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Anti-Gier-Gesetz à la Schweiz: Wie in einem Familienunternehmen

von Prof. Dr. Tim Drygala

06.03.2013

Geschäftsleute

© Konstantin Yuganov - Fotolia.com

Am Sonntag stimmten die Schweizer für die Initiative "Gegen die Volksabzockerei". Über die Höhe der Manager-Gehälter sollen künftig die Aktionäre, also die Eigentümer der Unternehmen, abstimmen. Eins zu eins lässt sich dieser Ansatz zwar nicht ins deutsche Aktienrecht umsetzen; zum Vorbild für nationale und europäische Reformen sollte das Schweizer Referendum dennoch werden, meint Tim Drygala.

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Klagen über exorbitante Gehälter gab es schon in den 1930er Jahren. In Reichsgerichtsentscheidungen ist von willfährigen Aufsichtsräten zu lesen, die überzogene Vergütungen bewilligten. Der Gesetzgeber arbeitet sich seit langem an dem Thema ab. Seit 2005 müssen die Gehälter der Vorstände veröffentlicht werden. In Reaktion auf die Lehman-Krise wurde 2009 die Verantwortung der Aufsichtsräte gestärkt, sie müssen nun die Üblichkeit der Vergütung stärker berücksichtigen, bei erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten zusätzliche Kriterien beachten und in der Krise die Gehälter früher herabsetzten. Genützt hat das alles nicht viel. Die Gehälter sind, nach einer krisenbedingten Delle im Jahre 2008, wieder gestiegen.

Kaum jemand ist noch bereit, diesen Effekt hinzunehmen und schlicht als Ausdruck der guten Geschäftslage und einer erfolgreichen Unternehmensführung zu bewerten. Der Reformdruck ist erheblich. Nur: Was tun? "More of the Same" oder dem Schweizer Vorbild nacheifern?

Noch mehr Transparenz wird nicht helfen

Das Reformpotential im Recht des Aufsichtsrats ist ausgeschöpft. Mehr Transparenz und weitere Reformen werden nichts bringen. Der Gesetzgeber hat die Aufsichtsräte schon mehrfach gestärkt und damit getan, was getan werden konnte.

Noch mehr Transparenz wird auch nicht weiterführen. Musterformulare und einheitliche Vergütungsberichte, die die Regierungskommission Corporate Governance jetzt vorschlägt, werden ebenso wenig nutzen wie die Veröffentlichung der Vorstandsgehälter, die schon seit 2005 Rechtspflicht ist.

Zu befürchten ist vielmehr, dass mehr Transparenz das Gehaltskarussell noch weiter antreibt: Je transparenter die Vergütung ist, desto leichter ist es für die Vorstände, ihr Gehalt zu vergleichen mit dem, was andere Unternehmen zahlen, und gegenüber dem Aufsichtsrat mehr zu fordern.

Bloß deckeln widerspricht Leistungsgesellschaft

Es braucht also einen neuen Ansatz. Die Partei Die Linke schlägt vor, die Gehälter gesetzlich zu deckeln. Die Kodex-Kommission will diese Aufgabe dem Aufsichtsrat übertragen. Beide Ansätze bergen die Gefahr eines "Race to the Top": In einer Welt, in der Leistung in Geld gemessen wird, ist der Deckel das persönliche Leistungsziel eines erfolgreichen Vorstands. Am Ende werden alle Vorstandsmitglieder der DAX-30-Gesellschaften den Höchstbetrag verdienen. Danach können sie getrost die Hände in den Schoß legen, da es mehr ja nicht mehr zu verdienen gibt.

Die Schweizer Lösung, die Aktionäre über die Gehälter abstimmen zu lassen, vermeidet diese Nachteile. Sie ist systematisch stimmig, denn es entscheiden diejenigen, die das Unternehmen finanzieren und von deren Gewinn das Vorstandsgehalt abgeht.

Sie löst das Legitimationsproblem, denn es ist das gute Recht der Eigentümer, das Management mehr oder weniger großzügig zu vergüten, wie es beispielsweise auch in Familiengesellschaften der Fall ist. Und sie vermeidet den Fahrstuhleffekt, der der festen Gehaltsgrenze innewohnt.

Eigentümer des Unternehmens zu stärken, ist eine gute Idee

Die Lösung ist auch praktikabel. Das deutsche Aktienrecht kennt seit 2009 bereits eine Aktionärsabstimmung über das Vergütungssystem, die allerdings freiwillig ist. Der Beschluss ist rechtlich unverbindlich und nicht mit Rechtsmitteln angreifbar, vgl. § 120 Abs. 4 Aktiengesetz (AktG). Zudem stimmt die Hauptversammlung über ein abstraktes System ab, nicht über konkrete Gehälter. Die Legitimationskraft dieses Beschlusses ist demgemäß gering. Das ließe sich ändern, indem man die Abstimmung über das Vergütungssystem auch in Deutschland zwingend vorschreibt und das Ergebnis für verbindlich erklärt. Dagegen spricht wenig, rechtstechnisch wäre dieser Weg leicht umsetzbar. Man sollte dazu aber Brüssel den Vortritt lassen, denn die EU-Kommission hat gegenwärtig ganz ähnliche Pläne.

Dagegen ist es keine gute Idee, der Hauptversammlung nach dem Schweizer Vorbild die konkrete Budgethoheit zu übertragen und bestimmte Vergütungsformen ganz zu untersagen. Das hätte nämlich die Folge, dass bei einer Gesellschaft, bei der ein Großaktionär zugleich Vorstand ist, dieser sein eigenes Gehalt festsetzen dürfte. Das geltende deutsche Aktienrecht kennt für diesen Fall nämlich kein Stimmverbot. Ohne weitere Änderungen im AktG könnte das Schweizer System daher nicht in das deutsche Recht übertragen werden. Und wie soll verfahren werden, wenn während des Geschäftsjahrs ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt werden soll, das bewilligte Gehaltsbudget aber bereits ausgeschöpft ist? Soll dann wirklich eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden?

Für populistische Schnellschüsse eignet sich das Thema also nicht. Die Rechte der Aktionäre in der Gehaltsfrage zu erweitern, ist eine gute Idee, die aber sorgfältig ausgearbeitet werden muss. Unmöglich ist das nicht. Im Gegenteil: Viel zu lange wurde gute Corporate Governance als eine Angelegenheit verstanden, die nur Vorstand und Aufsichtsrat betrifft. Die Vergütungsdebatte birgt die Chance, die Eigentümer des Unternehmens zu stärken und sie gerade dort entscheiden zu lassen, wo die bisherigen Reformen nicht gefruchtet haben.

Der Autor Prof. Dr. Tim Drygala ist Inhaber des Lehrstuhls für Handels- und Gesellschaftsrecht an der Universität Leipzig.

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Anti-Gier-Gesetz à la Schweiz: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8277 (abgerufen am: 07.03.2026 )

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