Folgenschwere Panne im Haus von Karl Lauterbach: Eine falsche Interpunktion im Gesetz führt dazu, dass gefährliche LSD-Derivate, die der Gesetzgeber eigentlich verbieten wollte, plötzlich legal sind. Das BMG will "sehr zeitnah" korrigieren.
"Kaufe jetzt das neue legale LSD-Derivat" - mit diesen Worten bewirbt u.a. die Cofana GmbH auf ihrer Website "LSD-legal.de" das neueste Produkt "1D-LSD". LSD-Derivate sind Substanzen, die von der Struktur der Droge LSD (Lysergsäurediethylamid), einem Betäubungsmittel der Halluzinogene, abgeleitet werden und die in ihrer Wirkung der "Mutterdroge" möglichst gleichkommen sollen.
Eine Wirkung, die es in sich hat: Schließlich ruft LSD, auch unter dem Begriff "Acid" bekannt, durch seine halluzinogenen Effekte schon in geringen Dosen veränderte Bewusstseinszustände hervor. Von den einen werden diese genossen, andere treiben sie mitunter in den Wahnsinn. Die Rede ist dann von einem Horrortrip, der zu schwerwiegenden psychischen Schäden führen kann. Der Gesetzgeber beurteilt LSD daher als gefährliches Psychedelikum.
Während das "originale" LSD jedoch, wie andere illegale Drogen, strafrechtlich unter das Betäubungsmittelgesetz BtMG fallen, ist für die wirkungsgleichen Derivate, mitunter auch "Legal Highs" genannt, seit 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) einschlägig.
NpSG statt BtMG
Auf die Idee, diese gesondert in einem Spezialgesetz zu regeln, kam der Gesetzgeber, nachdem mit der Zeit immer mehr neue Stoffe auf den Markt kamen, die in ihrer Wirkungsweise Betäubungsmitteln gleichen. Im NpSG werden daher nicht mehr - wie im BtMG - einzelne Stoffe, sondern ganze Stoffgruppen aufgeführt, die verboten sind. Das Gesetz enthält spezielle Straftatbestände oder auch Verbotsnormen, die u.a. das Handeltreiben, das Herstellen oder den Besitz betreffen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird zum Beispiel bestraft, wer mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt oder ihn einem anderen verabreicht. Damit ein Stoff bzw. eine Stoffgruppe nach diesem Gesetz illegal ist, muss er erst in der Anlage zum NpSG aufgeführt sein.
Weil es Chemikern indes immer wieder gelingt, neue Varianten zu erfinden, wird das Gesetz bzw. die Anlage in aller Regelmäßigkeit geändert. Strafrechtler sprechen inzwischen von einer Art Wettlauf zwischen Gesetzgeber und den Anbietern, die eine Strafbarkeitslücke ausnutzen, wenn sie eine neue, manchmal nur minimal veränderte Substanz anbieten, die von der NpSG-Anlage (noch) nicht erfasst wird.
"Re-Legalisierung und Generalamnestie" durch Gesetzespanne
Bei der bis dato letzten Änderung des NpSG im Oktober 2022 ist nun, wie LTO erfahren hat, etwas gehörig schiefgelaufen. Der Strafrechtler und Kriminologe an der Uni Heidelberg, Dr. Sebastian Sobota, die Chemikerin Dr. Annika Klose sowie der Materialwissenschaftler Dr. Lukas Mirko Reinold haben herausgefunden, dass dem Gesetzgeber ein folgenschwerer Fehler unterlaufen ist: Statt der beabsichtigten Erweiterung des Verbots sei versehentlich eine "Re-Legalisierung" und "Generalamnestie" in Bezug auf eine Reihe neuer psychoaktiver Stoffe vorgenommen worden.
So habe ein Interpunktionsfehler im Gesetzestext dazu geführt, dass aktuell eine Reihe von LSD-Derivaten nachträglich legalisiert bzw. nicht erfasst wurden, schreiben die Autoren in einem Beitrag, der in der nächsten, Mitte März erscheinenden Ausgabe (4/2023) des Fachblattes "Strafverteidiger" veröffentlicht wird.
Darunter ist auch die gefährliche LSD-Variante 1V-LSD, die bis dahin in Webshops und Läden, u.a. in Berlin, frei verkäuflich war. Vor 1V-LSD hatte noch im September der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Burkhard Blienert (SPD), ausdrücklich gewarnt. Es bestünden bei der Einnahme des Derivates "unkalkulierbare gesundheitlichen Gefahren". Dessen unerforschte Formel könne sogar zu stärkeren Wirkungen führen als der Konsum von LSD selbst.
