"Like"-Button im Visier von Datenschützern: Wenn Face­book zum Fall­s­trick wird

Marc L. Holtorf und Anne Haas

23.08.2011

Derzeit nutzen mehr als 50 Prozent der deutschen Unternehmen soziale Netzwerke, ein großer Teil setzt auf Facebook. Umso dramatischer die behördliche Ankündigung, Anbieter von "Gefällt-mir"-Buttons und Fan-Pages aus Schleswig-Holstein mit hohen Bußgeldern zu belegen. Dem liegt eine sehr strenge Auslegung des Datenschutzrechts zugrunde, meinen Marc L. Holtorf und Anne Britta Haas.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) sorgt mit seiner Stellungnahme vom vergangenen Freitag für Unruhe in der Internetgemeinde, insbesondere bei Unternehmen. Das ULD kommt in seinem Gutachten zur Zulässigkeit der "Gefällt-mir"-Buttons von Facebook und der so genannten Facebook-Fan-Pages zu dem Ergebnis, dass beide Funktionen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Das Besondere an dem Gutachten ist, dass nicht nur Facebook selbst Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vorgeworfen werden. Auch die Anwender der beiden Facebook-Funktionen stehen im Fokus des ULD; dazu zählen mittlerweile viele Unternehmen. Sie fordert die Behörde auf, "Gefällt-mir"-Buttons und Fan-Pages nicht mehr zu verwenden.

Sollte die Nutzung ab Ende September 2011 nicht unterbleiben, droht das ULD mit Bußgeldbescheiden bis zu einer Höhe von 50.000 Euro. Unter Umständen können sogar Bußgelder von bis zu 300.000 Euro in Betracht kommen.

ULD: Verletzung von Informationspflichten, unzureichende Einwilligungserklärungen

Ziel von Facebook und anderen sozialen Netzwerken ist die Verbindung der Nutzer und der Informationsaustausch zwischen den Nutzern. Facebook bietet Dritten daher "Gefällt-mir"-Buttons und Fan-Pages an. "Gefällt-mir"-Buttons können in Internetauftritte Dritter installiert werden und sind dann Teil des Internetauftritts von Unternehmen oder Behörden. Fan-Pages sind Internetauftritte, die unmittelbar in Facebook integriert sind.

Das Gutachten des ULD leistet einen wertvollen Beitrag, um Licht in die bislang intransparente Datennutzung von Facebook zu bringen. Konkret untersucht hat das ULD insbesondere die Datennutzung im Zusammenhang mit der Facebook-Reichweitenanalyse, von Facebook "Insights" genannt. Auch durch das Gutachten des ULD konnten aber nicht alle offenen Fragen hinsichtlich der Funktionsweise der "Gefällt-mir"-Buttons und Fan-Pages geklärt werden.

Der Vorwurf des ULD gegenüber den beispielsweise unternehmerischen Anwendern von "Gefällt-mir"-Buttons und Fan-Pages geht im Kern dahin, dass diese ihre gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber den Besuchern von Fan-Pages und Internetauftritten mit "Gefällt-mir"-Buttons verletzen. Außerdem moniert das ULD, dass die Nutzer weder gegenüber Facebook noch gegenüber den Anwendern von "Gefällt-mir"-Buttons und Fan-Pages wirksam ihre Einwilligung zur Datennutzung gegeben hätten.

Gutachten legt datenschutzrechtliche Fragen sehr streng aus

Der Leiter des ULD Thilo Weichert ist zugleich auch der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein. Unmittelbar relevant ist das Gutachten daher nur für Unternehmen und sonstige Anwender mit Sitz in Schleswig-Holstein. Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass nun auch andere Datenschutzbehörden tätig werden. Es gelten bundesweit dieselben Bußgeldandrohungen wie in Schleswig-Holstein.

Ob das ULD mit seiner Analyse richtig liegt, werden wohl Gerichte entscheiden. Es fällt allerdings auf, dass auch die Behörde den Verlauf etwaiger Datenströme über "Gefällt-mir"-Buttons und Fan-Pages nicht vollständig klären konnte. Das ULD hat daher selbst angekündigt, seine Analyse künftig weiter zu präzisieren. Ob das Gutachten in der derzeitigen Form als Grundlage für aufsichtsrechtliche Maßnahmen ausreicht, erscheint zumindest fraglich. Facebook teilt die Einschätzung des ULD in einer ersten Stellungnahme jedenfalls nicht.

In seinem Gutachten vertritt das ULD außerdem durchgehend eine sehr strenge Ansicht in Bezug auf die relevanten datenschutzrechtlichen Fragen, die unter Juristen durchaus umstritten sind. Dies gilt beispielsweise für die Fragen, wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist, und welche Daten als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind. Ebenso umstritten sind die Anforderungen an wirksame Einwilligungserklärungen und die Zulässigkeit der Installation von Cookies.

Trotz allem sollten Unternehmen, auch solche außerhalb Schleswig-Holsteins, eingehend untersuchen, ob sie im Zusammenhang mit "Gefällt-mir"-Buttons und Fan-Pages den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Eines muss man dem ULD nämlich attestieren: Viele Unternehmen bewerten die Risiken, die Datenschutzverstöße bergen, nach wie vor nicht richtig. Sie kommen ihren Informationspflichten daher häufig nicht oder nur unzureichend nach. Auch die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen entsprechen oftmals nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Im Zusammenhang mit "Gefällt-mir"-Buttons und Fan-Pages müssen die meisten Anwender eine Mischung aus technischen und rechtlichen Maßnahmen ergreifen, um den drohenden Bußgeldern entgehen zu können. Technisch muss verhindert werden, dass Daten genutzt werden, bevor eine entsprechende Information der Nutzer erfolgt ist oder diese in die vorgesehene Nutzung eingewilligt haben. Rechtlich muss sichergestellt werden, dass Informationen und Einwilligungserklärungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Autoren Marc L. Holtorf (Partner) und Anne Britta Haas (Senior Associate) sind als Rechtsanwälte im Düsseldorfer Büro der internationalen Sozietät Clifford Chance tätig. Ihre Schwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutz und der Gewerbliche Rechtsschutz.

 

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Zitiervorschlag

Marc L. Holtorf und Anne Haas, "Like"-Button im Visier von Datenschützern: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4093 (abgerufen am: 11.10.2024 )

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