Druckversion
Samstag, 5.09.2026, 00:50 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/lg-muenchen-urteil-1hko140113-gema-youtube-sperrtafel-hinweis
Fenster schließen
Artikel drucken
11182

Gema-Hinweise auf Youtube wettbewerbswidrig: Verwirrende Sperrtafeln

von Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

27.02.2014

Markenlogos von Gema und Youtube

Bilder: GEMA / YouTube

Youtube darf gesperrte Videos nicht mehr mit dem Hinweis versehen, dass die Gema die Rechte dafür nicht eingeräumt hat, so will es zumindest das LG München I und macht gleich ein paar Formulierungsvorschläge. Zu Recht, meint Ralf Kitzberger, wenngleich Youtube das Urteil wohl nicht akzeptieren wird und der jahrelange Rechtsstreit noch eine Weile weitergehen wird.

Anzeige

Youtube und die Gema werden sich einfach nicht einig. Nun mussten erneut Richter in dem Streit zwischen der Google-Tochter und der Verwertungsgesellschaft entscheiden. Dieses Mal war das Landgericht (LG) München I an der Reihe und es ging um die Sperrtafeln, die Musiksuchende ab und an auf Youtube statt des gesuchten Videos vorfinden. Dort heißt es dann beispielsweise:

"Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid."

Irreführend, herabsetzend, anschwärzend

Die Gema ist mit diesen Hinweisen ganz und gar nicht einverstanden und zählte vor Gerichte eine Reihe von angeblichen Rechtsverstößen auf:

Die Verwendung der Sperrtafeln sei eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die geeignet sei, das Marktgeschehen zu beeinflussen. Rechteinhaber würden nämlich dazu animiert, ihre Onlinerechte direkt Youtube einzuräumen.

Wenn es nur darum ginge, Nutzer darüber zu informieren, dass ein bestimmtes Video nicht verfügbar ist, wäre ein kurzer sachlicher Text ausreichend, wie ihn Youtube früher selbst eingesetzt hat.

Die Gema argumentierte weiter, dass die Sperrtafeln sie im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG herabsetzten, da die Tafeln geeignet seien, die Wertschätzung der User gegenüber der Verwertungsgesellschaft zu verringern. Außerdem würde Youtube unwahre Tatsachen in den Hinweisen verbreiten, um die Interessen der Gema zu beeinträchtigen. Ferner sei die Verwendung der Sperrtafeln auch eine Anschwärzung der Gema gemäß § 4 Nr. 8 UWG.

LG München I: "absolut verzerrte Darstellung"

Das Gericht gab der Verwertungsgesellschaft nun Recht (Urt. v. 25.02.2014, Az. 1 HK O 1401/13): Die Sperrtafeln hätten einen herabsetzenden Inhalt im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG. Denn die Nutzer könnten die Aussage in den Sperrhinweisen dahingehend verstehen, dass die Gema die Rechte zwar einräumen könne, dies aber nicht tue. Diese Aussage sei jedoch objektiv falsch, in jedem Fall aber unvollständig und irreführend, da sie dem angesprochenen Verkehrskreis eine nicht vorhandene Wahlmöglichkeit der Gema suggeriere.
Die Sperrtafeln seien daher eine "absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA". Durch die Verwendung der Sperrtafeln wird nach Auffassung des LG die Verwertungsgesellschaft herabgewürdigt und angeschwärzt.

Das Urteil des LG München I ist richtig. Die Sperrtafeln haben bei den Usern tatsächlich zu Verwirrung geführt, da der Eindruck entstanden ist, dass die Videos wegen einer unterbliebenen Rechteeinräumung nicht zu sehen sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Youtube kann Berufung beim Oberlandesgericht München einlegen und wird dies wohl auch tun. Denn Hintergrund des Streits ist ein bereits seit 2009 andauernde Konflikt zwischen der Gema und Youtube um die Höhe der Vergütung von Youtube-Inhalten, in denen Gema-Repertoire verwendet wird.

Sollte die Entscheidung doch rechtskräftig werden, muss Youtube die Sperrtafeln ändern und bei Zuwiderhandlung jeweils ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen.

