Druckversion
Donnerstag, 17.09.2026, 01:59 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/lg-mannheim-5qs4223-from-the-river-to-sea-straflos-hamas-kennzeichen
Fenster schließen
Artikel drucken
54723

Landgericht zu "From the River to the Sea": Im Zweifel für die Mei­nungs­f­rei­heit

von Dr. Max Kolter

07.06.2024

Plakat auf einer Demo "From the River to the Sea" (Symbolbild)

Ein Dauerbrenner auf Palästina-solidarischen Demonstrationen. Ist der Spruch "vom Fluss bis ans Meer" eine Hamas-Parole? Foto: picture alliance / Sipa USA | SOPA Images

Ist der Slogan als Volksverhetzung oder Hamas-Symbol strafbar? Die Verwaltungsgerichte sind sich uneins. Nun entscheidet erstmals eine Strafkammer am Landgericht, verneint eine Strafbarkeit – und übt Kritik am Bundesinnenministerium.

Anzeige

Keine propalästinensische Parole steht so sehr im Fokus strafrechtlicher Debatten und der Strafverfolgung wie "From the River to the Sea, Palestine will be free". Ihre Bedeutung ist umstritten: Soll dazu aufgerufen werden, Israel auszulöschen – mitsamt seinen Bewohnern? Oder kann der Ruf nach "Befreiung" Palästinas auch die Hoffnung auf Gleichberechtigung von Juden, Muslimen und Arabern auf dem gesamten Territorium zwischen Jordan und Mittelmeer ausdrücken – ohne damit etwas über die Mittel zur Erreichung dieses Ziels zu sagen?

Von der Antwort auf diese Frage hängt die Strafbarkeit ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit die günstigste, nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit zugrunde zu legen ist, ging man vor dem 7. Oktober überwiegend von der Straflosigkeit aus. Für eine Volksverhetzung fehlt es zudem regelmäßig am Inlandsbezug der Äußerung. Wer die Parole unmittelbar nach dem mörderischen Terrorangriff der Hamas auf Israel skandierte, musste damit rechnen, wegen Billigung schwerer Straftaten nach § 140 Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt zu werden.

Dafür muss aber eindeutig sein, dass die skandierende Person Bezug auf die Hamas-Gräueltaten nimmt und nicht die Situation der Palästinenser in den besetzten Gebieten oder Israels Kriegsführung in Gaza kritisieren will. Schon wenige Wochen nach dem 7. Oktober wird man das nicht mehr einfach so annehmen können. Gleiches gilt für noch anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren über Äußerungen vor dem 7. Oktober. Einen solchen Fall hatte nun erstmals eine Strafkammer beim Landgericht (LG) zu entscheiden. Das Ergebnis lautet: Die Äußerung ist straflos – im Zweifel für die Meinungsfreiheit. 

Straflose Deutung möglich 

Der Ausgangssachverhalt spielte im Mai 2023: Ein Mann nahm an einer Palästina-solidarischen Demonstration teil und hielt ein Plakat mit der Parole hoch. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Strafbefehls wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§§ 86 Abs. 2, 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie argumentierte, die Parole sei ein Kennzeichen der Hamas, die damals zwar in Deutschland noch nicht verboten war, aber auf der EU-Terrorliste stand. 

Das Amtsgericht (AG) Mannheim sah es anders und lehnte den Strafbefehlsantrag im September mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Hiergegen wendete sich die Staatsanwaltschaft mit einer sofortigen Beschwerde, hatte damit jedoch keinen Erfolg: Mit Beschluss vom 29. Mai verwarf das LG Mannheim die Beschwerde (Az. 5 Qs 42/23) und kritisierte dabei die Sichtweise des Bundesinnenministeriums (BMI). Darüber berichteten am Donnerstag einer der Verteidiger des Angeschuldigten, Ahmed Abed, und der freie Journalist James Jackson jeweils auf X.

