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Abmahnungen wegen europäischer Wortmarke: "Malle" kann teuer werden

von Tanja Podolski

31.08.2019

Mallorca Urlauber am Strand

© DOC RABE Media - stock.adobe.com

Sich "Malle" als Wortmarke schützen lassen - darauf muss man erst einmal kommen. Der Produzent von Ballermann-Größen wie Tim Toupet und Mickey Krause hatte vor 17 Jahren diese Idee – und verschickt nun aktuell Abmahnungen.

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Wenn Sie "Malle" hören – woran denken Sie? An Party, Sonne, Strand, Eimer voller Sangria, eine bestimmte musikalische Untermalung – und das womöglich noch an einem bestimmten Ort, nämlich an der Playa de Palma auf Mallorca? Für den Unternehmer Jörg Lück aus Hilden ist Malle aber noch mehr - und zwar bestätigt vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante: "Malle" ist Lücks Marke, eingetragen bereits im Jahr 2004 als europäische Wortmarke.

Seit der Ballermann-Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München im vergangenen Jahr häuften sich die Fälle von Abmahnungen, die der Markenrechtsinhaber über eine Düsseldorfer Kanzlei verschicken lasse, sagt der Markenrechtsanwalt Michael Plüschke gegenüber LTO. Der Anwalt aus Berlin vertritt aktuell den Betreiber eines Reiseblogs, der "Malle" in seinen Beiträgen verwendet -und dafür eine dieser Abmahnungen erhalten hat.

Mit einer Marke werden immer bestimmte Kategorien geschützt, in denen das Wort nicht ohne weiteres von anderen im Geschäftsverkehr verwendet werden darf. Drei dieser Verwendungsmöglichkeiten, die Warenklassen, sind bei den Anmeldekosten in Höhe von 1.050 Euro für die Wortmarke bereits inkludiert. Wer nun also Malle-Partys feiert, Tonträger so benennt oder Werbung macht, muss entweder eine Lizenz vom Hildener Unternehmer Lück erwerben – oder mit einer Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklärung und Übernahme der Anwaltskosten rechnen.

Denn Lück ließ mit der europäischen Wortmarke den Begriff "Malle" europaweit für vier Klassen schützen: für Tonträger (Warenklasse 9), Werbung (Warenklasse 35), Ausstrahlung für TV- und Rundfunksendungen (Warenklasse 38) sowie für jegliche Partys (Warenklasse 41). Mit seinem "Malle" dürfte der Unternehmer bares Geld verdienen.

Malle bloß als Abkürzung oder schon als Markenverwendung?

Das will er nun auch von Holger Seyfried haben, dem Mandanten des Berliner Anwalts Plüschke. Seyfried betreibt die Seite reisetiger.net und gibt dort Hinweise auf günstige Urlaube. Bei einer Buchung bekommt er eine Provision von dem Reiseveranstalter. Über eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei hat der Mann die Abmahnung erhalten, 1.822,96 Euro Anwaltsgebühren soll er bezahlen, weil er die Marke "Malle" ohne Lizenz verwendet habe. Zudem soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Darin soll sich Reisetiger verpflichten, für jede weitere Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro an den Markeninhaber zu zahlen.

Alternativ kann Seyfried eine Lizenz zur Nutzung bei dem Markenrechtsinhaber erwerben. Laut der Homepage von Lück kostet eine solche für einen Song oder eine Veranstaltung mit bis zu 1.000 Gästen 499 Euro zzgl. MwSt. Ein konkretes Angebot für seine Verwendung müsste sich Seyfried ggf. zukommen lassen, wie man den Informationen der Homepage entnehmen kann.

Der Reiseblog hatte in einem Artikel über die jährliche Saison-Opening-Party an der Playa de Palma berichtet und ein entsprechendes Reiseangebot auf die Balearen-Insel beworben. "Bei den Party-Touristen sind Hotels in der Nähe der Partymeile beliebt, besonders zum Malle-Opening im April. An diesem Wochenende erwacht die Playa aus dem Winterschlaf", äußert sich Betreiber Seyfried zum Hintergrund des Artikels. Der Text enthält Formulierungen wie "Saison Eröffnung auf Malle" oder "Malle-Trip". Für Seyfried war "Malle" nämlich bisher vor allem eines: eine Abkürzung für das Reiseziel Mallorca als Ortsangabe. Dass er damit eine Markenrechtsverletzung begehen könnte, hat er niemals in Betracht gezogen.

Seit wann wird für "Malle"-Verwendung abgemahnt?

Das ist aus rechtlicher Perspektive für eine Markenverletzung allerdings gar nicht entscheidend. Denn auch wenn eine Person nicht weiß, dass eine Marke geschützt ist, kann sie eine solche Verletzung begehen. Eine solche kann schon bei der bloßen Gefahr eintreten, dass die Verwendung mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, Art. 9 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung (UMV). Dann kann der Inhaber einer Marke Dritten verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für entsprechende Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.

