Der Fall Liebich hat Diskussionen um das Selbstbestimmungsgesetz ausgelöst. Dabei ist das neue Personenstandsrecht gegen Missbrauch gewappnet: Standesämter müssen Eintragungen in klaren Fällen ablehnen, meint Salomon J. Gehring.
Dass der rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe verurteilte Neonazi Sven Liebich eine Frau sein soll, stößt vielen auf. Vermehrt wurde über seine früheren Ausfälle gegen transidente Personen berichtet. Liebich war sicher nicht schon seit langem transident und hat sehnlichst darauf gewartet, Ende 2024 – nach Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) – endlich den amtlichen Geschlechtseintrag mit der eigenen Geschlechtsidentität in Einklang zu bringen. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft Halle (Saale) Marla-Svenja, wie Liebich nun mit Vornamen heißt, zum Haftantritt in die JVA Chemnitz geladen, eine Gefängnisanstalt für Frauen.
Schon das ist für Liebich ein Erfolg. So kokettierte er am 20. August mit seiner wohl nur vermeintlichen Transidentität. Ob man wisse, wie es sich anfühlt, "ein ganzes System zu ficken", fragt Liebich seine digitale Gefolgschaft wenige Tage nach dem Erhalt der Ladung. Dies ist nur ein Beispiel unter vielen. Frei interpretiert darf und muss das (erneut) so verstanden werden, dass Liebich die mit dem SBGG – im Vergleich zum alten Transsexuellengesetz (TSG) – erhöhte Autonomie bei der Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag missbraucht.
Die JVA Chemnitz steckt nun in einem Dilemma – Liebich zusammen mit weiblichen Mitgefangenen aufnehmen oder ihm sein neuerdings behauptetes weibliches Geschlecht entgegen dem amtlichen Registereintrag streitig machen. Ein Kommentator auf LTO sieht die Lösung des Problemfalls Liebich allein in der Anwendung des sächsischen Strafvollzugsgesetzes. Allerdings ist Liebichs Provokation damit rechtlich nicht hinreichend erfasst. Das SBGG bezweckt Vereinfachungen des Prozederes zur Änderung des Geschlechtseintrags und verzichtet grundsätzlich auf eine Wahrhaftigkeitsüberprüfung des Antrags durch das Standesamt. Aber eindeutige Missbrauchsfälle zwingen das Standesamt nicht dazu, dem Antrag Folge zu leisten, im Gegenteil. Aktuell sind die Personenstandsregister in Bezug auf Liebich hinsichtlich Geschlechts und Vornamens falsch und bedürfen einer raschen Berichtigung.
Liebich erfüllt die tatbestandliche Voraussetzung nicht
Die materielle Rechtslage, die durch die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Personenstandsgesetzes (PStG) realisiert werden soll, stellt § 2 Abs. 1 S. 1 SBGG dar. Demnach kann jede Person, "deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern abweicht", gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht geändert oder gestrichen werden soll. Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist das Wort "abweicht". Die Möglichkeit, Vornamen und Geschlechtseintrag auf Grundlage des SBGG ändern zu lassen, setzt voraus, dass geschlechtliche Identität und Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern auseinanderfallen. Genau an dieser Voraussetzung fehlt es in Liebichs Fall.
Auch das durch das SBGG ersetzte TSG enthielt im Wesentlichen dieses Tatbestandsmerkmal. Dort wurde in § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorausgesetzt, dass die betreffende Person nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht "als zugehörig empfindet".
Nichtsdestoweniger ist das SBGG ein Paradigmenwechsel. Weggefallen ist neben den sonstigen materiellen Voraussetzungen jede Obliegenheit, die geschlechtsidentitätsbezogene Inkongruenz glaubhaft zu machen. Damit entfällt vor allem, dass zwei Sachverständigengutachten Voraussetzung für eine Registeränderung sind (§ 4 Abs. 3 S. 1 TSG). Auch nimmt nun das Standesamt die Änderungen vor, ohne dass es zuvor – wie unter dem TSG – einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. All das schließt aber eine Missbrauchskontrolle durch die Standesämter in offensichtlichen Fällen nicht aus.
Standesamt muss den relevanten Sachverhalt ermitteln
Kontrolle durch die Standesämter zur Verhinderung der zweckwidrigen Inanspruchnahme des SBGG (SBGG-Piraterie) ist möglich. Wegen des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), der die Staatsverwaltung auf die Rechtsordnung verpflichtet, ist sie sogar zwingend. Auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gilt ein Rechtsmissbrauch- und Schikaneverbot in Heranziehung der §§ 242 und 226 Bürgerliches Gesetzbuch. Dies meint insbesondere Fallkonstellationen, in denen die Behörde oder Dritte belästigt, schikaniert, bzw. behindert werden sollen oder Schaden zugefügt werden soll. Der vereinfacht möglichen Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen tut es keinen Abbruch, wenn solche Schikane unterbunden wird.
Zwar sieht das SBGG eine behördliche Plausibilitätskontrolle des Antrags auf Änderung der Registereinträge nicht vor. Allerdings enthält das Gesetz genauso wenig ein Verbot einer solchen Kontrolle in sich aufdrängenden Einzelfällen. Auch die Bundesregierung setzte in ihrem Gesetzesentwurf eine Überprüfungsmöglichkeit voraus. Dort heiß es: "In Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs, das heißt bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch, kann das Standesamt die Eintragung der Erklärung ablehnen […]."