In dem 14-seitigen Beschluss, der LTO vorliegt, setzen sich die Richter umfassend mit der Herkunft und den möglichen Bedeutungen der Parole auseinander und kommen zu dem Schluss, dass eine straflose Interpretation nicht ausgeschlossen werden kann. Bemerkenswert daran ist, dass das LG diese Argumente auch auf die §§ 86, 86a StGB bezieht, in denen es eigentlich nicht auf die Bedeutung eines Slogans ankommt, sondern auf seine Eigenschaft als Symbol und seine Zuordnung zu einer verbotenen Organisation.

Diese Frage hatten einige Oberverwaltungsgerichte (OVG) anders beurteilt. Zuletzt hatte das OVG Bremen klar zwischen den verschiedenen Äußerungsdelikten differenziert. Eine mögliche Strafbarkeit wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), öffentlicher Aufforderung zu (§ 111 StGB) oder Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) scheide aus, weil eine gewaltfreie Interpretation der Parole nicht auszuschließen sei. Anders verhalte es sich aber mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach §§ 86, 86a StGB. "Mit Blick darauf, dass eine Variante der Parole in der Organisationsverfassung der Hamas zu finden ist, erscheint es aus Sicht des Senats […] naheliegend, dass sich die Hamas die Parole zu eigen gemacht hat und der Slogan 'From the river to the sea' als ihr Kennzeichen einzustufen ist", hieß es in dem Beschluss, über den LTO berichtet hatte. 

Kritik an BMI: Hamas-Verbotsverfügung teilweise nichtig? 

Die Sichtweise des Bremer wie zuvor anderer OVG war maßgeblich von einem Papier des Bundesinnenministeriums (BMI) beeinflusst. Dieses hatte am 2. November ein Betätigungsverbot gegen die Hamas verfügt. In der Verfügung werden auch Kennzeichen der Hamas mitverboten, darunter ganz am Ende auch "die Parole 'Vom Fluss bis zum Meer' (auf Deutsch oder anderen Sprachen)". Auch das Bundesjustizministerium konstatierte Mitte Mai ohne Begründung auf X – wohl im Zusammenhang mit den Protesten an deutschen Unis –, "'From the river to the sea' ist ein Hamas-Slogan", und wies auf die Strafbarkeit nach §§ 86, 86a StGB hin.

Während die Staatsanwaltschaft Karlsruhe schon im September auf diesem Standpunkt gestanden hat, veränderte die BMI-Verfügung die Praxis vieler Behörden: Waren sie vorher gar nicht auf die Idee gekommen, wegen §§ 86, 86a StGB einzuschreiten, konnten die Versammlungsbehörden die Parole nun unter Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit auf Versammlungen verbieten. Bundesweit gaben einige Generalstaatsanwaltschaften bekannt, die Verwendung der Parole konsequent zu verfolgen – obwohl die Zuordnung des Slogans zur Hamas durch das BMI gerichtlich voll überprüfbar ist.

Auch das LG Mannheim stellte unmissverständlich klar, an die Einschätzung des BMI nicht gebunden zu sein: Die verbotene Organisation müsse sich ein Kennzeichen selbst zu eigen machen; eine "Zuschreibung durch Außenstehende" genüge nicht. Die Strafkammer verwies zudem darauf, dass "erhebliche Zweifel erhoben worden sind, ob das Verbot mit Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist und nicht auch gegen die staatliche Neutralitätspflicht und das Diskriminierungsverbot verstößt". Dabei nahm das Gericht Bezug auf eine – vom hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigte – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main. Dieses hatte die Hamas-Verbotsverfügung in Bezug auf das Parolenverbot wegen der zu pauschalen Einschränkung der Meinungsfreiheit für teilnichtig gehalten.

