Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will das Medizinal-Cannabisgesetz drastisch verschärfen – mit schwerwiegenden Folgen für Cannabis-Patienten. Peter Homberg analysiert die Vorschläge und zeigt verträgliche rechtliche Alternativen auf.
Medizinisches Cannabis ist mittlerweile eine wichtige Therapieoption, insbesondere für Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen. Doch die Anwendung ist auch nach der Herausnahme aus dem Betäubungsmittelgesetz ein sensibles Thema.
Aktuell sorgt der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) vom 14. Juli 2025 für Diskussionen, der eine deutliche Verschärfung der Regelungen für die Verschreibung und Abgabe von medizinischem Cannabis vorsieht. Das BMG begründet die Notwendigkeit mit der Gewährleistung einer sicheren Arzneimittelversorgung und Patientensicherheit. Es ist jedoch fraglich, ob eine Umsetzung zu den gewünschten Zielen führen wird oder ob nicht alternative Regelungen besser hierzu geeignet sind.
Steigende Importe und fragwürdige Trends der Verschreibungspraxis
Das BMG hat eine "Fehlentwicklung" der stark gestiegenen Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im Vergleich zu einem nur sehr geringen Anstieg der Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) beobachtet. Das Ministerium schließt hieraus, dass die steigenden Importe vor allem dazu dienen, eine wachsende Zahl von Privatrezepten für Selbstzahler außerhalb der GKV-Versorgung zu bedienen. Dies soll korrigiert werden.
Als problematisch sieht das BMG auch die zunehmende Nutzung von Telemedizinplattformen an. Verschreibungen für medizinisches Cannabis über diese Plattformen würden oft ohne jeglichen oder zumindest ohne persönlichen Arzt- Kontakt ausgestellt. Bei Verschreibung nur mittels eines Fragebogens und die Versendung über eine kooperierende Versandapotheke würde es gänzlich an einem persönlichen Kontakt zu einem Arzt oder einer Ärztin oder zum pharmazeutischen Personal der Apotheke fehlen. Aufgrund der gesundheitlichen Gefahren im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis sieht das Ministerium hier ein besonderes Risiko.
Persönlicher Arztkontakt und Versandverbot
Um diesen Bedenken zu begegnen, sieht der Referentenentwurf aus dem Hause Warken zwei wesentliche Änderungen im MedCanG vor:
- § 3 Abs. 1 MedCanG: Erstverschreibung von Cannabisblüten nur noch nach einem persönlichen Kontakt zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch. Auch Folgeverschreibungen bedürfen eines persönlichen Kontakts in derselben Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch innerhalb der letzten vier Quartale.
- § 3 Abs. 2 MedCanG: Der Versand von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken durch Apotheken ist gänzlich untersagt.
BMG-Vorschläge zu einschneidend und nicht zielführend
Diese geplanten Änderungen sind sehr drastisch und könnten das vom BMG angestrebte Ziel einer sicheren Arzneimittelversorgung sogar gefährden, statt es zu verbessern. Insbesondere schwerstkranke Patientinnen und Patienten sowie Menschen in ländlichen Gebieten könnten dadurch erheblich benachteiligt werden.
Die Pflicht zum persönlichen Arztkontakt stellt eine Einschränkung der Fernbehandlung dar und führt zu einem Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung. Das BMG argumentiert, dass wegen der mit medizinischem Cannabis verbundenen Risiken und Nebenwirkungen ein persönlicher ärztlicher Kontakt sinnvoll und geboten sei. Dabei übersieht das Ministerium jedoch, dass es in Deutschland bereits strenge Regeln für die ärztliche Behandlung gibt, die auch für telemedizinische Behandlungen gelten:
- Umfassende Aufklärungspflicht: Gem. § 630e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Ärztinnen und Ärzte gesetzlich verpflichtet, Patientinnen und Patienten umfassend über Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen einer Behandlung aufzuklären.
- Dokumentationspflicht: Jede Behandlung muss sorgfältig dokumentiert werden (§ 630f BGB).
- Regeln für Fernbehandlung: Die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) erlaubt eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt gewahrt wird. Der Patient muss zudem über die Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt werden. Eine Behandlung nur mittels Fragebogen, wie vom BMG kritisiert, ist für in Deutschland tätige Ärzte ohnehin nicht zulässig.
Mit geltendem Recht sichere Versorgung gewährleisten
Das eigentliche Problem liegt also nicht in mangelnden nationalen Vorschriften, sondern in der Tatsache, dass Behandlungsverträge über Telemedizinplattformen in der EU grundsätzlich dem Recht des Landes unterliegen, in dem der Arzt seinen Sitz hat. Wenn diese Ärzte nicht aus Deutschland, sondern aus anderen Ländern der EU tätig werden und daher nicht den deutschen Standards unterliegen, kann es zu den vom BMG befürchteten Missständen kommen.
Ein generelles Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung, das über die bestehenden Regeln der MBO-Ä hinausgeht, ist daher unnötig und unverhältnismäßig.
