Fan-Anwältin zum DFL-Konzept "Sicherer Stadionbesuch": "Unverhältnismäßig, rechtswidrig - und überhaupt nicht nötig"

Interview mit Waltraut Verleih

02.11.2012

Kaum ein Wochenende vergeht ohne Schlägereien zwischen Fans, Pyro-Technik oder Platzstürme. Die DFL will nun die Stadien sicherer machen. Fans sind dagegen, Vereine skeptisch. Auch die "Arbeitsgemeinschaft Fan-Anwälte" lehnt das Konzept rundweg ab. Waltraut Verleih spricht im LTO-Interview über rechtswidrige Stadionverbote, die Machtlosigkeit der Fans und deren verzerrte Wahrnehmung in Medien und Justiz.

LTO: Frau Verleih, Sie sind Teil der "Arbeitsgemeinschaft Fan-Anwälte". Was machen Sie und Ihre Kollegen genau?

Verleih: Die "Arbeitsgemeinschaft Fananwälte" ist ein Zusammenschluss von Rechts-anwältinnen und Rechtsanwälten, die regelmäßig Fußballfans vertreten und zwar sowohl in Verfahren vor Strafgerichten als auch in verwaltungs-und zivilrechtlichen Verfahren.

LTO: Wie entstand die Idee, sich um die rechtlichen Belange von Fußballfans zu kümmern?

Verleih: Uns fiel bei unserer alltäglichen Arbeit auf, wie sehr Vorkommnisse, die  nur annähernd  einem Fußballzusammenhang zuzuordnen waren, zu "marktbeherrschenden" Themen wurden, unter anderem in der Presse.
Parallel dazu bemerkten wir, dass bei der Verteidigung von Beschuldigten, wenn die betreffenden Vorkommnisse auch nur annähernd dem Bereich Fußball zuzuordnen waren, die Verfahren scheinbar anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen als andere Fälle.

So scheinen einzelne Staatsanwaltschaften in Verfahren im Kontext von Fußballereignissen zu vergessen, dass man Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellten kann.

Die meisten von uns gehen selbst seit Jahren regelmäßig ins Stadion und stellen auch dort zunehmend überbordendes polizeiliches Handeln fest.

Stadionverbote: "Rechtswidrige Datenübermittlung, keine Einsicht, keine Anhörung"

LTO: Wie können wir uns Ihre Arbeit mit den Fans vorstellen? Wie gehen Sie vor, wenn ein Mandant zum Beispiel mit einem Stadionverbot belegt worden ist?

Verleih: Das Stadionverbot ein rein privatrechtliches Hausverbot. In der Praxis verhängen Vereine solche Verbote, wenn sie Kenntnis von Ermittlungsverfahren erlangen. Rechtlich problematisch sind dabei gleich mehrere Aspekte.

So halten wir die Datenweitergabe von vorläufigen Erkenntnissen der Polizei an die Vereine für unzulässig. Vor allem, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Betroffenen regelmäßig noch nicht einmal Akteneinsicht zu den Vorwürfen haben.

Außerdem werden die Stadionverbote häufig ohne weitere Prüfung des Sachverhalts, ohne Würdigung der Person und  ohne Anhörung ausgesprochen. Nur wenige Vereine hören den Betroffenen vor dem Verbot an. So sind meistens bereits Fakten geschaffen, wenn die Mandanten zu uns in die Kanzleien kommen.

"Verfassungsbeschwerde gegen Stadionverbot ist anhängig"

LTO: Aber man könnte doch klagen?

Verleih: Natürlich. In solchen Fällen, in denen das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und ein Stadionverbot verhängt wurde, könnte man vor dem zuständigen Amtsgericht gegen das Verbot klagen. Dies scheitert aber häufig sowohl an den finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen als auch an der Erfolgsaussicht in der Sache: Nach der Rechtsprechung des BGH reicht schon die Einleitung des Ermittlungsverfahrens für ein Stadionverbot aus.

Wenn ich den eher seltenen Fall habe, dass ein Mandant mit der Anhörung zu einem beabsichtigten SV kommt, nehme ich mit dem Verein Kontakt auf, um zu versuchen, die Entscheidung über ein Stadionverbot auszusetzen zu lassen, bis ich als Verteidigerin Akteneinsicht hatte und die Vorwürfe prüfen konnte. Erst nach Akteneinsicht kann ich gegebenenfalls eine Stellungnahme für den Mandanten abgeben.

LTO: Sie sprechen die Entscheidung des BGH zur Rechtmäßigkeit von Stadionverboten an. Ist es richtig, dass im Zusammenhang damit eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe anhängig ist?

Verleih: Ja; gegen das Urteil des BGH vom 30. Oktober 2009 (Anm. d. Red.: Az. V ZR 253/08)  wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Die Entscheidung wird besondere Bedeutung haben, weil das Ermittlungsverfahren, das Grund für die Verhängung des Stadionverbots war, nach § 153 Strafprozessordnung eingestellt wurde und nicht mit einer Verurteilung endete. Der Tatbeitrag des Beschuldigten bestand – unbestritten – allein darin, dass er mit anderen nach dem Spiel zur S-Bahn gelaufen ist.

Stadionverbot: "Prognose ist Kaffeesatzleserei"

LTO: Die Deutsche Fußballliga (DFL) will mit ihrem Positionspapier "Sicheres Stadionerlebnis" die Stadionverbotsrichtlinie aber sogar noch verschärfen und die bisherige Höchstlaufzeit von drei auf fünf Jahre ausweiten. Was halten Sie von diesem Ansatz?

Verleih: Wie alle meine Kolleginnen und Kollegen der "Arbeitsgemeinschaft Fan-Anwälte": nichts.

Die angedachte Verschärfung stellt sich aus unserer Sicht als rechtlich unzulässiges Instrument mit Strafcharakter dar - und als unverhältnismäßig. Für ein Stadionverbot als eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme bedarf es der negativen Prognose eines zukünftig gefährlichen Verhaltens, das sich gegen die Sicherheit des Stadionbetriebs richtet.

Aber gerade bei jungen Menschen, und solche sind von Stadionverboten hauptsächlich betroffen, ist diese Prognose nicht einfach. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie der Persönlichkeit des Fans - und zwar bevor eine Prognose zu einer mutmaßlichen Entwicklung möglich ist.

All das ist in dem Rahmen, in dem über Stadionverbote entschieden wird, nicht zu leisten. Die Kollegin Furmaniak hat dieses Vorhaben treffend beschrieben: "Eine solche Prognose auf fünf Jahre hinaus abgeben zu wollen, ist Hellseherei". Sie können es von mir aus auch gerne als Kaffeesatzleserei bezeichnen.

Zitiervorschlag

Waltraut Verleih , Fan-Anwältin zum DFL-Konzept "Sicherer Stadionbesuch": "Unverhältnismäßig, rechtswidrig - und überhaupt nicht nötig" . In: Legal Tribune Online, 02.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7434/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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