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45439

Ausscheiden von Bundesliga-Schiedsrichter Manuel Gräfe: Alters­dis­kri­mi­nie­rung durch den DFB

Gastbeitrag von Benjamin Keck, LL.M.

10.07.2021

Manuel Gräfe als DFB-Schiedsrichter

picture alliance / Fotostand | Fotostand / Wundrig

Manuel Gräfe gilt als einer der besten Schiedsrichter. Galt, mit 47 Jahren musste er seinen Schiri-Job beenden. Weil die Statuten des DFB es so vorsehen. Seine Klage wegen Altersdiskriminierung könnte Erfolg haben, meint Benjamin Keck.

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Der ehemalige Bundesligaschiedsrichter Manuel Gräfe musste im Alter von 47 Jahren und nach 289 von ihm geleiteten Bundesliga-Partien altersbedingt die Pfeife an den Nagel hängen. Grund hierfür ist eine Altersgrenze, die der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) vorschreibt. Weil der DFB an der starren Altersgrenze für seine Referees festhält, hat Gräfe nun Klage erhoben. Sein Vorwurf: Altersdiskriminierung durch den DFB.

Die Verantwortlichen des DFB können nicht behaupten, dass sie die Lawine nicht gesehen hätten, die da auf sie zurollte. Als der wenig medienscheue Gräfe in der ZDF-Sendung "Aktuelles Sportstudio" am 15.05.2021 die Frage des Moderators ausdrücklich offen ließ, ob er denn erwäge, den DFB zu verklagen, war klar: Das Kapitel Gräfe wird womöglich nicht zu Ende sein, wenn sich nicht noch ein Kompromiss finden lässt. Auch wegen der Besonderheit, dass eine gebührende Abschiedstournee in vollen Stadien in der vergangenen Spielzeit nicht möglich war, hätten sich Manuel Gräfe und seine ebenfalls altersbedingt ausgeschiedenen Kollegen Guido Winkmann und Markus Schmidt eine Fortsetzung der Tätigkeit als Schiedsrichter der Bundesliga für eine angemessene Zeit gewünscht.

Der DFB blieb jedoch bei seiner Linie und diese lautet: "Mit 47 ist Ende." Und für Gräfe war damit am 22.05.2021 mit dem Spiel Borussia Dortmund gegen Bayer Leverkusen Schluss mit der Schiedsrichterkarriere. Nach 17 Jahren im Fußball-Oberhaus.

Nun hat der Berliner Referee ernst gemacht und hat Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erhoben. Das Verfahren hat durchaus Potential, das Schiedsrichterwesen grundlegend zu verändern. Die am Ende des Verfahrens mögliche Entschädigung für Gräfe, die im sechsstelligen Bereich liegen kann, wird für den DFB finanziell verschmerzbarer sein als der ihm drohende erneute Reputationsverlust.

Gräfe erfüllt weiterhin alle Voraussetzungen

§ 13a der DFB-Schiedsrichterordnung (DFB-SO) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schiedsrichtern in die DFB-Schiedsrichterlisten für die Lizenzligen (1. Bundesliga und 2. Bundesliga) sowie die 3. Liga. Demnach trifft die sogenannte "Schiedsrichterführung für den Elitebereich" vor Beginn jeder Spielzeit die Entscheidung über die Aufnahme von Schiedsrichter:innen in die Spitzenligen und über deren Ausscheiden aus den Spitzenligen mit Einwilligung des DFB-Präsidiums. Darüber hinaus konkretisiert die DFB-SO die Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung der Schiedsrichter:innen. Hierzu gehören Leistungsnachweise in Form von Spielleitungen unter professioneller Beobachtung, die Teilnahme an Lehrgängen, die sportmedizinische Untersuchung sowie das Bestehen der theoretischen und praktischen Leistungsprüfungen. Die für eine Zulassung in Frage kommenden Schiedsrichter:innen müssen zudem einen Personalfragebogen unter Beifügung eines aktuellen Führungszeugnisses und einer aktuellen Schufa-Auskunft vorlegen. Näheres hierzu regeln die Durchführungsbestimmungen zur DFB-Schiedsrichterordnung.

