Oppenhoff. Sie berät im Bereich M&A sowie Schnittstellen von Arzneimittel-, Handels- und Regulierungsrecht mit Schwerpunkt im Life Sciences/Healthcare-Sektor. 

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Telemedizin und Cannabis: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58113 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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