Bildberichte über Prominente: Die Hahn-auf-Hahn-zu-Theorie

von Prof. Dr. Georgios Gounalakis

03.05.2013

Caroline von Hannover, die Ochsenknecht-Söhne und zuletzt Goetz Elbertzhagen und seine neue Freundin. Nicht nur die Klatschblätter, auch die Gerichte beschäftigen sich Jahr für Jahr mit A-, B- und C-Promis. Medienanwälte versuchen nun vermehrt, ihre Mandanten mit präventiver Pressearbeit zu schützen. Journalisten sollten sich davon nicht abschrecken lassen, meint Georgios Gounalakis.

Goetz Elbertzhagen will nicht mehr fotografiert werden. Schon gar nicht mit seiner neuen Freundin. Dies teilte sein Rechtsanwalt Ralf Höcker kürzlich in einer Pressemitteilung mit. Seine Mandanten verwahrten sich gegen jede Berichterstattung, die ihre Beziehung thematisiere. Es war da nur wenige Wochen her, dass Höckers Mandant mit seiner damaligen Frau bei RTL Exklusiv über sehr private Themen wie ihre Eheprobleme sprach.

Geht das? Erst die Filmkameras zu sich nach Hause einladen, und sich später gegen jegliche Berichterstattung verwahren? Gibt das Persönlichkeitsrecht einer Person die Befugnis, jegliche Bildberichterstattung zu steuern und zu unterbinden?

Solange es nur der Karriere förderlich ist

Solange die Berichterstattung positiv über die Mandanten ausfällt, gar für deren Karriere förderlich ist, wird sie geduldet, wenn nicht gar ausdrücklich gewünscht und gefördert. Gerne laden Prominente dann auch Kameras und Reporter zu sich privat nach Hause ein, um die Öffentlichkeit an ihrem privaten Glück teilhaben zu lassen und sich selber im Rampenlicht der Öffentlichkeit zu sonnen und ihren Prominenzfaktor zu steigern.

In dem Moment aber, in dem die Berichterstattung kippt, sich also negativ entwickelt aus Sicht des Prominenten, weil nicht mehr über Familienglück, Liebe und Karriere berichtet wird, sondern vom Ende einer Beziehung, einem Rosenkrieg oder Drogenproblemen, wendet sich das Blatt. Dann werden die Informationen gestoppt, mit allen juristischen Mitteln wird versucht, gegen die jetzt missliebigen Artikel vorzugehen.

Prominente haben keine Alleinherrschaft über ihre Bildnisse

Als Hahn-auf-Hahn-zu-Theorie wurde das einmal bildlich und treffend bezeichnet. Aber kann der Prominente wirklich steuern, was über ihn berichtet wird? Und wie steht es in diesem Fall um die Pressefreiheit, wenn nicht die Presse, sondern der, über den berichtet wird, die Inhalts- und Deutungshoheit über den Artikel, die Bilder und den Filmbericht hat. Hat der Prominente also die Alleinherrschaft über sein Bildnis und den dazugehörigen Bericht?

Keineswegs. Bildnisse einer Person dürfen zwar grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, so will es § 22 S. 1 Kunst-Urhebergesetz (KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Nur der Abgebildete selbst darf entscheiden, ob und wie er in der Öffentlichkeit dargestellt wird.

Davon gibt es allerdings Ausnahmen. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Doch was ist ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte? Die Gerichte haben diesen unbestimmten Rechtsbegriff in jahrelanger Rechtsprechung präzisiert. Die Klagebereitschaft von Caroline von Hannover hat maßgeblich dazu beigetragen.

EGMR-Urteile veränderten die deutsche Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten zunächst für § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG den Begriff der "Person der Zeitgeschichte". Dabei wurde nochmals differenziert: Eine "relative Person der Zeitgeschichte" ist durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis berühmt, durch dass sie Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat. Im Zusammenhang mit diesem Ereignis darf sie auch ohne Einwilligung abgebildet werden. Als Beispiel zu nennen sind etwa Teilnehmer der Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar".

Eine "absolute Person der Zeitgeschichte" findet demgegenüber bereits aufgrund ihres Status und ihrer allgemeinen Bedeutung öffentliche Aufmerksamkeit. Sie ist damit selbst Gegenstand der Zeitgeschichte und es darf über sie berichtet werden. Das sind etwa herausragende Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und des Hochadels. An örtlich abgeschiedenen Plätzen in der Öffentlichkeit müssen die Medien allerdings auch diese Personen in Ruhe lassen.

Doch dieser langjährigen deutschen Rechtsprechung bereitete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), den Caroline von Monaco auf den Plan gerufen hatte, ein jähes Ende (Urt. v. 24.06.2004, Az. 59320/00). Auch absolute Personen der Zeitgeschichte dürften nicht schutzlos gestellt werden, so die Straßburger Richter.

Das Leben von Prominenten als zeitgeschichtliches Ereignis

Seit dieser Entscheidung ticken die Uhren etwas anders an den höchsten deutschen Gerichten. Bereits bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" sind die Belange der Öffentlichkeit zu beachten, ist das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegen die Pressefreiheit sowie das Informationsrecht der Öffentlichkeit aus Art. 5 Abs. 1 GG abzuwägen. Diese Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR durch den BGH (Urt. v. 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06) ist bis heute maßgeblich und wurde auch später vom EGMR (Urt. v. 07.02.2012) nicht mehr gerügt.

Die Veröffentlichung darf aber, auch das ist gefestigte Rechtsprechung, kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzten, § 23 Abs. 2 KUG. So dürfen etwa keine Intimbilder, Nacktfotos, keine privaten und auch keine entstellenden Bilder verbreitet werden (sogenanntes abgestuftes Schutzkonzept).

Gefragt wird heute also nicht mehr nach einer "Person der Zeitgeschichte", sondern nach einem "zeitgeschichtlichen Ereignis". Damit soll dem Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen Rechnung getragen werden, weshalb der Begriff des Zeitgeschehens i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach dem BGH auch weit zu verstehen ist.

Doch was ist nun ein zeitgeschichtliches Ereignis? Nach der Rechtsprechung des BGH sind "nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung umfasst, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt" (Urt. v. 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06).

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Bildberichte über Prominente: Die Hahn-auf-Hahn-zu-Theorie . In: Legal Tribune Online, 03.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8664/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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