"Wer Inhaber einer Marke ist, ist erst einmal in einer guten Position, und das ist auch gut so", erklärt David Ziegelmayer, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Lexantis Köln. Der Markeninhaber könne die Marke dann für sich ausschlachten– nicht absolut, aber in den Grenzen der angemeldeten Waren- und Dienstleistungen. "Wenn eine Marke dann irgendwann allgemein bekannt ist, kann man dem Inhaber nicht vorwerfen, dass er sich diese hat schützen lassen", so der Anwalt. Allerdings gebe es Grenzen – und die lägen in einer Nichtnutzung der Marke und dem allgemeinen Sprachgebrauch. „Beides kann zu Verfall oder Nichtigkeit der Marke führen“, so Ziegelmayer.

Das Argument, auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen, führt auch die Kanzlei der Patentanwälte Dr. Grasser & Partner ins Felde. Die nämlich hat im Februar 2019 einen Antrag auf Löschung der Marke gestellt. Die Marke habe niemals eingetragen werden dürfen, argumentieren die Anwälte, weil von Anfang an ein absolutes Eintragungshindernis bestanden habe. "Malle" nämlich sei eine übliche Formulierung einer geografischen Herkunftsangabe – und derartiges darf gem. Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV nicht eingetragen werden. Grasser vertreten nach dem im Markenregister für jedermann einsehbaren Löschungsantrag einen Veranstalter von Malle-Partys, der ebenfalls eine Abmahnung von Lück bekommen hat.

Die Patentanwälte argumentieren zudem - ebenso wie Reisetiger-Anwalt Plüschke -, dass Lück die Marke selbst nicht genutzt habe. Auch das ist Voraussetzung, um Ansprüche gegenüber Markennutzern geltend machen zu können. "Hier liegt ein entscheidender Unterschied zum Fall der Eheleute aus Niedersachsen, die 'Ballermann' als Marke besitzen", erklärt Ziegelmayer. "Die waren immer sehr aktiv und sind gegen alle Nutzer vorgegangen". Die Anwälte, die die abgemahnten "Malle"-Nutzer vertreten, werfen Lück indes vor, erst kürzlich mit dem Abmahnen begonnen zu haben.

Wie Lück das sieht, ist nicht bekannt – seine Anwälte haben auf die LTO-Anfrage nicht reagiert, Lück selbst war bis zum Erscheinen dieses Artikels nicht erreichbar.

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Man darf weiter von "Malle" sprechen!

Anwalt Plüschke hat den Markenrechtsinhaber jedenfalls erst einmal aufgefordert, die Abmahnung zurückzunehmen. Das ist bisher nicht geschehen. Reiseblog-Betreiber Seyfried will keine Unterlassungsklärung abgeben. Als nächstes könnte der Anwalt von Lück also den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragen oder – was ungewöhnlich wäre – sofort Klage einreichen.

Seyfried selbst könnte indes Klage auf Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten erheben – mit dem entsprechenden Kostenrisiko, das allerdings erheblich geringer wäre als in einem Markenrechtsverfahren, allein schon wegen des geringeren Streitwertes, und in diesem Verfahren würde inzident die Markenrechtsverletzung überprüft. Bei Markenrechtsverletzungsverfahren hingegen setzen die meisten Gerichte den Streitwert üblicherweise mit 50.000 Euro fest. Bei weltweit bekannten Marken wie Adidas oder Mercedes wäre es ein Vielfaches.

In einem solchen Markenrechtsverletzungsverfahren würde es darauf ankommen, ob Lück die Marke selbst genutzt hat und darauf, ob Reisetiger diese überhaupt markenmäßig genutzt und damit die Rechte von Lück verletzt hat - oder das Wort vielmehr rein beschreibend verwendet hat.

Medien oder Menschen dürfen im privaten Umfeld unabhängig davon weiter von "Malle" reden – das Markenrecht gilt nämlich nur im Geschäftsverkehr. Woran Verbraucher im Allgemeinen denken, wenn sie "Malle" hören, ist unter Juristen übrigens umstritten. So hat das Bundespatentgericht noch 2005 in einer Entscheidung niedergelegt: "Dass im allgemeinen Sprachgebrauch breiter deutscher Publikumskreise die Balleareninsel Mallorca als Malle bezeichnet würde, erscheint dem Senat überaus zweifelhaft." (BPatG, Beschl. v. 27.07.2005, Az. 32 W (pat) 191/04). Eine andere Ansicht vertrat indes 2011 das Deutsche Patentamt, sagt Anwalt Plüschke: Das hatte den Antrag Lücks auf Eintragung von "Malle" als Marke für Bekleidung sowie alkoholische und nicht alkoholische Getränke abgelehnt – eine Wortbildmarke hat er allerdings dafür bekommen.

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Abmahnungen wegen europäischer Wortmarke: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37347 (abgerufen am: 13.07.2026 )

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