Nachdem Marla-Svenja Liebich am Donnerstag festgenommen wurde, stellt sich wie vor seiner Flucht die Frage: Wird er seine Haftstrafe im Frauen- oder Männergefängnis verbüßen? Die Staatsanwaltschaft Halle teilt LTO das weitere Prozedere mit.
Anderthalb Jahre Gefängnis warten auf Marla-Svenja Liebich. Dazu hat das Amtsgericht (AG) Halle (Saale) den Rechtsextremisten, der damals noch Sven hieß, im Juli 2023 verurteilt. Die Verurteilung, die unter anderem wegen wiederholter Volksverhetzung und übler Nachrede erfolgte, ist rechtskräftig, Liebich scheiterte in allen Instanzen. Ob er die 18 Monate vollständig verbüßen muss oder der Strafrest irgendwann zur Bewährung ausgesetzt wird, wird sich zeigen. Jedenfalls den Hauptteil der Strafe wird Liebich hinter Gittern verbringen müssen. Nur hinter welchen?
Die Staatsanwaltschaft Halle hatte Liebich im August 2025 zum Haftantritt in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Chemnitz geladen – ein reines Frauengefängnis. Hintergrund ist, dass der Rechtsextremist Ende 2024 seinen Geschlechtseintrag unter dem gerade in Kraft getretenen Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) auf weiblich hat ändern lassen und seitdem als Marla-Svenja firmiert. Im Strafvollzug gilt der Grundsatz der Geschlechtertrennung, an dem sich die Staatsanwaltschaft bei ihrer Ladung orientiert. Endgültig geklärt ist Liebichs Verbleib damit aber nicht. Vielmehr entscheidet darüber die Gefängnisverwaltung im Einzelfall nach Haftantritt.
Zu diesem erschien Liebich aber nie. Nachdem er seinen Haftantritt über Wochen auf seinem X-Account als Event inszeniert, zu einer Versammlung aufgerufen und den Hashtag #FreeMarla etabliert hatte, schien er am Morgen seines Haftantritts die Fahrt zur JVA live zu streamen, um dann plötzlich abzutauchen. Es dauerte nun ein gutes halbes Jahr, um Liebich zu finden: Tschechische Polizeibeamte nahmen ihn am Donnerstag auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls fest. Damit stellt sich die Frage nach dem "richtigen" Gefängnis erneut. Dabei gibt es neue Entwicklungen, die dafür relevant sein könnten. LTO hat bei der Staatsanwaltschaft Halle nach dem weiteren Prozedere gefragt.
Nach Auslieferung zunächst in die Frauen-JVA
"Liebich befindet sich derzeit in Auslieferungshaft in Pilsen", teilt Behördensprecher Benedikt Bernzen zum aktuellen Stand mit. Nun soll das Auslieferungsverfahren in Gang gesetzt werden. Die tschechischen Behörden haben von den deutschen gefordert, einen entsprechenden Auslieferungsantrag zu stellen. Dies werde man jetzt tun, sagte der Hallenser Oberstaatsanwalt Dennis Cernota der dpa. Liebich kann einer Auslieferung zustimmen oder diese ablehnen. Im zweiten Fall entscheidet die tschechische Justiz über das weitere Vorgehen. Das dürfte die Auslieferung aber nicht verhindern, sondern nur etwas verzögern.
Sobald die Auslieferung erfolgt ist, übernimmt die sächsische Justiz den Fall. Dann soll Liebich in die JVA Chemnitz verbracht werden. Damit beginne sofort der Vollzug der Strafhaft, so Bernzen zu LTO. Eine nochmalige Ladung zum Haftantritt braucht es nicht, die alte aus August 2025 gilt fort.
Der Plan ist damit weiterhin, Liebich zunächst in die Frauen-JVA zu verbringen. Bernzen weist insofern darauf hin, dass sich die Ladung zum Haftantritt nach dem Geschlechtseintrag richte – und der sei bei Liebich nun einmal weiblich.
Entscheidung über Verbleib erst nach Haftantritt
Über Liebichs dauerhaften Verbleib ist damit aber noch nichts gesagt. Staatsanwalt Bernzen verweist insofern auf die Leitung der JVA.
Die Unterbringung richtet sich nach dem sächsischen Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Dessen § 10 Abs. 1 enthält den Grundsatz der Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen. Abs. 2 lässt hiervon im Einzelfall Abweichungen zu. "Berücksichtigen" muss die Gefängnisverwaltung dabei Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, das Strafvollzugsziel sowie "Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen".
Zum StVollZG gibt es – wie in anderen Bereichen staatlichen Handelns – eine Verwaltungsvorschrift. Das sind verwaltungsinterne Regeln, die behördlichen Stellen die Anwendung der gesetzlichen Regeln erleichtern und vorgeben sollen, also Regeln zur Anwendung von Regeln. In den Anwendungsvorschriften zu § 10 des sächsischen StVollzG finden sich Vorgaben zum Umgang mit trans-, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Personen. Für diese sollen individuelle Lösungen gefunden werden. Es geht darum, Isolation oder Stigmatisierung zu vermeiden.
Die Gefängnisleitung hat also Spielräume, was die Unterbringung von Gefangenen angeht. Bewertet sie Liebich wegen seiner permanenten Provokationen und des im Raum stehenden Vorwurfs, das SBGG missbraucht zu haben, als Störfaktor, kann sie eine Verlegung in ein anderes Gefängnis, auch eines für Männer, beantragen. Wie sie sich entscheiden wird, ist derzeit unklar. Anfragen dazu hatte die Gefängnisleitung im August 2025 abgelehnt und dabei betont, dass die Einzelfallentscheidung erst nach dem persönlichen Gespräch mit Liebich – das Gesetz spricht vom Zugangsgespräch – und damit auch erst nach Haftantritt erfolgt.
Könnte sich eine Registerkorrektur auswirken?
Parallel läuft derzeit ein registerrechtliches Verfahren zur Rückgängigmachung von Liebichs Registeränderungen. Der Saalekreis hatte dies Mitte Dezember beim AG Halle beantragt, wie LTO berichtete.
Nach § 48 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) können alle Beteiligten, auch das Standesamt oder – wie hier – der Kreis als Aufsichtsbehörde, bei Gericht einen Antrag auf Berichtigung des Personenstandsregisters stellen. Die Ampel-Regierung hatte in der Gesetzesbegründung zum SBGG Raum gelassen für eine Missbrauchskontrolle. "In Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs, das heißt bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch, kann das Standesamt die Eintragung der Erklärung ablehnen", heißt es dort. An der Stelle wird auch auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 49 PStG verwiesen.
Das Verfahren ist nicht öffentlich. Der Betroffene muss dennoch angehört werden. Eine Frist zur Stellungnahme hat Liebich nach Angaben des Gerichts aber verstreichen lassen. Wann es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, sei noch offen, so der Sprecher zu LTO. Denkbar ist nach Liebichs Festnahme auch, dass der zuständige Richter Liebich noch einmal persönlich zu dem Antrag anhört.
Sollte das AG Halle seine Entscheidung aber doch schneller fällen, als das Auslieferungsverfahren andauert, könnte es sein, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ladung abändert. Jedenfalls dürfte ein gerichtlich festgestellter SBGG-Missbrauch für die Gefängnisleitung ein schwerwiegender Gesichtspunkt sein, um eine Verlegung Liebichs in eine Männer-JVA zu beantragen.
Staatsanwaltschaft Halle äußert sich: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59697 (abgerufen am: 08.05.2026 )
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