… bis auf das Alter

All diese Voraussetzungen hätte Manuel Gräfe auch für die neue Spielzeit 2021/2022 erbringen können. Athletische oder kognitive Mängel waren bei den Spielleitungen Gräfes in der letzten Spielzeit nicht zu erkennen und solche konkreten Mängel wird der DFB auch nicht ernsthaft behaupten können. Die Leistungen Gräfes in der zurückliegenden Saison waren tadellos. Einziger Grund für das Ausscheiden Gräfes ist sein Alter. Neben den erwähnten Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung besteht eine Regelung für den Eliteschiedsrichterbereich, wonach solche Schiedsrichter:innen nicht mehr für die nachfolgende Spielzeit nominiert werden, die das 47. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenze gilt einschränkungslos.

Beim europäischen Fußballdachverband UEFA liegt die Altersgrenze für Schiedsrichter:innen gar bei nur 45 Jahren, wobei die UEFA – anders als der DFB bisher – allerdings Ausnahmen zulässt. So pfeift der Niederländer Björn Kuipers (48) am Sonntag das EM-Finale zwischen Italien und England. Bislang haben sich alle Schiedsrichter:innen hierzulande der Altersgrenze gebeugt. Auch, weil viele von ihnen dem DFB in anderer Funktion erhalten bleiben. Manuel

Gräfe hegt offenbar derzeit keine Pläne, seine Karriere in anderer Funktion im derzeitigen Schiedsrichterwesen des DFB fortzusetzen, etwa als Videoschiedsrichter im "Kölner Keller", wie es die Kollegen Guido Winkmann und Markus Schmidt machen.

Kann sich Gräfe überhaupt auf das AGG berufen?

Es ist nicht generell untersagt, eine Person aufgrund eines persönlichen Merkmals ohne einen rechtfertigenden sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Das AGG nennt nur bestimmte Diskriminierungsmerkmale. Zu den geschützten Persönlichkeitsmerkmalen gehört auch das Alter. Dieses Merkmal unterscheidet sich von anderen Merkmalen wie etwa der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Behinderung dadurch, dass es sich innerhalb eines Kontinuums bewegt.

Unter den Schutz des Alters fällt jeder Beschäftigte, völlig unabhängig von dem tatsächlichen Lebensalter und völlig unabhängig davon, ob der vermeintlich oder tatsächlich Benachteiligte einer Minderheit angehört. Diese Besonderheit erklärt das bei dem einen oder anderen möglicherweise entstehende Störgefühl, wenn sich Manuel Gräfe als Teil der Mehrheitsgesellschaft in der Öffentlichkeit als Diskriminierter positioniert – und dem DFB eine Art Doppelmoral vorwirft, weil sich der DFB gegen Rassismus und für Diversität einsetze und gleichzeitig ihn aufgrund seines Alters benachteiligte.

Das AGG schützt in seinem 2. Abschnitt "Beschäftigte" vor Benachteiligung im Arbeitsleben. Zwischen dem DFB und seinen Schiedsrichter:innen besteht indes kein Arbeitsverhältnis. So entschied zuletzt das Landesarbeitsgericht Hessen (Az: 9 Sa 1399/16): Verband und Referee schließen eine Rahmenvereinbarung, welche die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Spielaufträge festhält. Eine solche Rahmenvereinbarung selbst ist kein Arbeitsvertrag. Darüber hinaus erbringt die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter keine weisungsgebundene Tätigkeit für den Verband. Die konkrete Übernahme von Spielleitungen erfolgt auch nicht aufgrund einseitiger Anweisung des DFB. Es steht den Schiedsrichter:innen frei, Spielansetzungen abzulehnen. Die fehlende Arbeitnehmereigenschaft von Manuel Gräfe steht seiner Klage aber nicht im Wege. Der AGG-Schutz im Arbeitsleben bezieht sich, soweit die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit betroffen sind, ebenfalls auf selbstständig tätige Personen.

Starre Altersgrenze notwendig?

Unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters sind nach dem AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Die Mittel zur Erreichung des Ziels müssen wiederum angemessen und erforderlich sein. Ob es dem DFB gelingen wird, Anhaltspunkte hierfür darzulegen, wird das Verfahren zeigen. Altersgrenzen für Spitzenschiedsrichter:innen haben nach der Argumentation der Fußballverbände den Zweck, dem Aspekt der tendenziell mit dem Alter abnehmenden sportlichen Leistungsfähigkeit und der steigenden Verletzungsgefahr Rechnung zu tragen. Zumal das Spieltempo im Spitzenfußball seit Jahren steigt.