Der Autor Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M. ist Partner der Kanzlei Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert in Ludwigsburg und Honorarprofessor an der Merz Akademie Hochschule für Gestaltung, Kunst und Medien in Stuttgart.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Gema-Hinweise auf Youtube wettbewerbswidrig: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11182 (abgerufen am: 05.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • GEMA
    • Nutzungsrechte
    • Urheber
    • Wettbewerbsrecht
    • YouTube
  • Gerichte
    • Landgericht München I
Moses Pelham lacht bei einem Auftritt in der Stadtwerke-Arena auf dem Hessentag in Bad Vilbel 2025. 03.09.2026
Kunstfreiheit

BGH entscheidet zum sechsten Mal:

Der (wohl) letzte Bei­trag von "Metall auf Metall" zum Urhe­ber­recht

Seit fast 30 Jahren zieht sich der Prozess "Metall auf Metall". Nun entscheidet der BGH: Sampling kann ein Pastiche und damit zulässig sein. Der Rechtsstreit ist damit immer noch nicht beendet, die Urheberrechtsfragen aber geklärt.

Artikel lesen
Eine ältere Dame schaut Fernsehen. Ob Seniorenheime Extra-Lizenzen abschließen müssen, um ihre Bewohner mit TV-Signalen zu versorgen, hatte der BGH zu entscheiden. 03.09.2026
Fernsehen

BGH zu Urheberrecht und "öffentlicher Wiedergabe":

Senio­ren­heim darf TV-Sig­nale an Bewohner wei­ter­leiten

Damit die Heimbewohner in ihren Zimmern fernsehen können, leiteten die Betreiber die Fernsehsignale weiter. Dafür forderte unter anderem die Gema Extra-Lizenzen. Die braucht es aber nicht, bestätigte nun auch der BGH.

Artikel lesen
Blick auf das Ziviljustizgebäude des Landgerichts Hamburg am Sievekingsplatz 1 im Hamburger Stadtteil Neustadt. 20.08.2026
Medien

In eigener Sache:

Land­ge­richt Ham­burg ver­bietet Absch­reiben bei LTO

Wenn Medien voneinander abschreiben, kann es sich auch dann um eine Urheberrechtsverletzung handeln, wenn übernommene Passagen leicht umformuliert werden. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Artikel lesen
Eine Frau sucht in einem Lager Medikamentenbestellungen zusammen 14.08.2026
Werbung

OLG Frankfurt zum Wettbewerbsrecht:

Angeb­li­cher "20-Euro-Rabatt" ist irre­füh­rend

Die "Shop Apotheke" warb mit einem "20-Euro-Rabatt" auf E-Rezepte. Meist wurden daraus aber höchstens 2,50 Euro, weil eine versteckte Staffelung im Kleingedruckten zugunsten des Unternehmens ausging. Das OLG hat diese Werbung nun untersagt.

Artikel lesen
Rhein und Brassertufer in Bonn mit dem Katamaran Filia Rheni 07.08.2026
Unlauterer Wettbewerb

OLG Köln entscheidet Bonner Reederei-Streit:

Wer­bung für kos­ten­losen Pendler-Shuttle ist zulässig

Wegen einer Brückensperrung in Bonn warb ein Schifffahrtsunternehmen vorübergehend mit einem kostenlosen Shuttle. Gültig war der nur für Rhein-Pendler. Eine Konkurrentin sah darin irreführende Werbung, die Gerichte sehen es anders.

Artikel lesen
Ein Presseausweis und ein Stift liegen auf einer Laptoptastatur 06.08.2026
Medien

LG Berlin II:

Anbieter von Pres­se­spie­geln gestärkt

Anbieter von Pressespiegeln sind nur Dienstleister – möchten Urheber der abgebildeten Artikel eine extra Vergütung dafür haben, müssen sie sich an diejenigen wenden, die die Pressespiegel beziehen. Das hat das LG Berlin II klargestellt.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Becker Büttner Held
Wirt­schafts- bzw. Di­p­lom­ju­rist (m/w/d)

Becker Büttner Held, Ham­burg

Logo von Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Rich­ter/Rich­te­rin (m/w/d) in der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit des Lan­des...

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Müns­ter

Logo von Paul-Ehrlich-Institut
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Paul-Ehrlich-Institut, Lan­gen

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Ar­beits­recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar / Dok­to­rand (m/w/d)

Becker Büttner Held, Er­furt

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Bundesamt für Verfassungsschutz
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Verfassungsschutz, Ber­lin

Logo von Bundesamt für Verfassungsschutz
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Verfassungsschutz, Köln

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - New York

08.10.2026, New York

Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - Chicago

10.10.2026, Chicago

Logo von SIDLEY Austin (CE) LLP
Ladies First Event 2026

30.10.2026, München

Vorbehaltene Rechte des Übergebers und deren richtige Besicherung

14.09.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

14.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH