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20261

1. FC Köln darf www.fc.de nutzen: Es gibt nur ein' FC Kölle

von Marcel Schneider und Pia Lorenz

10.08.2016

Maskottchen des 1. FC Köln: Hennes VIII.

picture alliance / Eibner-Pressefoto

Der 1. FC Köln darf die Domain www.fc.de nutzen. Für das LG Köln steht fest, dass nur der Kölner Verein für die relevanten Verkehrskreise "der FC" ist. Das wüssten schließlich nicht nur sämtliche Medien, sondern auch die Kölner Richter selbst. 

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Gibt es nur den einen FC?

Das Landgericht (LG) Köln hat den Inhaber der Domain "www.fc.de" dazu verurteilt, in die vom klagenden Bundesligisten beantragte Löschung durch den Domain-Verwalter einzuwilligen, die Internetadresse nicht weiter zu verwenden (Urt. v. 09.08.2016, Az. 33 O 250/15).

Der Mann hatte zunächst das Angebot des 1. FC Köln ausgeschlagen, ihm die Domain für 5.000 Euro zu veräußern. Er verlangte stattdessen 50.000 Euro für die Internetadresse. Auch anderen Fußballclubs, wie etwa dem FC Bayern oder dem FC Augsburg, hatte er diese erfolglos zum Verkauf angeboten.

Zwischenzeitlich hatte der 1. FC Köln einen sogenannten Dispute-Antrag beim Deutschen Network Information Center (DENIC) in Frankfurt gestellt, das alle ".de"-Adressen verwaltet. Dieses vom DENIC bereitgestellte Rechtsinstrument für Domainstreitigkeiten verhindert, dass der Inhaber einer Domain diese auf einen anderen als den Antragsteller überträgt. Wird schließlich vor Gericht die Löschung der Domain beziehungsweise die Zustimmung zu dieser erstritten, kann der Antragsteller gleich neuer Inhaber der zunächst gelöschten Internetadresse werden.

Kernfrage: Gibt es nur den einen FC?

Der 1. FC Köln, der derzeit noch unter www.fc-koeln.de im Internet auftritt, argumentierte vor Gericht, dass er das Kürzel "FC" zur Benennung des Vereins in der Außendarstellung nutze. Dieses habe sich bereits seit Jahren etabliert und werde gerade in der Sportberichterstattung zur Bezeichnung des Kölner Traditionsvereins verwendet. Damit sei der Club, in dem Verfahren vertreten vom renommierten Markenrechtler Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt von CMS Hasche Sigle, Inhaber der bekannten Bezugsmarke "FC" und des gleichnamigen Unternehmenskennzeichens. Außerdem stünden ihm an dem Kürzel die Namensrechte zu.

Der derzeitige Domain-Inhaber verteidigte sich nicht nur gegen die Klage, sondern verlangte, vertreten von der Augsburger IP-IT-Kanzlei Hild & Kollegen, in einer Widerklage, den Dispute-Antrag des Clubs für die Löschung beim DENIC zurückzuziehen. Lediglich die Fußballfans in Köln meinten mit dem Kürzel "FC" auch eindeutig den dortigen Verein, argumentierte der Bayer.

Außerdem stehe die Abkürzung für eine ganze Reihe von Begriffen, so im Bereich des Sports etwa allgemein für den Begriff "Fußballclub". Dementsprechend gebe es in Deutschland wie im Ausland sehr viele Fußballvereine, die die Abkürzung "FC" im Namen tragen. Das Namensrecht des Fußballclubs könne somit nur am vollständigen Namen "1. FC Köln" bestehen.

Klarer Fall für Kölner Kammer

LG: Keine Verletzung ohne Verwendung der Domain

Das Kölner Landgericht konnte er damit letztlich nicht überzeugen. Zwar lehnt die 33. Zivilkammer mit ihrer Entscheidung, die LTO vorliegt, eine Verletzung sowohl der Benutzungsmarke FC als auch des Unternehmenskennzeichens der Geißböcke ab, weil der Bayer die Domain bislang gar nicht verwendet habe.

Allerdings kann der 1. FC Köln nach Auffassung der Richter die Verwendung der Domain "www.fc.de" aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen. Denn mit der Registrierung der Internetadresse habe der Domain-Inhaber das dem Verein zustehende Namensrecht am verwendeten Kürzel "FC" verletzt.

Dieses Recht entsteht mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. Schließlich habe das Kürzel Namensfunktion im Sinne der Vorschrift, denn es wirke auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name, so die Kölner Richter. 

Von einer "lang andauernden und bundesweiten Benutzung" geht die Kammer aus, und nimmt dabei Bezug u.a. auf die Sportberichterstattung in "sämtlichen Medien". Aber auch auf die eigene Erfahrung greifen die rheinländischen Richter zurück, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Bundesligist in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung sei nicht Schutzvoraussetzung, betont die Kammer. 

Klarer Fall für Kölner Kammer: Es gibt nur einen FC

Für sie gibt es nur einen FC. Dass das Kürzel auch in den Namen anderer Fußballvereine vorkomme, sei ebenfalls nicht schädlich. Der 1. FC Köln habe zweifelsfrei dargelegt, dass andere Fußballvereine nicht ausschließlich mit dem Kürzel "FC" assoziiert würden, sondern weitere Buchstabenzusätze hinzufügten, wie etwa der FC Bayern München (=FCB) oder der FC Augsburg (=FCA).

So verfügt das Kürzel "FC" nach Ansicht des LG über ausreichend viel Unterscheidungskraft, dass der Domain-Inhaber sich auch nicht darauf berufen könne, dass allgemein damit der Begriff "Fußballclub" verbunden werde. Schließlich würde ja auch niemand in der (fußballerischen) Umgangssprache statt "Wie viele Fußballclubs gibt es in der Stadt?" lieber "Wie viele FCs gibt es in deiner Stadt?", argumentiert das LG.

Der jetzige Inhaber der Domain habe seinerseits keine Rechte an dem namensmäßig geschützten Kürzel, sondern dieses unbefugt gebraucht, irgendwelche schützenswerten Belange zu seinen Gunsten verneinen die Kölner Richter. Dass der Club bisher unter www.fc-koeln.de im Internet auftritt, könne der Mann dem Fußballverein ebenfalls nicht entgegenhalten, so die Richter. Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es Unternehmen unbenommen, nur Teile ihres Namens als Domain zu verwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Marcel Schneider und Pia Lorenz, 1. FC Köln darf www.fc.de nutzen: Es gibt nur ein' FC Kölle . In: Legal Tribune Online, 10.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20261/ (abgerufen am: 09.12.2023 )

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