Kaum ist das LG Köln aus den Schlagzeilen raus, ist es wieder drin. Nachdem das Gericht zuletzt durch seine zu leichtfertige Bewilligung der Auskunftsanträge bei den Redtube-Abmahnungen für Aufsehen gesorgt hatte, folgt nun eine weitere Entscheidung, die in der Netzgemeinde auf Unverständnis stößt. Wenn sich die Argumentation des LG durchsetzt, wäre eine Lawine neuer Abmahnungen möglich.
Kontroverse Entscheidungen zum Urheberrecht gibt es dieser Tage häufiger. Noch vor wenigen Wochen sorgte die massenweise Abmahnung von Nutzern von Online-Streams für Aufregung; inzwischen hat das LG Köln eingeräumt, die Auskunftsanträge in jenem Fall zu leichtfertig bewilligt zu haben. Doch kaum ist der Sturm der Entrüstung verebbt, folgt ein weiteres Urteil zum Urheberrecht im Internet, das ebenfalls Wellen schlagen dürfte - und einer neuen Flut von Abmahnungen den Weg bereiten könnte.
Verfasst wurde es von der 14. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Köln, einer der wenigen, die im Redtube-Verfahren Weitsicht bewiesen und Anträge der Abmahnanwälte abgelehnt hatte. Das jetzige Urteil (v. 30.01.2014, Az. 14 O 427/13) betrifft die Nutzung von Fotos aus der kostenfreien Bilddatenbank Pixelio. Geklagt hatte der Urheber eines der Bilder, der dieses bei Pixelio zur Verwendung eingestellt hatte. Klagegegner war die Betreiberin eines Onlineportals, die einen ihrer Beiträge mit dem besagten Bild illustriert hatte. Dagegen bestanden grundsätzlich auch keine Einwände - sehr wohl aber gegen die Art und Weise, wie der in den AGB von Pixelio geforderte Urhebervermerk am Bild angebracht war.
Separater Aufruf von Bildern nahezu immer möglich
Nach einer leichten Umstellung seines Vorbringens, die nichts zur Sache tut, monierte der Kläger im Ergebnis folgenden Umstand: Die Beklagte habe zwar unstreitig auf der Artikelseite, auf welcher sie das Bild eingebunden hatte, einen Hinweis auf seine Urheberschaft angebracht. Allerdings sei es auch möglich, das Bild separat - also losgelöst vom übrigen Artikel und dem darin enthaltenen Urhebervermerk - im Browser aufzurufen. In diesem Fall sei er als Urheber nicht erkennbar und in seinem Nennungsrecht aus § 13 Urheberrechtsgesetz verletzt.
Tatsächlich bestand diese Möglichkeit, wie sie auch bei nahezu allen anderen Bildern im Internet besteht. Dazu genügt es in der Regel, einen Rechtsklick auf das Bild auszuführen, und dann einen Menüpunkt zu wählen, der - je nach verwendetem Browser - einen Titel wie etwa "Bild in separatem Fenster öffnen", "Bild ansehen", "Bild in neuem Tab öffnen" oder ähnliches trägt. Es besteht zwar die Möglichkeit, dies technisch durch Mechanismen zu unterbinden, die einen Rechtsklick auf das Bild verhindern. Von dieser Möglichkeit machen aber die wenigsten Webseiten Gebrauch, zumal es dazu bislang auch keinen Anlass gab.
Bilddatenbank hält Vermerk selbst nicht für nötig
Das dürfte sich mit dem Urteil des LG Köln indes ändern. Das Gericht befand, dass die Beklagte den Urhebervermerk nicht nur auf der Artikelseite, sondern auch auf der Seite, unter der nur das Bild selbst zu finden war, hätte anbringen müssen. Effektiv hätte sie also den Vermerk der Urheberschaft mittels eines Bildbearbeitungsprogramms in das eigentliche Bild hinein editieren müssen. Dabei stützte sich das Gericht auf die AGB von Pixelio, die verlangten, dass der Nutzer den Vermerk "in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende" anzubringen habe.
Die Beklagte argumentierte, dass sie genau dies - die Anbringung am Seitenende - ja getan habe. Das Gericht legte hingegen einen anderen Begriff der Verwendung zu Grunde: Wenn das Bild einerseits innerhalb des Artikels, andererseits auch separat aufrufbar sei, handele es sich nicht um eine, sondern um zwei Verwendungen. Bei der zweiten Verwendung sei der Urheber aber gerade nicht erkennbar. Auch eine nachträgliche Stellungnahme der Bilddatenbank, wonach diese selbst es nicht für notwendig (allerdings empfehlenswert) halte, einen Vermerk anzubringen, wenn das Bild zum Beispiel in vergrößerter Form separat geöffnet werden kann, begründe keine andere Bewertung.
Constantin Baron van Lijnden, LG Köln zu Urhebervermerk bei Online-Fotos: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10882 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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