Ähnliches gilt in der Schweiz: Nach Auskunft der amtlichen Kommentierung soll in Fällen des Missbrauchs der Möglichkeit zur im Übrigen voraussetzungslosen Änderung des Geschlechtseintrags eingeschritten werden können, obwohl auch das Schweizerische Zivilgesetzbuch keine explizite Ermittlungsbefugnis statuiert. Der Gesetzentwurf für das SBGG nimmt auf diesen Umstand Bezug (S. 24 f.).
Ein Kontrollverfahren musste auch nicht im SBGG selbst geregelt werden. Es ist auf das PStG zurückzugreifen, denn dort ist sind Vorgehen und Verfahrensgrundsätze nach Abgabe des Gesuchs auf Geschlechts- bzw. Vornamenänderung nach dem SBGG geregelt, insbesondere die Beurkundungspflicht des Standesbeamten. Der in § 73 Nr. 1 PStG, § 5 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) normierte Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet zur Ermittlung des für die Eintragung in den Personenstandsregistern maßgeblichen Sachverhalts – und zwar vor einer Beurkundung. Zu diesem Sachverhalt gehört hier die von § 2 Abs. 1 S. 1 SBGG vorausgesetzte Inkongruenz von Geschlechtsidentität und (bisherigem) Geschlechtseintrag, hierbei handelt es sich um eine innere Tatsache.
Wie beweist man die "wahre" Geschlechtsidentität?
Die Nachweisführung in Bezug auf solche inneren Tatsachen ist heikel, aber für die rechtsanwenderische Praxis nichts Ungewöhnliches. Nichts anderes geschieht überall dort, wo Behörden oder Gerichte feststellen müssen, ob eine Person vorsätzlich oder einem – für die Strafzumessung relevanten – Motiv gehandelt hat. Auch hier werden neben den Angaben der betreffenden Person selbst vor allem äußere Umstände herangezogen. Aus ihnen wird auf das (Nicht-) Vorliegen der inneren Tatsachen geschlossen. Dabei können auch Anhaltspunkte aus der Vergangenheit herangezogen werden.
Bei Liebich folgt schon aus seinen in der Vergangenheit erfolgten Äußerungen, dass es ihm um die Verächtlichmachung von SBGG und dessen Zielgruppe geht.
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so wird klar, dass Vorname und Geschlechtseintrag im Falle Liebichs gar nicht erst hätten geändert werden dürfen.
Begrenzt wird die behördliche Ermittlungspflicht erheblich durch die Zwecksetzung des SBGG, die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen zu vereinfachen und grundsätzlich auf eine behördliche Kontrolle der selbstbestimmten Entscheidung zu verzichten. Zentrales Anliegen des Gesetzes war, die im TSG manifeste Pathologisierung zu beseitigen.
Keine oberflächlichen Geschlechtsidentitätskontrollen
Damit dieser Zweck nicht konterkariert wird, stellt das SBGG sicher, dass die Ermittlungspflicht des Standesamtes nur in offensichtlichen Ausnahmefällen aktiviert wird. Es müssen objektive Anhaltspunkte zu Tage treten, dass es an der nach § 2 SBGG erforderlichen Abweichung von Geschlechtsidentität und -eintrag fehlt. Im SBGG findet Ausdruck, dass die Rechtsordnung sich kein Werturteil über den Lebensstil eines Menschen anmaßen darf. Daher ist die Heranziehung rein äußerlicher Merkmale wie etwa Kleidungsstil, Haarschnitt oder Bart in SBGG-Verfahren grundsätzlich nicht zulässig. Zu Tage treten wird die zweckwidrige Inanspruchnahme wohl nur in plakativen Fällen wie Liebichs oder dann, wenn der Erklärende – ggf. auch nachträglich – zugibt, das SBGG missbraucht zu haben.
Wird die Rechtswidrigkeit der Änderung des Geschlechtseintrags erst nachträglich festgestellt, so muss die Beurkundung eben wieder rückgängig gemacht werden. Geschlechtseintrags- und Vornamensänderungen Liebichs sind daher zu revidieren. Dies gilt umso mehr, da sein öffentliches Verhalten seit Änderung der Personenstandsregister geeignet ist, die Überzeugungsgewissheit von seiner nicht vorhandenen Transidentität noch zu festigen.
Das die Register führende Standesamt sowie dessen Aufsichtsbehörde sind nach § 48 PStG verpflichtet, einen Antrag auf gerichtliche Änderung der Register zu stellen. Vor dem zuständigen Amtsgericht können Standesamt und Aufsichtsbehörde zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen – mit dem Inhalt, eine Verpflichtung zur vorläufigen Rückänderung der Personenstandsregister auszusprechen. Im Anschluss würde sich die Frage der Unterbringung in einem Frauengefängnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr stellen.
Das Selbstbestimmungs- und Personenstandsrecht ist also einer Kaperung durch SBGG-Piraten nicht hilflos ausgeliefert.
Der Autor ist derzeit Rechtsreferendar.
Dieser Beitrag basiert auf einem Aufsatz, der von der Zeitschrift Das Standesamt (StAZ) zur Veröffentlichung angenommen worden ist und in deren Septemberheft (Ausgabe 09/2025) erscheinen wird (StAZ 2025, 262, 268).
"Marla-Svenja Liebich" und das Selbstbestimmungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58026 (abgerufen am: 24.01.2026 )
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