LG: Hamas-Charta nicht deckungsgleich mit Protest-Slogan 

Die Kammer des LG setzte sich auch mit dem Argument auseinander, dass die Hamas 2017 eine Variante des Slogans in ihre Charta aufgenommen hat. Dabei machte sie sich zunächst die Mühe, die Charta auf Arabisch zu lesen und die Passage im Kontext zu betrachten. Dabei kommen die Richter zu dem Schluss, dass die Hamas den in der BMI-Verfügung genannten Teil "vom Fluss [Jordan] bis zum Meer [Mittelmeer]" nur als Gebietsbeschreibung meint. Das genüge nicht für eine Parole, bei der es sich um einen "motivierenden Leitspruch" handeln müsse. 

Im Hinblick auf den zweiten Teil, den man als Gewaltaufruf lesen könnte, betonen die Richter, dass die heute auf Versammlungen übliche Verwendung gerade nicht wortgleich mit der Hamas-Formulierung ist: Statt "Palestine will be free" fordert die Hamas-Charta "the full and complete liberation of Palestine". Das mag zwar inhaltsgleich sein, genügt nach der Auffassung der Mannheimer Richter aber nicht, um ein und dieselbe Parole zu bilden. 

Wohl nicht umsonst hatte das BMI in seine Verfügung nur die Gebietsbeschreibung ("vom Fluss bis ans Meer") aufgenommen, nicht aber die Formulierung, die die – inhaltlich kritische – Forderung einer "Befreiung" enthält. Denn dies wird immer wieder unterschiedlich formuliert. So ist auch der Ausspruch "from the River to the Sea, we demand Equality" gängig. Auch dieser wird etwa in Berlin strafrechtlich verfolgt – obwohl er semantisch unproblematisch ist. 

Hier entblößt das LG Mannheim die lückenhafte Begründung des BMI: Die Gebietsbeschreibung stimmt überein, enthält aber für sich keinen Slogan, der eine Einstufung als Kennzeichen rechtfertigt. Und was den aufrufenden Teil angeht, so ist die Divergenz zwischen den Formulierungen zu stark, um Protestierende, die eine "Befreiung" Palästinas auf dem Gebiet zwischen Jordan und Mittelmeer fordern, eindeutig mit der Hamas in Verbindung zu bringen. 

Auch im Parolen-Strafrecht ist die Meinungsfreiheit zu beachten 

Unterstützend zog das LG ein weiteres Argument heran, um die Strafbarkeit zu verneinen: eine in § 86 Abs. 4 StGB geregelte Ausnahme. Demnach ist das Verwenden eines Kennzeichens nicht strafbar, "wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient". 

Erfasst diese Ausnahme auch den Fall, dass Palästina-solidarische Demonstranten eine sprachlich ambivalente Forderung nach einer "Befreiung Palästinas zwischen Jordan und Mittelmeer" skandieren?  

Nach Auffassung des LG Mannheim schon, das in dem Beschluss auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster verwies. Das OVG Bremen hatte dies jedoch kürzlich anders gesehen. Eine "sozialadäquate" Verwendung komme nur in Betracht, wenn die Meinungsäußerung im Einzelfall "erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der betroffenen [verbotenen] Vereinigung oder deren Wirken aufweisen". Da sowohl die Hamas als auch die Protestierenden auf deutschen Straßen über das Territorium Israel-Palästina sprechen, bejahte das OVG hier einen solchen Zusammenhang. Dass die Parole auch friedlich interpretiert werden kann – wie das OVG selbst feststellt –, sei im Rahmen der §§ 86, 86a StGB unerheblich. 