Schiedsrichter:innen im Profifußball legen pro Spiel Distanzen von zehn bis 15 Kilometern zurück, ein großer Teil davon im Sprint. Hinzu kommt die kognitive Anforderung, pro Spiel etwa 200 Entscheidungen schnell und regelkonform treffen zu müssen, viele davon nicht im Bereich "schwarz oder weiß", sondern im Bereich "grau". Der DFB sieht in der Altersgrenze zudem eine Form der Nachwuchsförderung. So rückt für jeden altersbedingt ausgeschiedenen Schiedsrichter aus dem Lizenzbereich ein junges Talent nach. Womit gleichzeitig ein Mindestmaß an Fluktuation, damit auch eine ausgewogene Altersstruktur und eine stetige Erhaltung eines auch international guten Niveaus des Schiedsrichterkaders sichergestellt ist, so die Argumentation.

Dem wiederum entgegnen Gegner einer starren Altersgrenze, dass sich das sportliche Niveau der Schiedsrichter:innen durch immer professionellere Trainings- und Fortbildungsmethoden in den letzten Jahren stetig gebessert hat. Die Leistungsdaten der heutigen Schiedsrichter:innen, die auch in der Öffentlichkeit zunehmend als Athlet:innen und nicht mehr als herumschleichende "Schwarzkittel" wahrgenommen werden, haben mit denen von vor 20, 30 Jahren nicht mehr viel gemein. Zudem haben die am Spielbetrieb teilnehmenden Clubs ein berechtigtes Interesse daran, dass sich die Gilde der Schiedsrichter:innen in den Profiligen möglichst aus den Besten zusammensetzt.

"Weiche" Altersgrenze nach Vorbild der UEFA?

Die starre Altersgrenze führt darüber hinaus dazu, dass sich auch in den Amateurligen versteckte oder offene Altersgrenzen etabliert haben, die sich an der von oben vorgegebenen Grenze orientieren. Ein Schiedsrichter in der Regionalliga kann bereits mit Mitte 20 als "perspektivlos" und nicht mehr förderungswürdig gelten, weil es für den Sprung nach ganz oben – eben wegen der Altersgrenze von 47 Jahren in den Lizenzligen – altersbedingt wahrscheinlich nicht mehr reichen würde. Auf der anderen Seite wäre auch das Gegenteil einer starren Altersgrenze – ein ausschließlicher Fokus auf die Leistung – kein geeignetes Konzept für die Zusammensetzung des Schiedsrichterkaders.

Die Leistung eines älteren Schiedsrichters bei seinen Spielleitungen in der 1. Bundesliga ist nur schwer bis gar nicht mit den Leistungen eines jüngeren Schiedsrichters in der 2. Bundesliga, der für einen Aufstieg in Frage kommt, vergleichbar. Und der Aspekt der Nachwuchsförderung gebietet es, jüngeren Schiedsrichter:innen in den ersten Spielzeiten einen gewissen Eingewöhnungsschutz zuzubilligen, da sie bei einem reinen Leistungsvergleich schnell wieder die Segel streichen müssten.

Dass die Altersgrenze in der jetzigen Form hält, ist unwahrscheinlich. Die derzeitige starre Regelung dürfte in der Tat altersdiskriminierend sein. Der DFB wird sich über ein alternatives Konzept nach dem Vorbild der UEFA in Form einer "weichen" Grenze mit Ausnahmemöglichkeiten sicherlich bereits Gedanken gemacht haben, spätestens mit Zugang der Klageschrift.

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"Deal" mit DFB wohl ausgeschlossen

Eine vergleichsweise Einigung scheint schwer vorstellbar, solange der DFB sich zumindest nicht für künftige Fälle auf einen Wegfall der starren Altersgrenze einlässt. Auf einen Deal in der Form "Wir zahlen, Du schweigst" wird sich Gräfe nicht einlassen, wenn Gräfe sein öffentlichkeitswirksam aufgebautes Bild erhalten möchte. Zudem hat er sich dahingehend positioniert, dass er das Verfahren auch deshalb führt, damit Kolleg:innen in künftigen Fällen profitieren.

Für den Ausgang des Verfahrens ist es daher unerheblich, dass Gräfe erklärt hat, er wolle nicht mehr als Schiedsrichter in die Stadien zurückkehren. Ablauf und Ausgang des Verfahrens dürfen mit Spannung erwartet werden.

Benjamin Keck, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist in der im Sportrecht beratenden Sozietät Steinrücke . Sausen tätig. Er war Schiedsrichter im Amateurbereich und hat Spiele bis zur Oberliga im Fußballverband Niederrhein geleitet.

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Ausscheiden von Bundesliga-Schiedsrichter Manuel Gräfe: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45439 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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