BMG räumt "offensichtliche Unrichtigkeit" ein
Sobota, Klose und Reinold zufolge hat der nur auf den ersten Blick minimal erscheinende Interpunktionsfehler in der Gesetzesänderung fatale Auswirkungen: "Er führt nicht nur dazu, dass 1V-LSD - entgegen der Absicht des Gesundheitsministeriums - gar nicht verboten wurde und auch sein Nachfolger 1D-LSD nicht erfasst ist, sondern darüber hinaus wurden sogar bereits verbotene LSD-Derivate durch die Änderung versehentlich 're-legalisiert', beispielsweise 1P-LSD und 1cP-LSD."
Fazit der Autoren: "Im Ergebnis führt der redaktionelle Fehler zu einer Generalamnestie für alle Verstöße gegen § 4 NpSG, die sich auf den Umgang mit den genannten Tryptaminen (Anm. der Redaktion: darunter fallen LSD-Derivate) beziehen und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt worden sind. Etwa bereits Verurteilte könnten einen Gnadenantrag stellen."
Mit dem Fehler konfrontiert, zeigt sich auf LTO-Anfrage das für das Malheur verantwortliche Lauterbach-Ministerium betroffen. Bei dem Interpunktionsfehler handele es sich um eine "offenbare Unrichtigkeit, die das Bundesministerium für Gesundheit sehr zeitnah berichtigen wird", so eine Sprecherin des BMG.
Strafrechtler Sobota regt dagegen im Gespräch mit LTO an, statt hektisch Korrekturen vorzunehmen, die Drogenpolitik insgesamt zu überdenken: "Aus wissenschaftlicher Sicht gelten die meisten Argumente, die für eine Legaliserung von Cannabis sprechen, auch für andere Substanzen."*
Ohnehin könnte eine Korrektur des Gesetzes dauern. Schließlich ist für eine neue Verordnung zur Änderung der betreffenden Anlage des NpSG noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Sollen weitere LSD-Derivate verboten werden, bedarf es nach § 7 NsPG außerdem der Anhörung von Sachverständigen. Bis dahin dürfte also etwa das gefährliche 1V-LSD wieder legal verkauft werden.
Strafrechtler: Keine rückwirkende Korrektur möglich
Erfahrene BtM-Experten können über diese Panne unterdessen nur den Kopf schütteln. Etwa der Fachanwalt für Strafrecht, Konstantin Grubwinkler aus Freilassing. "Es war nur eine Frage der Zeit, bis dem Gesetzgeber solch ein Fehler unterläuft”, meint der Anwalt. Die maßgebliche Anlage zum NpSG sei sehr kompliziert und abstrakt formuliert. "Man braucht schon fundierte Kenntnisse in der Chemie, um anhand des Gesetzeswortlautes feststellen zu können, ob ein Stoff unter das NpSG fällt oder nicht."
Grubwinkler bezeichnet die Konsequenzen der Panne nunmehr als "gewaltig": "Die genannten Stoffe wurden durch die Gesetzesänderung legalisiert und fallen aus dem NpSG. Das bedeutet, dass laufende Verfahren nicht zu einer Verurteilung führen können."
Dem Strafverteidiger zufolge kann der Gesetzgeber seinen Fehler auch nicht rückwirkend für derzeit laufende Fälle korrigieren. "Wenn die Stoffe wieder unter das NpSG gefasst werden, ist trotzdem im Urteil das mildeste Gesetz anzuwenden. Das wäre in diesem Fall das NpSG in seiner jetzigen Fassung mit dem Ergebnis: Nicht verboten - also Freispruch."
CDU/CSU empört
Bei der Unionfraktion im Bundestag sorgt der Vorgang für Empörung: "Dieser folgenschwere handwerkliche Fehler muss schnellstmöglich korrigiert werden", fordert die Berichterstatterin für Sucht- und Drogenpolitik Simone Borchardt MdB gegenüber LTO. Die strafrechtlichen Konsequenzen wögen schwer genug, doch vor allem der von Minister Lauterbach und vom Bundesdrogenbeauftragten Blienert "so hoch gelobte Kinder- und Jugendschutz" sei damit akut gefährdet. Borchardt weiter: "Derartiges ist leider symptomatisch für ein Ministerium, das zahlreiche große Vorhaben gleichzeitig und häufig ohne externen Rat stemmen will. Hinzu kommt noch die hohe Ressourcenbindung durch die überflüssige Cannabislegalisierung. Dafür trägt der Bundesgesundheitsminister die Verantwortung."
Ob die nunmehr dringend erforderliche nächste NpSG-Änderung auch das von der Cofana GmbH vertriebene 1D-LSD verbieten wird, ist noch offen. Der Anbieter hat jedenfalls auf seiner Website schon mal einen wichtigen Tipp für seine Kunden parat: "1D-LSD ist nicht für den menschlichen Konsum bestimmt!"
*Hinweis der Redaktion: Zitat ergänzt am Tag des Erscheinens, 14.52 Uhr.
Bundesgesundheitsministerium unterläuft Gesetzespanne: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51094 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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