Das LG Mannheim betonte demgegenüber, das Grundrecht der Meinungsfreiheit spiele auch hier "eine bedeutende Rolle". Hieraus folge, dass Meinungsäußerungen, die nicht zur Gewalt aufrufen oder diese verherrlichen, sondern einen Diskursbeitrag leisten, im Zweifel zu schützen sind. Insofern berücksichtigte das Gericht die Umstände des Einzelfalls: Eine Glorifizierung des 7. Oktober kam hier aus Gründen der Chronologie nicht in Betracht. Relevant sei auch der Anlass der Versammlung im Mai: den Jahrestag der sog. Nakba, (arabisch für "Katastrophe"). Der Begriff beschreibt, dass zwischen 1947 und 1949, nach einzelnen gewaltsamen Vertreibungen v.a. durch zionistische Milizen, schätzungsweise 700.000 bis 750.000 Araber sich gezwungen sahen, aus ihren Häusern im Gebiet des heutigen Staates Israel zu fliehen.

Anzeige

Behörden können das Urteil nicht ignorieren 

Was diesen Prüfungspunkt angeht, lässt der Beschluss also Raum für eine andere Bewertung im Einzelfall. Auf einer Demo, auf der die Hamas in anderer Weise glorifiziert wird, scheidet eine Interpretation als "sozialadäquat" aus. Allerdings kommt es dann auch nicht zwingend auf die §§ 86, 86a StGB an, denn dann käme auch eine Billigung von Straftaten nach § 140 StGB in Betracht. Eine pauschale Kriminalisierung der Parole hält das LG Mannheim aber für nicht haltbar.

Was folgt nun daraus? Im vorliegenden Verfahren ist klar: Der Mann wird nicht auf der Anklagebank Platz nehmen, die Entscheidung des LG ist unanfechtbar. Derzeit ist beim LG nach LTO-Informationen noch mindestens eine weitere Beschwerde zu der Parole anhängig. Auch hier liegt der Ausgangssachverhalt schon im Mai 2023. Diese Beschwerde wird das LG auch verwerfen und den Beschluss des AG Mannheim (v. 17.05.2024, Az. 22 Cs 550 Js 30025/23) aufrechterhalten, mit dem der Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wurde. 

Andere Gerichte in Deutschland sind an die Ausführungen des LG nicht gebunden. Vor allem bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung Fälle mit engem zeitlichem oder inhaltlichem Bezug zum 7. Oktober bewerten wird. Bis bundesweit so etwas wie Rechtssicherheit herrscht, wird es wohl noch Monate dauern. Spannend ist, wie die Verwaltungsbehörden und -gerichte auf diese ausführlich begründete Entscheidung der Strafkammer eines Landgerichts reagieren. Sie werden sie nicht ignorieren können. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Landgericht zu "From the River to the Sea": . In: Legal Tribune Online, 07.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54723 (abgerufen am: 17.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Gaza
    • Israel
    • Straftaten
    • Versammlungen
    • Volksverhetzung
Die Prozessbeteiligten sitzen im Gerichtssaal beim "Tiergartenmord" Prozess. 15.09.2026
Strafverteidiger, StV

Der lange Arm autoritärer Staaten:

Gren­zenlos ver­folgt

Ausländische Staaten versuchen in Deutschland lebende politische Gegner einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Auf die damit einhergehenden Souveränitätsverletzungen ist Deutschland schlecht vorbereitet, meint Mark A. Zöller.

Artikel lesen
Einige der Vertreter Nicaraguas (v.l.n.r.): Ardi Imseis, Alfredo Crosato Neumann, Daniel Müller, Alain Pellet und Carlos José Argüello Gómez. 08.09.2026
Gaza

Nicaragua im IGH-Verfahren wegen Beihilfe zum Völkermord:

"Es geht um Deut­sch­lands Völ­ker­rechts­ver­stöße"

Vor dem IGH erhob Nicaragua schwere Vorwürfe gegen Deutschland. In dem Prozess geht es um Beihilfe zu einem möglichen Völkermord in Gaza durch Waffenlieferungen. Noch steht die Zulässigkeit der Klage im Raum.

Artikel lesen
Einige der deutschen Vertreter vor dem IGH: Julia Monar vom Auswärtigen Amt, die Völkerrechtsprofessoren Christian J. Tams und Antonios Tzanakopoulos, sowie Wiebke Rückert und Tania von Uslar-Gleichen vom Auswärtigen Amt. 07.09.2026
Gaza

Verfahren wegen Beihilfe zum Völkermord in Gaza:

Wie Deut­sch­land sich vor dem IGH ver­tei­digt

Erster Tag der Anhörungen in Den Haag: Deutschland hält Israel für eine "unverzichtbare dritte Partei" im Verfahren wegen Beihilfe zum Völkermord. Der IGH dürfe seine Gerichtsbarkeit also hier nicht ausüben.

Artikel lesen
Ein Feuerwehrmann steht vor einem brennenden Gebäude mit Löschschlauch. 04.09.2026
Brandstiftung

LG Dessau-Roßlau: Sechs Jahre Haft:

Blau­licht­re­porter wegen Brand­s­tif­tung ver­ur­teilt

Um Fotos und Videos von Feuerwehreinsätzen zu vermarkten, haben zwei freie Fotografen mehrfach Brände gelegt. Das LG Dessau-Roßlau verurteilte sie nun wegen Brandstiftung, der Haupttäter bekam sechs Jahre Freiheitsstrafe. 

Artikel lesen
Ein Soldat der israelischen Armee hinter einem fest installierten Maschinengewehr in der Nähe des jordanischen Feldlazaretts in Gaza-Stadt am 3. Oktober 2025. Das Foto wurde während einer von der israelischen Armee organisierten Medienführung aufgenommen. 04.09.2026
Gaza

Deutschland wehrt sich gegen Vorwurf der Beihilfe zum Völkermord in Gaza:

"IGH darf nicht ent­scheiden, wenn Israel nicht betei­ligt ist"

Bevorstehende Gerichtsanhörungen: Kann der IGH entscheiden, ob Deutschland Beihilfe zu einem möglichen Völkermord in Gaza geleistet hat? Die Bundesregierung hält die Klage für unzulässig, solange Israel nicht an dem Verfahren beteiligt ist.

Artikel lesen
Ein Mann schießt auf einem Schießplatz auf sein Ziel. 03.09.2026
Straftaten

LG Schwerin zum sächsischen "Munitionsskandal":

Schieß­platz­be­sitzer muss fast 6.000 Euro Strafe zahlen

Ein Schießplatzbetreiber nahm 7.000 Schuss Dienstmunition als Bezahlung für Schießtrainings an. Dafür hat ihn das LG Schwerin jetzt wegen Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung und Bestechung verurteilt.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von HUK-COBURG
Ju­rist Pro­dukt­ent­wick­lung / Kfz-Ver­si­che­rung (w/m/d)

HUK-COBURG, Co­burg

Logo von Wolters Kluwer
Werk­stu­dent - Con­tent Schul­ma­na­ge­ment (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) In­ter­na­tio­na­les...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 4 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) In­tel­lec­tual Pro­per­ty /...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
In­ves­ti­ga­ti­on As­si­s­tant (w/m/d) In­ter­na­tio­na­les...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 4 wei­te­re

Logo von Technische Universität München
Voll­ju­ris­tin­nen/Voll­ju­ris­ten (w/m/d)

Technische Universität München, Mün­chen

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Di­p­lom-Fi­nanz­wirt (m/w/d) Steu­er­straf­recht

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 3 wei­te­re

Logo von Clifford Chance Partnerschaft mbB
Re­fe­ren­dar*in­nen (m/w/d) – Frank­furt

Clifford Chance Partnerschaft mbB, Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
EU-Fahrerlaubnis

25.09.2026

Aktuelles aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Straf- und Strafprozessrecht – (4 Std. FAO)

26.09.2026, Köln

Hinter Gittern – Verteidigung im Strafvollstreckungsverfahren

28.09.2026

Strafverteidigung im Abo

29.09.2026

Aktuelle Perspektiven auf geschlechtsspezifische Gewalt

22.10.2026, Wiesbaden

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH