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22466

Neue Vorschriften zur Drohnennutzung: Nicht mehr völlig los­ge­löst

von Julian Dust, LL. B.

24.03.2017

Eine Drohne

© Uwe Mahnke - Fotolia.com

Während die private Drohnennutzung kaum reguliert ist, verhindern strenge Regeln die Entwicklung neuer Technologien zur Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme. Julian Dust zum neuen Luftverkehrsrecht, das dieses Ungleichgewicht beheben soll.

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In Kürze findet mit der Neufassung der §§ 19 ff. Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ein Verfahren seinen Abschluss, mit dem grundlegend erneuerte Vorschriften für die Drohnennutzung eingeführt werden. Vorausgegangen waren mehre Gesetzesänderungen, die schrittweise die zivile Drohnennutzung in das Luftverkehrsrecht integrieren sollten, aber keine befriedigende Lösung brachten.

Dabei sind mangels einer klaren Rechtslage verstärkt Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bekannt geworden, wie beispielsweise Beinahe-Kollisionen von Drohnen mit Verkehrsflugzeugen. Dieses Regelungsdefizit hat gleichzeitig auch nachteilige Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft, die für die Entwicklung und den Ausbau neuer Technologien und Geschäftsmodelle (Postzustellung durch Drohnen, sogenannte Defikopter, etc.) auf einen klaren Rechtsrahmen angewiesen ist.

Deshalb haben sowohl Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt als auch die Europäische Kommission bereits vor Jahren angeregt, die Regeln für die Drohnennutzung zu vereinfachen.

Defizite des noch geltenden Rechts

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unterscheidet in § 1 Abs. 2 Nr. 9 sogenannte Flugmodelle (hierunter fallen privat genutzte Drohnen) von unbemannten Luftfahrtsystemen, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 LuftVG (gewerblich genutzte Drohnen).

Die Begriffe des Flugmodells und des unbemannten Luftfahrtsystems werden wiederum in der LuftVO aufgegriffen. Dort sind die Pflichten geregelt, die insbesondere die Aufstiegsgenehmigung und Nutzungsbegrenzung betreffen. So gilt bisher, dass für Flugmodelle unter fünf Kilogramm Abfluggewicht weder eine maximale Flughöhe noch besondere Eignungsanforderungen (zum Beispiel ein Mindestalter) geregelt sind. Der Betrieb muss lediglich innerhalb der Sichtweite des Steuerers stattfinden ("Sichtflug") und von der Flugsicherung genehmigt werden, wenn es um die Nutzung des kontrollierten Luftraums geht.

Für die Nutzung unbemannter Luftfahrsysteme ist hingegen von vornherein eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung erforderlich und der Flug muss ebenfalls in Sichtweite des Steuernden stattfinden.

Damit sorgen die derzeitigen Regelungen für ein widersprüchliches Ungleichgewicht: Nutzer privater Drohnen (Flugmodelle) sehen sich kaum einer Regulierung ausgesetzt. Diese liberale Regelung passt zwar auf den ebenso erfassten privaten Modellflugsport, nicht aber auf die stetig größer werdende Zahl von Hobbypiloten, die kaum Erfahrungen und Kenntnis über die Rechtslage haben. Zwar sind Missbrauchsfälle vom Verkehrsstrafrecht erfasst (§§ 315, 315a Strafgesetzbuch), doch sind die Verstöße von den Behörden nur schwer zu verfolgen, was häufig zur Verfahrenseinstellung führt.

Die wesentlich strengeren Regeln zur Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme, die allein wegen des gewerblichen Nutzungszwecks zur Anwendung kommen, behindern derweil – insbesondere wegen des Verbots des Flugs außerhalb der Sichtweite des Piloten – die Entwicklung neuer Technologien, die den Flug über größere Entfernungen und per Bildübertragung voraussetzen.

Deutsche und europäische Suche nach einer Lösung

Der vom Bundesverkehrsministerium zunächst entwickelte Ansatz für eine Neuregelung konnte nur teilweise überzeugen: Der Verkehrsausschuss des EU-Parlaments hatte nämlich bereits eine von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vorgeschlagene Verordnung angenommen, nach der künftig – im Gegensatz zur noch geltenden Verordnung – die Rechtslage für Drohnen auch unterhalb von 150 KG Nutzungsgewicht vereinheitlicht werden soll.

Danach richtet sich die Intensität der Auflagen für sowohl die private als auch die gewerbliche Drohnennutzung nach den Risiken für Dritte (Personen und Güter). Dieser risikobasierte Ansatz sieht im Rahmen eines "geringen Risikos" eine Mindestflughöhe vor, bei "mittlerem" und "hohem Risiko" Zertifizierungspflichten und den Nachweis fliegerischer Kenntnisse. Damit war ein Teil der ursprünglich geplanten deutschen Regelungen bereits hinfällig.

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  • Seite 1:

    Die aktuellen Probleme der Drohnennutzung

  • Seite 2:

    Klare Regelungen fördern auch das Verkehrsstrafrecht

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Neue Vorschriften zur Drohnennutzung: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22466 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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