Das geplante Verbot des Versandhandels von medizinischem Cannabis wird damit begründet, dass die umfassenden Aufklärungs- und Beratungspflichten nur im Rahmen einer persönlichen Beratung in der Apotheke erfüllt werden könnten. Doch auch hier gibt es bereits bestehende Regelungen, die eine sichere Versorgung gewährleisten:
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sieht vor, dass ein Versand nicht erfolgen darf, wenn ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der nicht auf anderem Wege als einer persönlichen Beratung durch einen Apotheker erfolgen kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum eine fundierte Beratung im Falle von medizinischem Cannabis – sollte diese notwendig sein – nicht auch fernmündlich erfolgen kann.
Ein vollständiges Verbot des Versandhandels würde erneut Patientinnen und Patienten benachteiligen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind oder weit entfernt von spezialisierten Apotheken leben. Für Apotheken außerhalb von Ballungsräumen könnte es zudem schwierig werden, alle notwendigen Sorten vorrätig zu halten, was zu Preisunterschieden und Versorgungslücken führen könnte. Auch Botendienste von Apotheken sind keine vollwertige Alternative, da ihr Lieferradius begrenzt ist.
Vorgaben für Ärzte ins MedCanG übernehmen
Es gibt durchaus alternative Lösungsmöglichkeiten, um die Patientensicherheit und die Versorgung schwerkranker Patientinnen und Patienten zu gewährleisten ohne unverhältnismäßige Hürden aufzubauen:
Zunächst könnten klare Regeln für Ärztinnen und Ärzte, die bereits in der MBO-Ä verankert sind, im MedCanG festgeschrieben werden. So wäre sichergestellt, dass der deutsche Standard im Falle der Verschreibung von medizinischem Cannabis auch für Ärzte gilt, die aus anderen Ländern der EU tätig werden. Verschreibungen nur aufgrund von Fragebögen wäre dann rechtlich unzulässig, da die Voraussetzungen für in Deutschland einzulösende Verschreibungen einheitlich gelten würden, unabhängig davon, wo in Europa die Ärztin/der Arzt sitzt, der eine Verschreibung ausstellt. Einen Standortnachteil für in Deutschland ansässige Ärztinnen und Ärzte würde es daher nicht geben.
Es könnte als Voraussetzung für die Verschreibung von medizinischem Cannabis geregelt werden, dass
- Ärztinnen/Ärzte grundsätzlich im persönlichen Kontakt beraten und behandeln sollen, jedoch Kommunikationsmedien unterstützend eingesetzt werden dürfen.
- eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt ist, wenn dies ärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt gewahrt wird und der Patient über die Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt wird.
- die Aufklärungspflichten gemäß § 630e BGB zu beachten sind.
Erlaubnis-Vorbehalt für Telemedizin-Plattformen
Weiter könnte klargestellt werden, dass Telemedizin-Plattformen, die den Kontakt zwischen Patienten und Ärzten für die Cannabis-Therapie vermitteln, eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 MedCanG benötigen. Diese Erlaubnis ist für das "Handeltreiben" mit Cannabis erforderlich. Nach gängiger Rechtsauffassung fällt auch eine vermittelnde Tätigkeit darunter.
Eine solche Erlaubnispflicht hätte aus Sicht der Patientensicherheit mehrere Vorteile: Die Plattformbetreiber müssten deutsche Unternehmen sein, um die Erlaubnis zu erhalten, was die Durchsetzung deutscher Rechtsvorschriften erleichtern würde. Außerdem könnten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens die Verträge der Plattformen mit Ärzten und Apotheken geprüft werden, um die Einhaltung deutscher Rechtsvorschriften sicherzustellen (insbesondere bzgl. Zahlungsströme, keine unerlaubten Zuweisungen oder Beteiligung an Einnahmen der Apotheke oder der Ärztin/des Arztes).
Und schließlich könnten der Aufbau und die Darstellung der Plattform im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auf Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) überprüft werden, um Verstöße von Anfang an zu unterbinden.
Präzisere Vorgaben für Apotheken
Im Bereich der Apotheken könnten die Regelungen für den Versandhandel präzisiert werden, anstatt diesen komplett zu verbieten.
So könnten diese vor der Abgabe von medizinischem Cannabis, das über Telemedizinplattformen verschrieben wurde, verpflichtet werden zu prüfen, ob der Plattformbetreiber über eine gültige Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 MedCanG verfügt. Außerdem könnte eine Abgabe im Versandhandel nur dann erlaubt werden, wenn die Auslieferung gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung erfolgt.
Fazit: Auch wenn die Sorge der Bundesgesundheitsministerin um die Patientensicherheit und einer übermäßigen Kommerzialisierung im Bereich des medizinischen Cannabis nachvollziehbar und eine Konkretisierung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich wünschenswert ist: Es gibt deutlich weniger einschneidende Alternativen zu den vom BMG vorgeschlagenen Gesetzesänderungen.

Autor Peter Homberg ist Rechtsanwalt und Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei gunnercooke. Als Partner im Bereich "Life Sciences" in Deutschland hat er sich u.a. umfassend in dem Bereich Medizinal-Cannabis spezialisiert. Er gilt als einer der führenden Experten des deutschen Cannabisrechts.
Geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58274 (abgerufen am: 12.12.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag